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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2020 E-562/2020

February 11, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,195 words·~11 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-562/2020

Urteil v o m 11 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (…).

E-562/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Mai 2017 fand die Befragung zur Person und am 17. August 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe den Militärdienst fünfmal aufschieben können. Die letzte Aufschiebung sei ihm im Jahr (…) für sechs Monate gewährt worden. Danach sei er weder vom Rekrutierungsbüro kontaktiert noch sei nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden. Weil ihm ein weiterer Aufschub verwehrt worden sei, habe er jedoch seine Arbeit beim (…) niederlegen müssen. Aus Furcht, bei einem der zahlreichen Kontrollposten aufgegriffen zu werden, habe er seinen Wohnort nicht mehr verlassen. Auf seiner Flucht im Juli 2015 habe er an den Kontrollposten Bestechungsgelder bezahlt. Im Übrigen habe er Syrien aufgrund der Folgen des Krieges verlassen. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines bereits aktenkundigen Dokuments (als Militäraufschub bis […] bezeichnet) sowie zweier nicht übersetzter Kopien (als Arbeitsvertrag […] B._______ und Maturazeugnis Schuljahr […] bezeichnet) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-562/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).

E-562/2020 3.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. So seien seine Schilderungen mehrheitlich unsubstantiiert, widersprüchlich, realitätsfremd und jeglicher Logik zuwiderlaufend ausgefallen. Es bestünden erhebliche Zweifel an den dargelegten Umständen der Aufschübe des Militärdienstes. Zudem sei es im Zusammenhang mit der Anstellungszeit beim (...) und dem Aufschub des Militärdienstes zu unterschiedlichen Angaben gekommen. Insgesamt sei schwer vorstellbar, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, bei einer syrischen Behörde angestellt zu sein ohne den Militärdienst geleistet zu haben, respektive ohne stichhaltige Gründe für den Aufschub aufrechterhalten zu können. Es

E-562/2020 überzeuge auch nicht, dass ihn die Behörden trotz des Kriegsbeginns und des abgelaufenen Dienstaufschubs nie zuhause aufgesucht oder mindestens schriftlich kontaktiert, sondern stattdessen das Anstellungsverhältnis mit (…) aufrechterhalten hätten. Schliesslich habe er seine Aussagen – trotz mehrfacher Aufforderung in der Anhörung und entsprechend getätigten Versprechen – nicht mit den nötigen militärischen Unterlagen untermauert. Im Übrigen würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Im Zentrum der Fluchtvorbringen steht der angeblich im Jahr (…) zuletzt verlängerte Aufschub des Militärdienstes und die damit zusammenhängende Befürchtung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Hierzu ist festzustellen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft hiernach nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell

E-562/2020 aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer, der arabischer Ethnie ist und nie politisch tätig war, vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. So fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der letzten Verlängerung des Aufschubs im Jahr (…) und seiner Ausreise Mitte 2015. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei dem im vorinstanzlichen Verfahren bereits übersetzten (SEM-Akten A11 S. 3 F9) und auf Beschwerdeebene im Original nachgereichten – als «Militäraufschub bis (…)» bezeichneten – Dokument trifft beides zu. Auf dieses ist nicht weiter einzugehen, zumal es an dem Gesagten nichts zu ändern vermag. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer zu zentralen Vorbringen diametral widersprochen hat. So machte er namentlich in der Befragung zur Person geltend, er habe von 2012 bis 2014 beim (...) gearbeitet (SEM-Akten A5 S. 4 Ziff. 1.17.05). In der Anhörung machte er unter anderem geltend, er habe dort von 2010 bis Ende 2014 gearbeitet, was er im weiteren Verlauf der Anhörung mehrmals bestätigte (SEM-Akten A11 S. 7 f. F34 f., F41 und S. 13 F67). Hieran ändern die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene nichts, sondern untermauern vielmehr die Unglaubhaftigkeit, indem namentlich eine weitere Version (Arbeit beim [...] von 2010 bis 2012 mit […]) behauptet wird. Ein Arbeitsvertrag oder ein Maturazeugnis sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Mithin ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Übersetzung dieser Dokumente zu verzichten. Schliesslich sind die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen (zum Bruder, zu den Razzien oder der Hausdurchsuchung) nachgeschoben, mithin unglaubhaft, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist (zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender

E-562/2020 Asylvorbringen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Der hierzu getätigte Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe all dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, weil er befürchtet habe, seine Aussagen würden an die syrischen Behörden weitergeleitet, ist nicht stichhaltig, wurde ihm doch zu Beginn beider Befragungen explizit das Gegenteil erklärt; die Kenntnisnahme hiervon hat er jeweils unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten A5 S. 1 f. und A11 S. 2). 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).

E-562/2020 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv: nächste Seite)

E-562/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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