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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2010 E-5628/2010

August 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,153 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-5628/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______, geboren (...), Mazedonien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5628/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. Juni 2010 verlassen hat und am 4. Juli 2010 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 7. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 15. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er an seinem Wohnort B._______ (Mazedonien) drei kleine Läden habe, in welchen er (...) und (...) verkauft habe, dass er Probleme mit der mazedonischen Polizei habe, da der Hauptpolizeiinspektor namens "C._______" ihn beauftragt habe, er solle Informationen über gewisse Kunden (Drogenhändler, Grabräuber) seiner Läden, die an gut frequentierten Kreuzungen liegen würden, sammeln und an die Polizei weiterleiten, dass bei Nichtausführung dieses Auftrages diese ihn schikanös behandelt, beispielsweise mit Geldstrafen geahndet, ihn geschlagen oder sein Haus durchsucht habe und dabei "Gras" oder Patronenhülsen in seinem Haus verstecket habe, dass er diese Schikanen nicht mehr ertragen habe, dass ein Reisepass des Beschwerdeführers als ungültig erklärt worden sei, als er einen neuen biometrischen Pass beantragt und erhalten habe, dass der ältere Reisepass bei ihm zu Hause sei und der biometrische Reisepass von der Polizei in B._______ beschlagnahmt worden sei, dass er darüber hinaus eine Identitätskarte besitze, welche er bei sich zu Hause zurückgelassen habe, dass er keine Zeit gehabt habe, mit diesen Dokumenten auszureisen, weil der Schlepper ihn zur raschen Ausreise gedrängt habe, dass er diese Ausweise nicht beschaffen könne, da er kein Geld habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Juli 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung E-5628/2010 von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe, sondern lediglich Kopien seines nicht mehr gültigen mazedonischen Reisepasses, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, insbesondere habe der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen zur Beschaffung solcher Papiere unternommen, dass der Beschwerdeführer ferner nicht die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG erfülle, da die geltend gemachten Behelligungen eher als Sanktionen der Ordnungskräfte wegen mutmasslicher Hehlerei zu werten sei, dass die (in kyrillischer Schrift) eingereichten Beweismittel lediglich in nicht beweiskräftigen Kopien zu den Akten gegeben worden seien; der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Übersetzung besagter Dokumente nicht nachgekommen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2010 beim BFM (Eingang BFM: 5. August 2010) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass er dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2010 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und die Wegweisung nach Mazedonien sei nicht zu vollziehen, dass er seine Beschwerdeschrift damit begründete, in Mazedonien gebe es keine Menschenrechte, dass er sein Land nicht verlassen habe, um Profit zu machen, sondern weil er von der Polizei abgeführt, geschlagen oder bedroht worden sei, E-5628/2010 dass er mehr schriftliche Beweise einreichen wolle, sobald ihm dies möglich sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Eingang seiner Beschwerde beim BFM am 5. August 2010 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die auf den 4. August 2010 datierte Eingabe innert der 5-tägigen Beschwerdefrist einreichte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-5628/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. [BVGE] Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1), dass demgegenüber auf den sinngemässen Antrag auf Gutheissung des Asyls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-5628/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass die in Frage stehenden Dokumente fälschungssicher zu sein haben (vgl. a.a.O. E. 5.1), was die Einreichung eines Dokuments im Original voraussetzt, dass der Beschwerdeführer lediglich einen abgelaufenen Reisepass in Kopie einreichte, dass er zur Begründung, warum er nicht mit Originalen seiner Reisepässe beziehungsweise seiner Identitätskarte in die Schweiz eingereist sei, anführte, der Schlepper habe ihn zur Ausreise gedrängt, weshalb er keine Zeit dafür gehabt habe (A8/16, S. 3 F. 10), dass dies keinem rechtsgenüglichen entschuldbaren Grund entspricht (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6), dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz zudem nicht anschickte, sich mindestens die Identitätskarte, welche sich bei ihm zu Hause befinde, durch seine Familie in Mazedonien zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer daher keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass aufgrund dieses untätigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine all fällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Auf - E-5628/2010 enthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2), dass das BFM zu Recht davon ausging, dass die Behelligungen durch die mazedonische Polizei eher als Sanktionen wegen mutmasslicher Hehlerei zu qualifizieren sind; ferner sei hierzu erwähnt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auch ein Verfahren wegen Urkundenfälschung laufe (A8/16, S. 13 F. 112), dass eine polizeiliche Abklärung eines möglichen Delikts grundsätzlich keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten kann, dass der Beschwerdeführer bei einer allfällig schikanösen Behandlung durch die Polizei zunächst staatlichen Schutz in Mazedonien bei spielsweise in Form einer Aufsichtsbeschwerde zu suchen hat, dass ferner die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er zur Bespitzelung seiner Kundschaft durch die Polizei aufgefordert wurde, insgesamt nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie E-5628/2010 sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-5628/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5628/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Seite 10

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