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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2017 E-5642/2017

November 1, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,531 words·~13 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5642/2017

Urteil v o m 1 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin) und deren Sohn C._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2017 / N (…).

E-5642/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. November 2015 und der Anhörung vom 17. Oktober 2016 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin stamme aus D._______ und der Beschwerdeführer aus E._______ (beide Ortschaften im Gouvernement al-Hasaka). Der Beschwerdeführer sei ein Einzelkind gewesen, weshalb er vom Militärdienst befreit worden sei. Er habe als (…) gearbeitet und sei nie politisch aktiv gewesen. Am (…) 2013 sei sein Dorf vom syrischen Regime bombardiert worden. Daraufhin sei er nach D._______ gezogen, wo er zusammen mit seiner Grossmutter gelebt habe. Im Jahr 2014 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem anderen [Mitarbeiter] gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer das Baath-Regime kritisiert. Am (…) 2015 hätten die Beschwerdeführenden geheiratet und seit diesem Zeitpunkt zusammen in D._______ gewohnt. Eines Tages habe jemand die Familie des Onkels des Beschwerdeführers angerufen und gefragt, ob dieser sich beim Sicherheitszentrum melden könne, um ein paar Fragen zu beantworten. Der Cousin, welcher das Telefonat entgegengenommen habe, habe den Beschwerdeführer darüber informiert und ihm geraten zu fliehen. Dieser sei daraufhin zu seiner Tante geflüchtet. Dort sei er während ungefähr 24 Tagen geblieben. Sein Cousin habe in der Zwischenzeit über einen Vermittler die Kopie eines gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehls erhalten. Er habe diesem nochmals geraten, auszureisen. Am 9. September 2015 hätten die Beschwerdeführenden Syrien in Richtung Türkei illegal verlassen und seien über mehrere Länder am 17. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein, ihre Identitätskarten, zwei Zugtickets (alles im Original), die Kopie des (…)- Diploms des Beschwerdeführers vom (…) inklusive Übersetzung und übersetzten Notenblättern, seines übersetzten Maturitätszeugnisses und einer Anweisung des Geheimdienstes vom (…) 2015 den Beschwerdeführer zu verhaften (nicht übersetzt), ein. B. Mit Verfügung vom 31. August 2017 – eröffnet am 5. September 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden

E-5642/2017 und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2017 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5642/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots, von Art. 3 EMRK sowie weitere Bundesrechtsverletzungen vor. Die Vorbringen werden allerdings ohne nähere beziehungsweise relevante Begründung geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein oder Art. 3 EMRK verletzt haben soll, legen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-5642/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich des Vorliegens eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen während der BzP nicht erwähnt habe. Die BzP sei zwar eine summarische Befragung, jedoch habe der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt, das fluchtbegründende Ereignis zu schildern. Dies habe er nicht getan und sogar aktiv darauf hingewiesen, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auch die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass ihr Ehemann von den Behörden gesucht werde. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführenden zu diesem Punkt unsubstantiiert und nur bedingt logisch. Die eingereichte Kopie des Haftbefehls würde in diesem Zusammenhang keinen Beweiswert entfalten, da solche Dokumente käuflich erwerbbar seien. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden – die Bombardierungen im (…) 2013 und der Umstand, dass die Al-Nusra-Front im Besitz einer Liste mit den Namen der Dorfbewohner sei – würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen. Beim ersten Vorbringen fehle es an einer gezielten Verfolgung, beim zweiten habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, keine konkreten Probleme mit der Al- Nusra-Front gehabt zu haben. 6.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien während der BzP angewiesen worden, sich kurz zu halten und seien auf die später erfolgende Anhörung verwiesen worden. Sie würden aus einem Land stammen, in dem man sich vor Behörden fürchte. Kulturelle, gesellschaftliche sowie persönliche Verhältnisse seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Sie legen ferner dar, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht der bevorstehenden Haft habe entziehen können. Eine gesuchte Person sei an Leib und Leben gefährdet. Während der Haft sei man der Folter und sogar der Tötung ausgesetzt und müsse Geständnisse machen. Zudem würden Angehörige einer gesuchten Person verfolgt, weshalb die Familie des Beschwerdeführers Syrien ebenfalls habe

E-5642/2017 verlassen müssen. Die Frage, ob man Probleme oder Kontakt zu den Behörden gehabt habe, könne vieles bedeuten. Sie hätte präziser gestellt werden sollen. Hätte man den Beschwerdeführer gefragt, ob er in Syrien gesucht werde oder zur Haft ausgeschrieben worden sei, hätte er dies deutlich bejaht. Es gäbe verschiedene Behörden in Syrien und die Probleme könnten unterschiedlicher Natur sein. Es sei ferner bekannt, dass überall Spitzel im Einsatz seien. Der Beschwerdeführer sei denunziert worden wegen seiner kritischen Äusserungen. Daraufhin sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Die Behörden würden Personen, welche das Regime und die regierende Baath-Partei kritisierten, als Gefahr für die Sicherheit des Staates ansehen. Ein solches Verhalten werde nicht geduldet und es würden harte Massnahmen ergriffen. Entsprechend würden dem Beschwerdeführer unverhältnismässig hohe Strafen drohen. Die Vorbringen seien substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen. Es sei eine pauschale Behauptung der Vorinstanz, dass Dokumente käuflich erwerbbar seien. Das eingereichte Dokument beziehe sich auf ein bestimmtes Ereignis, welches tatsächlich stattgefunden habe. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich des Vorliegens eines Haftbefehls [recte: einer Anweisung des Geheimdienstes an andere Behörden, den Beschwerdeführer zu verhaften] gegen den Beschwerdeführer, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und gemäss Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass sowohl die BzP als auch die Anhörung eine gewisse psychische Belastung darstellen und mit diversen Ängsten verbunden sein können. Weiter führen sie zu Recht aus, dass bei Anhörungen und deren Auswertung insbesondere kulturelle Aspekte zu berücksichtigen sind. Diese Anmerkungen sind jedoch nicht geeignet, die zum Teil erheblichen Widersprüche in ihren Ausführungen aufzulösen. Auf die Frage anlässlich der BzP, weshalb die Beschwerdeführenden Syrien verlassen hätten, gaben sie zu Protokoll, sie seien wegen des Krieges und der aktuellen Situation in Syrien geflüchtet (vgl. vorinstanzliche Akten A8 F7.01 und A10 F7.01). Ihre Einwände, wonach der Beschwerdeführer, wäre er danach gefragt worden, das Bestehen eines Haftbefehls bejaht hätte und die Frage, ob man Probleme oder Kontakt zu den Behörden gehabt habe, verschiedene Bedeutungen haben könne, sind unbehelflich. Es

E-5642/2017 ist nicht die Aufgabe des SEM, nach Fluchtgründen zu forschen, sondern es ist die Pflicht asylsuchender Personen, anzugeben, weshalb sie um Asyl ersuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c AsylG). Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe darzulegen. Nicht nur haben sie das Vorliegen des Haftbefehls beziehungsweise der Anweisung des Geheimdienstes zur Verhaftung des Beschwerdeführers an der BzP nicht erwähnt, sondern auch die Frage nach Problemen mit Behörden explizit verneint (vgl. A8 F7.02 und A10 F7.02). Angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um ein fluchtauslösendes Ereignis gehandelt haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass sie es bereits anlässlich der BzP erwähnen. Auch während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wovor sie sich in Syrien fürchten würde, lediglich zu Protokoll, ihre Löhne würden für den Lebensunterhalt nicht ausreichen (vgl. A26 F35). Zudem mutet es zweifelhaft an, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem [Mitarbeiter] im Jahr 2014 stattgefunden habe, der Anruf seitens des Sicherheitszentrums jedoch erst im zweiten Halbjahr 2015 erfolgt sein soll (vgl. A25 F50 ff.). Des Weiteren vermag es zu erstaunen, dass dem vom Cousin des Beschwerdeführers beauftragten Vermittler von den Behörden mitgeteilt worden sei, die Angelegenheit sei geheim, weshalb ihm das Original der Anweisung des Geheimdienstes nicht ausgehändigt werden könne, man ihm aber gleichzeitig eine Kopie des angeblich geheimen Dokumentes übergeben habe (vgl. A25 F59). Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass nach Ausstellung dieses Dokuments nach ihm – bei seinem Onkel oder anderen Familienangehörigen – tatsächlich gesucht worden wäre (vgl. A25 F52 ff.). Er selber habe auch nie direkten Kontakt mit den Sicherheitsbehörden gehabt (vgl. A25 F52). Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Familie des Beschwerdeführers habe Syrien verlassen müssen, um eine Reflexverfolgung zu vermeiden, substantiieren die Beschwerdeführenden nicht weiter und sprechen lediglich abstrakt von der Gefahr einer Reflexverfolgung, ohne jedoch von konkreten Vorfällen zu berichten (vgl. dort S. 3). Nach dem Vorgesagten und vor dem Hintergrund, dass die Anweisung des Geheimdienstes vom (…) 2015 dem Gericht nicht im Original vorliegt und Dokumente dieser Art in Syrien käuflich erworben werden können, hat die Vorinstanz diesem Dokument zu Recht keinen Beweiswert zugemessen. 7.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden – der Bombardierungen und

E-5642/2017 des Umstandes, dass die Al-Nusra-Front im Besitz der Namen der Dorfbewohner sei – sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. 7.3 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Begehren haben sich bereits aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos herausgestellt. Dies, weil die Vorinstanz offensichtlich zu Recht festhielt, die Vorbringen betreffend behördlicher Suche seien nachgeschoben, worauf in der Beschwerde nichts Stichhaltiges eingewendet wurde. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5642/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Andrea Berger-Fehr Maria Wende

Versand:

E-5642/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.11.2017 E-5642/2017 — Swissrulings