Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5652/2020
Urteil v o m 1 8 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. November 2020 / N (…).
E-5652/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 27. August 2020 eine Personalienaufnahme durchführte, dass der Beschwerdeführer gemäss Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 18. Februar 2018 in Tschechien um Asyl ersucht hatte, dass das SEM am 2. September 2020 ein persönliches Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchführte, dass das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin Gesprächs, wonach er am 12. März 2020 in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, sich jedoch seither mehrmals in Polen aufgehalten habe, am 3. September 2020 die polnischen Behörden um Informationen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO ersuchte, dass die polnischen Behörden am 12. Oktober 2020 bekannt machten, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2020 aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Polen daktyloskopiert worden sei und ihm am 28. Mai 2020 ausserdem eine 20-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise aus Polen gesetzt sowie ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei, wobei die polnischen Behörden auf ein Übernahmegesuch an die tschechischen Behörden verzichtet hätten, dass das SEM ebenfalls noch am 12. Oktober 2020 zunächst die tschechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchten, was diese am 22. Oktober 2020 ablehnten, mit Verweis auf die Zuständigkeit Polens, dass das SEM gestützt auf die ablehnende Antwort der tschechischen Behörden am 22. Oktober 2020 die polnischen Behörden um die Übernahme
E-5652/2020 des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die polnischen Behörden am 27. Oktober 2020 dem Ersuchen zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO und einen allfälligen Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Polen gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu am 2. November 2020 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 3. November 2020 – eröffnet am 5. November 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs in Tschechien illegal in Polen aufgehalten und die polnischen Behörden, auf welche die Zuständigkeit gemäss Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO übergegangen sei, hätten dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt, dass die Zuständigkeit Polens auch nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III- VO erloschen sei, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er sich zwischenzeitlich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin- Raumes aufgehalten habe, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Polen bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, nichts an der Zuständigkeit Polens zu ändern vermöge, der Beschwerdeführer sodann nach der Rückführung nach Polen die Möglichkeit habe, dort ein Asylgesuch einzureichen, wobei es den polnischen Behörden obliege, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend
E-5652/2020 den Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in das Heimatland anzuordnen, dass sodann nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden, dass Polen die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, und sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK sei, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, wonach sich Polen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass daher nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatoder Herkunftsstaat überstellt werde, dass zudem keine systemischen Mängel in Polens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass ferner keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden, aufgrund welcher die Schweiz verpflichtet wäre, das Asylgesuch zu prüfen, dass auch ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegend nicht in Betracht falle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
E-5652/2020 dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit Verfügung vom 13. November 2020 provisorisch aussetzte (Art. 56 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-5652/2020 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines – wie hier vorliegenden – Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
E-5652/2020 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass keine Verfahrenspflichtverletzung festzustellen ist, das SEM vielmehr seinen sich aus Art. 4 und 5 der Dublin-III-VO ergebenden Pflichten in genügender Weise nachgekommen ist, was insbesondere auch die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme am 28. Oktober 2020 zur Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO und einen allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG sowie zur Wegweisung nach Polen betrifft, dass das vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2018 in Tschechien eingeleitete Asylverfahren mit Entscheiden vom 4. Juli 2018 und 20. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. act. […]-25/1), dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2020 aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Polen daktyloskopiert wurde und ihm ausserdem eine 20tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt sowie ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt wurde, wobei die polnischen Behörden auf ein Übernahmegesuch an die tschechischen Behörden verzichteten (vgl. act. […]- 21/1), dass damit gemäss Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens aus dem Dublin-Raum von Tschechien auf Polen übergegangen ist, weil Polen von seiner in Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO statuierten Wahlmöglichkeit Gebrauch machte, indem die polnischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise setzten sowie ein Einreiseverbot gegen ihn verhängten und somit die Durchführung eines Rückkehrverfahrens gemäss der Richtlinie
E-5652/2020 2008/115/EG anstrebten, womit ein Wiederaufnahmeersuchen an die tschechischen Behörden hinfällig wurde, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, in welcher lediglich geltend gemacht wird, einem Zuständigkeitsübergang auf Polen stehe entgegen, dass der Beschwerdeführer dort kein Asylgesuch gestellt habe, dass Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO gerade einen Zuständigkeitsübergang für den Fall vorsieht, dass in einem Dublin-Mitgliedsstaat das Asylgesuch rechtskräftig abgeschlossen wird und sich die betroffene Person im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-Staates aufhält, ohne dort um Asyl nachzusuchen, dass Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO der wirksamen und effizienten Durchsetzung von rechtskräftig angeordneten Wegweisungsentscheiden aus dem Dublin-Raum Rechnung tragen soll, dass der Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 4 Dublin-IIl-VO vorliegend lediglich ein Erlöschen der Zuständigkeit Polens nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III- VO entgegenstehen könnte, dass der Beschwerdeführer zwar ausführte, sich bereits seit dem 13. März 2020 wieder in der Ukraine aufgehalten zu haben, jedoch auch einräumt sich seither mehrmals in Ungarn und Polen aufgehalten zu haben und insbesondere nicht geltend macht, den Dublin-Raum während mindestens drei Monaten verlassen zu haben (act. […]-14/4), dass daher nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Polens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden kann, wobei Entsprechendes vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 28. Oktober 2010 fristgerecht zustimmten (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO; act. […]- 30/1), dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich Polen an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers unter Beachtung der massgeblichen Normen durchführen wird,
E-5652/2020 dass es dem Beschwerdeführer freisteht, in Polen den Rechtsweg zu beschreiten, sofern die Durchführung des Rückkehrverfahrens in den Heimatstaat gemäss Richtlinie 2008/115/EG nicht deren Vorgaben und den Umsetzungsnormen im nationalen Recht entspricht, dass der Beschwerdeführer überdies keine medizinischen Sachverhalte geltend macht, die einer Überstellung nach Polen entgegenständen, wobei insbesondere die in der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. November 2020 angekündigte Nahrungsverweigerung im Fall einer Überstellung nach Polen einer solchen nicht entgegensteht, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt in Bezug auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gibt und auch in Bezug auf die Einschätzung des SEM, wonach ein humanitärer Selbsteintritt sich in Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ebenfalls nicht gebietet, keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler vorliegen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
E-5652/2020 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5652/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Karin Parpan
Versand: