Abtei lung V E-5649/2006/frk {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5649/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 22. August 2005 und gelangte am 24. August 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 7. September 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Am 27. September 2005 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ und habe seit 1994 bis zu seiner Ausreise in D._______ gewohnt, wo er ein Hotel mit Restaurant geführt habe. In seinem Hotel habe es einen Raum mit drei Betten gegeben, den er am (Datum) an drei Personen vermietet habe. Diese hätten jeweils früh morgens das Haus verlassen und seien spät abends wieder zurückgekommen. Nach zwei Wochen hätten sie das Hotel wieder verlassen. In der Folge sei die Polizei gekommen, habe das Hotel des Beschwerdeführers durchsucht und dabei Papiere der drei Personen, bei denen es sich um Maobaadi gehandelt habe, gefunden. Darauf hin sei der Beschwerdeführer verhaftet, zu seiner Beziehung zu den Maobaadi befragt und einige Zeit auf dem Posten festgehalten worden. Nachdem ein ehemaliger Gemeinderat aus dem Dorf für ihn gebürgt habe, sei er freigekommen. Er habe zuvor auch Probleme mit den Maobaadi gehabt, die ihm verboten hätten, seine zehn Maulesel zu vermieten. Aufgrund dieses Verbots habe er die Tiere verkaufen müssen. Weil er keine Tiere mehr gehabt habe und auch sein Hotel geschlossen worden sei, habe er keine Existenzgrundlage mehr gehabt und sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 – eröffnet am 3. Juli 2006 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung E-5649/2006 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Am 3. August 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. August 2006 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006 wies das BFM auf die Beruhigung der allgemeinen Lage in Nepal hin, hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Im Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfahrensleitung von der vormals zuständigen Instrulktionsrichterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-5649/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Ob die Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer durch die ARK zur Kenntnis gebracht worden ist, lässt sich aufgrund der Akten dieser Vorgängerorganisation nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Vorsichtshalber ist dem Beschwerdeführer einer Kopie dieser Stellungnahme des BFM zusammen mit diesem Urteil zuzustellen. Angesichts des Vernehmlassungsinhalts war und ist dazu nicht das rechtliche Gehör zu gewähren. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- E-5649/2006 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die Schilderung eines Sachverhalts genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sei, den Tatsachen nicht entspreche oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werde. Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sowohl bezüglich der polizeilichen Razzia in seinem Hotel als auch in Bezug auf den genauen Zeitpunkt seiner Festnahme und die Dauer seiner Haft widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der Summarbefragung ausgesagt, irgend jemand habe die Polizei informiert, während er im Rahmen der kantonalen Einvernahme von einer normalen Kontrolle, die in dieser Weise überall durchgeführt werde, gesprochen habe. Weiter habe er anlässlich der Summarbefragung gesagt, am (Datum) von der Polizei festgenommen worden und drei Tage in Haft gewesen zu sein. An der kantonalen Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, am (Datum) verhaftet und gleichentags wieder freigelassen worden zu sein. Auf Vorhalt der Widersprüche habe der Beschwerdeführer keine Erklärungen vorbringen können, die geeignet gewesen wären, diese zu entkräften. Somit könnten seine Vorbringen hinsichtlich der Razzia und der anschliessenden Inhaftierung nicht geglaubt werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er hierzu mehrmals aufgefordert worden sei. Was die eingereichte Fotokopie einer Identitätskarte betreffe, so komme diesem Papier kein Beweiswert zu. Somit stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. E-5649/2006 Abgesehen von der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers komme diesen auch keine asylrechtliche Relevanz zu. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maobaadi, an welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während zweier Wochen ein Zimmer vermietet habe, würden seit dem Waffenstillstand von Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszugehen, dass für Personen, welche beschuldigt worden seien, die Maobaadi unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Die geltend gemachte Angst des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch die Polizei sei demnach asylrechtlich nicht relevant. Für Personen, welche trotz der veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maobaadi befürchteten, bestehe schliesslich die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen – gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit – durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil des Landes zu entziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie jenen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Ausserdem qualifizierte das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, zwar habe sich die Lage in seinem Heimatland verbessert, sie sei jedoch nach wie vor prekär und keinesfalls nachhaltig sicher. Eine Rückkehr in Sicherheit sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gewährleistet. Die Maoisten seien sich im Friedensprozess nicht einig und es scheine zu einer Abspaltung zu kommen. Verschiedenen Berichten zufolge sei von einer baldigen Verschlechterung der Situation in Nepal auszugehen. Somit habe er nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung durch die Polizei und die Maobaadi, weshalb die Flüchtlingsei- E-5649/2006 genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe ihm vorgeworfen, seine Aussagen bezüglich der Ursache der polizeilichen Razzia in seinem Hotel seien widersprüchlich ausgefallen. Den Grund der Razzia könne er nicht mit Sicherheit nennen, vielmehr habe er Möglichkeiten aufgezeigt, die zur Razzia geführt haben könnten. Was das Datum und die Dauer seiner Festnahme anbelange, müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Er sei am (Datum) festgenommen und gleichentags wieder freigelassen worden. Ausserdem erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz fest, die allgemeine Situation in Nepal habe sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seit dem erstinstanzlichen Entscheid weiter beruhigt. So hätten sich die nepalesische Armee und die Maobaadi beispielsweise im August 2006 bezüglich der Bedingungen einer gegenseitigen Entwaffnung geeinigt. 6. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Relevanz klar abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung und der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers kann damit letztlich offen bleiben. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 6.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen und Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert E-5649/2006 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). 6.1.2 Diese erfreuliche Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Redion offenbar andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN RIGHTS WATCH / Country Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. 6.2 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der Maoisten auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie im ak- E-5649/2006 tuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- E-5649/2006 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft E-5649/2006 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend in Erwägung 5 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen hat er die prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und später ein eigenes Hotel mit Restaurant geführt hat. Zudem ist der Beschwerdeführer vergleichsweise jung und leidet – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-5649/2006 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Gründe für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vorinstanz ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5649/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 13