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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2014 E-5628/2013

April 3, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,487 words·~22 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5628/2013

Urteil v o m 3 . April 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (…).

E-5628/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter mit letztem Wohnsitz in B._______ (Dorf im Gebiet C._______ [nahe Lahore], Anm. BVGer), soll seinen Heimatstaat illegal am (…) verlassen haben. Er sei in einem Lastwagen nach D._______ und dann zu Fuss weiter über die Grenze nach Nepal an einen ihm unbekannten Ort gereist. Von dort sei er in einem Auto nach E._______ gefahren. Am 7. April 2013 sei er mit Zwischenlandung an einem ihm nicht bekannten Ort an einen ihm ebenfalls unbekannten Ort geflogen. Mit dem Auto sei er dann in die Schweiz gelangt. Er suchte am 8. April 2013 um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 24. April 2013 statt, die erste Anhörung am 31. Mai 2013, die zweite (ergänzende) am 20. Juni 2013. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, am (…) seien chinesische Beamte in Begleitung von Geheimpolizisten in das Dorf gekommen, hätten die Bewohner zusammengerufen und diese aufgefordert, Neujahr zu feiern. Jede Familie habe 700 Yuan (etwa Fr. 100.–, Anm. BVGer) erhalten. Weil er mit dem chinesischen Regime nicht einverstanden sei, habe er das Geld zurückgewiesen; daraufhin sei ihm gesagt worden, er müsse sich am nächsten Tag bei den Behörden melden. Er sei jedoch nicht hingegangen und habe sich bei einer Nachbarsfamilie versteckt. Am Abend habe ihn seine Mutter besucht und ihm geraten, das Dorf möglichst schnell zu verlassen, andernfalls mit seiner Inhaftierung zu rechnen sei. Am (…) seien Geheimpolizisten nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht; dabei seien seine Eltern geschlagen worden. Am nächsten Tag sei er ausgereist. Sonst habe er mit den Behörden oder mit Privatpersonen keine Probleme gehabt, politisch habe er sich nicht betätigt. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten; er habe nie einen Pass besessen, seine Identitätskarte habe ihm der Schlepper abgenommen. B. B.a Eine am 8. Mai 2013 von der BFM-Dienststelle LINGUA veranlasste, telefonisch durchgeführte “Evaluation des Alltagswissens“ ergab, dass die

E-5628/2013 Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, klein sei. In einer Aktennotiz vom 8. August 2013, welche im Zusammenhang mit einer LINGUA-Herkunftsanalyse erstellt worden war, ist unter anderem angemerkt, der Beschwerdeführer habe weder auf landeskundlich-kulturellem noch auf sprachlichem Gebiet Kenntnisse nachweisen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er in Tibet sozialisiert worden sei. B.b Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 20. Juni 2013 die Erkenntnisse des Alltagsspezialisten bekanntgegeben und ihn dazu befragt hatte, wurde er vom Bundesamt im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 12. August 2013 förmlich eingeladen, zum telefonischen Interview vom 8. Mai 2013 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 im Wesentlichen auf kurze Erläuterungen und Bekräftigungen seiner bereits früher zu Protokoll gegebenen Aussagen. C. Mit am 10. September 2013 eröffneter Verfügung vom 4. September 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis am 30. Oktober 2013 zu verlassen. Der Kanton (…), dem der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, wurde verpflichtet, die Wegweisung zu vollziehen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde; der Rechtsmitteleingabe lag ein Unterstützungsschreiben bei, auf das nachstehend in Erwägung 7.2 eingegangen wird. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) unzulässig

E-5628/2013 sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Nach erstreckter Frist stellte das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 fest, die Beschwerde enthalte nichts Neues, und beantragte deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht; er hat darauf nicht reagiert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-5628/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seine Ablehnung des Asylgesuches mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.

E-5628/2013 Im Einzelnen erwog das Bundesamt, der Beschwerdeführer bringe vor, chinesischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe keine Ausbildung genossen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Abklärungen in Bezug auf seine Herkunft seien dreistufig durchgeführt worden. Nachdem bei der BzP unter anderem wegen der fehlenden Chinesischkenntnisse Zweifel an den Vorbringen aufgekommen seien, sei das Alltagswissen des Beschwerdeführers evaluiert worden; in der Anhörung seien ihm zusätzlich Fragen zur Herkunft, zum Reiseweg und zu den Identitätspapieren gestellt worden. Im Rahmen des Alltagswissenstests habe der Beschwerdeführer angegeben, seit seiner Geburt im Dorf B._______ der Gemeinde F._______, Kreis G._______, Gebiet C._______, gelebt zu haben. Es gebe aber unter den angegebenen Bezeichnungen weder einen Herkunftskreis noch eine Herkunftsgemeinde. Auch die Namen benachbarter Kreise und wichtige geografische Anhaltspunkte sowie Wallfahrtsorte seines Gebiets seien ihm unbekannt gewesen. Weder habe er präzise erklären können, woher er komme, noch habe er sich in der Einteilung des Autonomen Gebiets Tibet ausgekannt. Er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie viel Geld der Verkauf von Getreide einbringe. Weiter habe er weder die Höhe des aktuellen Lohns noch die Stückelung des Geldes gewusst. Nichts habe er auch zur Vorgehensweise bei der Ausstelllung eines Personalausweises angeben können. Schliesslich habe der linguistische Teil der Evaluation ergeben, dass die Sprechweise des Beschwerdeführers exiltibetische Charakteristiken und Wortschatzlücken aufweise, welche für Tibeter undenkbar seien. Ausserdem verfüge er über keinerlei Chinesischkenntnisse. Der Spezialist sei deshalb zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten Gebiet gelebt habe, sei klein. Dem Beschwerdeführer sei sowohl im Rahmen der Anhörung als auch später schriftlich das rechtliche Gehör zum Resultat des Alltagswissenstests gewährt worden. Er habe darauf beharrt, aus dem angegebenen Gebiet Tibets zu stammen, und die Benutzung von exiltibetischen Ausdrücken bestritten. Die Herkunftsregion kenne er nicht, weil er sein Dorf nie verlassen habe, und den Getreidepreis habe er nicht gekannt, weil er kein Getreide verkauft habe. Hinsichtlich des Personalausweises habe er ausgeführt, sein Vater habe ihm diesen beschafft. Die Zweifel an der Herkunft würden unter anderem aber auch vom Umstand gestützt, dass der

E-5628/2013 Beschwerdeführer in der Anhörung nicht habe angeben können, in welcher Provinz sein Heimatort liege. Auf die fehlenden Chinesischkenntnisse angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, sein Vater habe nicht gewollt, dass er diese Sprache lerne, weshalb er auch nicht zur Schule geschickt worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs würden die Zweifel daran bestärken, dass dieser aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion stamme beziehungsweise (…) dort sozialisiert worden sei. Im Zusammenhang mit seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, einen grösseren Fluss über eine Brücke überquert zu haben. Diesen Teil der Strecke habe er jedoch bei der Anhörung nicht erwähnt, hingegen vorgebracht, einen Fluss mit Hilfe eines Seils passiert zu haben. Trotz Aufforderung zur detaillierteren Beschreibung seien die diesbezüglichen Ausführungen vage geblieben. Zudem habe er weder Angaben dazu machen können, welche Vorsichtsmassnahmen er getroffen habe, um bei der Ausreise nicht erwischt zu werden, noch habe er konkrete Aussagen zu den Reisekosten machen können. Er habe auch keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche die behauptete Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Dies lasse darauf schliessen, dass das Fehlen der Ausweispapiere der Verschleierung der Identität und/oder des Reiseweges beziehungsweise der Verunmöglichung einer allfälligen Rückschaffung in den tatsächlichen Heimatstaat diene. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der vagen und widersprüchlichen Aussagen auch den geltend gemachten Reiseweg nicht glaubhaft zu machen vermocht, womit weitere Zweifel an seiner Herkunft aufkommen würden. In Bezug auf die Asylgründe habe der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, mehrere Leute, darunter Kollegen und er selbst, hätten das ihnen von chinesischen Beamten angebotene Geld zurückgewiesen. Demgegenüber habe er in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, er wisse nur, dass einer von ihnen das Geld nicht angenommen habe. Des Weiteren habe er wiederholt unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann und wie oft Beamte bei ihm zuhause gewesen seien. Ebenso ungeklärt bleibe die Frage, an welchem Tag die Behörden Dorfbewohner mitgenommen hätten. Einerseits gebe er an, am (…) vom

E-5628/2013 Feld aus beobachtet zu haben, wie einige Dorfbewohner mitgenommen worden seien; anderseits habe er erklärt, die Festnahme sei erst am (…) erfolgt. Schliesslich habe er vorgebracht, er habe vom Kommen der Behörden erst erfahren, als er nach Hause zurückgekehrt sei. Angesichts des Umstandes, dass es sich um ein kleines Dorf (…) handle, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, welche Bewohner an jenem Tag mitgenommen worden seien. Die geltend gemachten Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstanziiert. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Einschätzung des BFM, dass dieser nicht in der angegebenen Region gelebt habe und folglich auch nicht Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei, umzustossen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. 4.1.2 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb dessen Herkunft und Staatsangehörigkeit als unbekannt gelten würden. Der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht. Es bestehe deshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft; der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne somit nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde jedoch ausgeschlossen. Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat geltende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden.

E-5628/2013 Bezüglich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs könne angesichts der Verheimlichung der wahren Identität nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn der Beschwerdeführer seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche. Vorliegend würden Indizien auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien, bestehen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkte sich der Beschwerdeführer nebst Hinweisen auf vorliegend massgebliche rechtliche Grundlagen im Wesentlichen auf eine Bekräftigung bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachter Aussagen; dies gilt insbesondere für seine behauptete Herkunft beziehungsweise seinen angeblichen Wohnort. Er selber habe kein Getreide verkauft, aber sein Vater, beziehungsweise hätten sie beide überhaupt kein Getreide verkauft, denn sie seien Selbstversorger und lebten von dem, was sie ernten würden. Auch wenn man sich gegenseitig im Dorf helfe, werde nichts bezahlt, weshalb er den Durchschnittslohn nicht kenne. Wie ein Personalausweis ausgestellt werde, wisse er nicht; sein Vater habe ihm den Ausweis besorgt. Das Dokument sei beim Schlepper, der ihm dieses abgenommen habe. Bezüglich der Ortskenntnisse habe er nicht ganz verstanden, was man ihn gefragt habe; die ihm gestellten Fragen würden für ihn keinen Sinn machen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er umgebracht. Die Wegweisung sei unzulässig, es sei ihm deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde enthalte nichts Neues. Auch das eingereichte Referenzschreiben könne seine Schlussfolgerungen nicht umstossen, zumal das Bundesamt zur Beurteilung des Asylgesuches Experten beigezogen habe.

E-5628/2013 An den Erwägungen im angefochtenen Entscheid werde vollumfänglich festgehalten, und es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 5. 5.1 5.1.1 Das Gericht hält vorweg fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht; diesbezüglich geht es mit dem BFM einig. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er völlig passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn das Bundesamt bereits anlässlich der Befragung (vgl. Akten BFM A14/11 S. 2) und später erneut bei den beiden Anhörungen (vgl. A16/16 S. 2 und A18/16 S. 2) hingewiesen hatte. 5.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 5.2 5.2.1 Die vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen führten zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aus dem behaupteten geografischen Raum stamme, sei klein (vgl. A12/4 S. 3) beziehungsweise es sei anzunehmen, dass dieser nicht in Tibet sozialisiert worden sei (vgl. A21/2 S. 1).

E-5628/2013 5.2.2 In grundsätzlicher Hinsicht ist bezüglich solcher Abklärungen festzuhalten, dass LINGUA-Analysen des BFM keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) sind. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit ein Proband hat, aber die Abklärungen erlauben eine Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region der Proband von seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist, wobei indessen der Ort der Sozialisierung mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b S. 208 f.) In diesem Sinne besagen auch die vom BFM vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis einzig, dass weder Tibet noch ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum sein dürfte, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt hat. 5.2.3 Den vorliegend näher zu prüfenden LINGUA-Abklärungen ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel bestehen. Zwar muten einzelne Fragen mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Schulbildung (vgl. A4/11 Bst. e S. 2: "Ich kann nicht lesen und schreiben.") und das Vorbringen, er komme aus einem abgelegenen Ort und sei nicht viel herumgekommen (vgl. A16/16 F20), nicht eben passend an, so etwa die Fragen nach dem Durchschnittslohn in seinem angeblichen Heimatland, der Stückelung des Geldes oder der administrativen Aufteilung Tibets. Aber es wurden ihm auch zahlreiche Fragen gestellt, bei denen ohne weiteres erwartet werden darf, dass er sie hätte beantworten können, da sie nicht von dessen fehlender Schulbildung und Sesshaftigkeit am Wohnort abhängen; nur im Sinne eines

E-5628/2013 Beispiels seien geografische Einzelheiten und sakrale Bauten in der Nähe des behaupteten Heimatdorfes erwähnt. In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom BFM getätigten Abklärungen keine Mängel auszumachen, die Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in Frage stellen würden. Daran zu ändern vermag auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts, der Beschwerdeführer habe gar nicht gewusst, was man ihn gefragt habe, und er habe den Sinn der ihm gestellten Fragen nicht begriffen (vgl. Beschwerde Ziff. II. 2.). Diese Behauptung ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Zwar ist der im Zusammenhang mit der „Evaluation des Alltagswissens“ erstellten Aktennotiz zu entnehmen, dass der Experte einige Begriffe in verschiedener Sprechweise oder in verschiedenen Dialekten wiederholen oder präzisieren musste; eigentliche Probleme sind aber nicht auszumachen, das Interview ist offenbar fliessend verlaufen, und in der Notiz vom 15. Mai 2013 wird denn auch festgehalten: „Das Interview verlief ohne Komplikationen.“ (vgl. A12/4 S. 1). Gemäss den Akten sind auch weder bei der Befragung sprachliche Probleme aufgetreten (vgl. A4/11 Ziff. 9.2 S. 8), noch hat der Beschwerdeführer bei den Anhörungen solche geltend gemacht, hat er doch beide Male zu Protokoll gegeben, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A/16/16 F1 und A18/16 F1). Die Hilfswerkvertretung hat zwar bei der ersten Anhörung im Protokoll angemerkt, der Beschwerdeführer sei vom Dolmetscher immer wieder unterbrochen worden. Es ist dem Protokoll aber nicht zu entnehmen, dass diese Unterbrüche oder Nachfragen dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer aus dem Konzept geraten wäre oder mit den offenbar notwendigen Nachfragen, und um solche ging es im Wesentlichen wohl, seine Aussagen in nicht hinnehmbarer Weise beeinflusst worden wären. In diesem Kontext bleibt demnach einzig noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht – wie zuvor schon das BFM – die Vorbringen und das Verhalten des Beschwerdeführers aus einer Gesamtschau beurteilt und nicht aufgrund einiger augenfälliger punktueller Ungereimtheiten. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis der LINGUA-Analyse zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet (…) und der ihm drohenden Verhaftung respektive der ihm angeblich drohenden Tötung insgesamt unglaubhaft sind.

E-5628/2013 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt er sich wie schon vorstehend erwähnt im Wesentlichen darauf, bereits Vorgebrachtes zu bekräftigen und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen das Ergebnis der vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Abklärungen unter Hinweis auf Verständigungsprobleme zu bestreiten. Das Gericht ist vorstehend auf diese Kritik eingegangen. Es besteht weder bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen Anlass, sich mit weiteren Parteistandpunkten auseinanderzusetzen. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. 5.4 Aufgrund des ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Gutachtens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat (vgl. E 5.2.1 vorstehend). Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenen Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 5.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit dem Bundesamt der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest

E-5628/2013 glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in casu davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche beiden Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.4 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 4. September 2013, Dispositiv Ziff. 4). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-

E-5628/2013 rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst das BFM und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Daran vermag auch das Schreiben von H._______, (…), nichts zu ändern. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, auf dessen Ausführungen einzugehen, zumal es zur Klärung der konkreten, rechtsgenüglichen Identität des Beschwerdeführers nichts beitragen kann. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, worüber noch nicht befunden worden ist, ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, und ausserdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5628/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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