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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 E-5621/2010

November 14, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,599 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5621/2010

Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…) Kosovo, (…), Beschwerdeführende 1-5,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010 / N (…).

E-5621/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-3, ethnische Serben aus Kosovo, reichten am 8. Februar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 26. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden 1-2 summarisch befragt und am 23. März 2009 zu den Asylgründen angehört. B. Am (…) wurde der Beschwerdeführer 4 in der Schweiz geboren, welcher in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1-3 einbezogen wurde. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2010 – eröffnet am 12. Juli 2010 – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 6. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. F. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2010 zur Kenntnis zugestellt.

E-5621/2010 G. Am (…) wurde die Beschwerdeführerin 5 in der Schweiz geboren, welche in das Asylverfahren der Beschwerdeführer 1-4 einbezogen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe asylrechtlich nicht relevant seien, da ein adäquater Schutz vor Übergriffen Dritter im Heimatland bestehe. Für Serben und serbisch sprechende Roma, die aus dem südlichen Teil Kosovos stammten, existiere zudem eine inländische Fluchtalternative im Norden Kosovos. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen in ihrer Beschwerde vor, dass seit dem NATO Krieg gegen die Serben und dem Rückzug der serbischen Armee und Polizei, der Terror gegen Serben und Personen nichtalbanischer Nationalität stark zugenommen habe. Sie gehörten zur serbischen Minderheitsbevölkerung und lebten in Angst vor albanischen Übergriffen. Aufgrund der eingeschränkten Freiheit und Diskriminierung gebe es keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Der

E-5621/2010 Hauptfluchtgrund sei jedoch, dass der Bruder des Beschwerdeführers 1 im Jahre (…) einen Autounfall verursacht habe, bei dem eine Albanerin getötet worden sei. In der Folge sei ihnen mit Blutrache gedroht worden. Der Bruder sei deswegen im Gefängnis gewesen. Anlässlich eines Gefängnisbesuches seien Schüsse abgegeben worden und der Beschwerdeführer 1 habe in eine Kirche flüchten müssen. Weiter sei er in einen Autounfall verwickelt worden. Der Autofahrer des anderen Fahrzeuges sei urplötzlich aus einer Ausfahrt auf die Hauptstrasse gefahren und hätte ihm den Weg versperrt. Der Fahrer sei ein Verwandter der getöteten Frau gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei dabei schwer verletzt worden. Im Jahre (…) sei das Haus der Beschwerdeführenden von Albanern angegriffen worden und diese hätten eine Salve abgefeuert. In Serbien herrsche Armut und Arbeitslosigkeit. Der Staat könne sich nicht um mehrere hunderttausende Flüchtlinge kümmern. Die Rückweisung nach Serbien sei nicht zumutbar, weil sie dort auch nur wieder Flüchtlinge wären. Es herrschten unmenschliche Bedingungen. Dort gebe es eine hohe Arbeitslosigkeit und sie müssten in Armut leben. Auch ihre Diplome würden ihnen in dieser Situation nicht helfen, weil tausende einheimische Serben mit gleichen Qualifikationen auch keine Stelle finden würden. Der Vater habe einen Kredit für die Finanzierung ihrer Flucht aufnehmen müssen und könne sie auch nicht mehr unterstützen. Der Verwandte, der in der Schweiz lebe, könne ihnen auch nicht helfen, denn auch er sei ein abgewiesener Asylbewerber. Die Tante, welche in Belgrad lebe und als (…) arbeite, könne ihnen auch nicht helfen, denn sie habe genügend eigene Probleme und müsse sich um ihr eigenes und das Leben ihrer Familie kümmern. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be-

E-5621/2010 stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). 4.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte im Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtvorbringen, eine albanische Familie bedrohe sie mit Blutrache, die Schüsse anlässlich des Gefängnisbesuches, der Autounfall und der Angriff auf das Haus erweisen sich demnach – in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM – als nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien (vgl. act. A1/4) verfügen sie andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580). Sie können sich deshalb auch nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Die Beschwerdeführer machen keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der heute international

E-5621/2010 anerkannten, die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Der Hinweis in der Beschwerde, dass in Serbien Armut und Arbeitslosigkeit herrsche und der Staat sich nicht um mehrere hunderttausend Flüchtlinge kümmern könne (vgl. Beschwerde S. 11 unten), vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. 4.3 Die Beschwerdeführenden vermögen damit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom

E-5621/2010 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen Enklave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar. 6.3.2 Der Wegweisungsvollzug in die serbische Enklave im Norden von Kosovo oder nach Serbien kann sich allerdings im konkreten Einzelfall als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz nimmt ohne weitere Begründung an, eine Rückkehr in den Kosovo sei unzumutbar. Diese Annahme erscheint fraglich. Indes besteht keine Veranlassung, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo näher zu prüfen, wenn sich erweist, dass – wie die Vorinstanz angenommen hat – die Rückkehr jedenfalls nach Serbien zumutbar ist. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit zur Verfügung steht, ist zu prüfen, ob sie die serbische Staatsbürgerschaft besitzt und ob keine generellen Vollzugshindernisse vorliegen. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung die Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herr-

E-5621/2010 schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Solches lässt sich im konkreten Fall nicht annehmen: Die unbestrittenermassen schwierige wirtschaftliche Lage in Serbien betrifft weite Teile der einheimischen Bevölkerung. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.). Der Beschwerdeführer 1 hat eine Ausbildung zum (…) absolviert, die Beschwerdeführerin 2 ist (…) (vgl. A4/9 Ziff. 8 und A5/8 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer 3 ist sechs Jahre alt, der Beschwerdeführer 4 drei Jahre und die Beschwerdeführerin 5 noch ein Säugling. Alle sind noch gänzlich auf die Eltern angewiesen, weshalb auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungsvollzug mit den Eltern spricht. Sie können ihren Eltern ohne weiteres folgen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Alters, ihrer Ethnie, ihrer beruflichen Qualifikation in Serbien eine neue Existenz aufbauen können, zumal den Akten auch keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind. Allenfalls könnten die Beschwerdeführenden Rückkehrhilfe der Schweiz beantragen (Art. 93 AsylG), welche ihnen den Wiedereinstieg in Serbien erleichtern würde (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sich als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. 6.4 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen zumal sie über UNMiK-ID verfügen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). 6.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E-5621/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese werden jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführer aus den Akten ergibt. (Dispositiv nächste Seite)

E-5621/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

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