Abtei lung V E-5615/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Kamerun, Beschwerdeführer vertreten durch: 1. Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, und 2. Nnoko Stanley Ngaaje, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5615/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 am Flughafen Zürich- Kloten um Asyl nachsuchte und ihm mit Verfügung des BFM vom selben Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 5. Juli 2006 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachgesucht hatte, und das BFM ihr mit Verfügung vom 17. Juli 2006 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens bewilligt hatte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Juni 2007 in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung sowie den sofort vollstreckbaren Wegweisungsvollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 27. Juni 2007 durch seinen Rechtsvertreter in Kamerun anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess und das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2007 seinen Entscheid vom 25. Juli 2007 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise aufhob und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens bewilligte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsverfügung vom 13. Juli 2007 die damalige Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Juli 2007 sowie der direkten Anhörung vom 13. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, sei Angehöriger der englischsprachigen Minderheit und habe sich als Schriftsteller kritisch über die Regierung geäussert, E-5615/2008 dass er im Jahr 2004 unter dem Pseudonym A._______ ein Buch veröffentlicht habe, in dem er sich mit der Korruption in Kamerun auseinandergesetzt habe, dass das Buch in Läden, durch Freunde und durch seine Ehefrau verkauft worden sei, dass die Polizei ihn, wie er im August 2004 erfahren habe, als Autor des Buches ermittelt habe, dass die Sicherheitskräfte jedoch erst Ende 2005 ernsthaft nach ihm zu suchen begonnen hätten, dass er daher C._______ verlassen und sich nach D._______ begeben habe, wo er sich bei einem Freund versteckt und erfahren habe, dass seine Ehefrau drei Mal von der Polizei festgenommen, misshandelt und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, worauf sein Anwalt die Ausreise seiner Ehefrau organisiert habe, dass er sich weiterhin in D._______ versteckt gehalten und sich dann zur Ausreise nach Kanada entschieden habe, ihm indessen in Zürich aufgrund der Weiterflug nach Kanada verweigert worden sei, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten reichte, darunter unter anderem die Kopie des Buches (...), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. August 2008 – eröffnet am 19. August 2008 – erneut ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2008 ebenfalls das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Ehefrau würden sich in eklatanter Weise widersprechen, E-5615/2008 dass die zahlreichen eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen oder zu belegen, dass die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers weiter dadurch untergraben werde, dass er gemäss eigenen Angaben sein Heimatland vor seiner Ausreise in die Schweiz nie verlassen habe, indessen bei ihm Fotos gefunden worden seien, auf denen er offensichtlich in einem europäischen Land zu sehen sei, dass es ausserdem realitätsfremd erscheine, wenn der Beschwerdeführer durch das Austauschen des Namensteils A._______ durch A._______ die Behörden über die Urheberschaft des Buches zu täuschen versucht habe, zumal auf dem Buchumschlag ein Foto des Beschwerdeführers abgedruckt sei, dass ausserdem keineswegs feststehe, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Autor des Buches sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Telefaxeingabe vom 4. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. September 2008 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die Akten der Vorinstanz zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht zustellte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2008 den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist eine vollständige Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass der Beschwerdeführer innert Frist die verlangte Beschwerdeverbesserung einreichte und mit dieser die Kopie eines "mandat de comparution" sowie die Kopie eines "mandat d'arrêt" als Beweismittel zu den Akten reichte, E-5615/2008 dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau aufgelöst ist und die Ehegatten in Scheidung leben, den Akten jedoch nicht zu entnehmen ist, ob die Ehe bereits geschieden ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. November 2008, am 5. März 2009 (vorab per Telefax) und am 4. Mai 2009 (vorab per Telefax) weitere Eingaben zu den Akten reichte und mit Eingabe vom 25. Mai 2009 die Kopie eines Strafurteils gegen den Beschwerdeführer ins Recht legte, dass sich mit Telefaxeingabe vom 26. Mai 2009 Dr. iur. René Bussien als (neuer) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auswies, eine Vollmacht zu den Akten reichte und um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 11. Juni 2009 an den neuen Rechtsvertreter auf das bereits bestehende Mandatsverhältnis mit einem Bevollmächtigten hinwies, welches nicht widerrufen worden sei, und festhielt, dass Mitteilungen des Gerichts der zuerst bevollmächtigten Person zuzustellen seien, dieser auch bereits Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt worden sei, weshalb bezüglich Einsicht in die Akten der andere Rechtsvertreter zu kontaktieren sei, dass der neue Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Juni 2009 eine "Power of Attorney" des bisherigen Rechtsvertreters sowie erneut die Kopie eines Strafurteils gegen den Beschwerdeführer zu den Akten reichte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. Juli 2009 über die zwischenzeitlich durch das Kreisgericht (...) angeordnete Beistandschaft für den Sohn des Beschwerdeführers informierte und darauf hinwies, dass die Beziehung des Vaters zu seinem Sohn tatsächlich gelebt werde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 auf die formellen Fälschungsmerkmale in den beiden während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Formularen "mandat de comparution" und "mandat d'arrêt" hinwies und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährte, E-5615/2008 dass der Beschwerdeführer innert Frist seine Stellungnahme zu den Akten reichte und das Einholen der Dokumente im Original von Amtes wegen bei den zuständigen kamerunischen Behörden beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Verfahren insbesondere wegen des gemeinsamen Kindes mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht zu koordinieren ist, dass mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag die Beschwerde der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie E-5615/2008 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorab auf die ausführlichen, nachvollziehbaren und vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Beweismitteln, namentlich dem "mandat de comparution" und dem "mandat d'arrêt" offensichtlich um Fälschungen beziehungsweise Verfälschungen handelt, welche die vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers weiter bestätigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ohne Angabe von Gründen vorbrachte, die Annahme, es handle sich um gefälschte oder verfälschte Dokumente, sei falsch, dass diese Aussage in keiner Weise geeignet ist, die offensichtlichen Fälschungsmerkmale in den eingereichten Dokumenten (Radierungen, Überschreibungen, Unterbruch und teilweise handschriftliche Ergänzung der Pünktchenlinien) zu erklären, dass der Antrag auf Edition der besagten Dokumente im Original abzuweisen ist, dass es sich vielmehr rechtfertigt, die als Fälschungen erkannten Dokumente – die Kopien des "mandat de comparution" und des E-5615/2008 "mandat d'arrêt" – in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, dass sich unter den gegebenen Umständen der Schluss aufdrängt, dass es sich auch beim eingereichten angeblichen Strafurteil gegen den Beschwerdeführer um ein konstruiertes Beweismittel handelt, zumal auch dieses Dokument nur in Form einer Fotokopie zu den Akten gereicht worden ist, dass vorliegend darauf verzichtet werden kann auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), E-5615/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen kann und der Wegweisungsvollzug aus diesem Grund unzulässig wäre, dass gemäss Art. 8 EMRK das "Familienleben" geschützt wird und der Familienbegriff zweifellos den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und das aus dieser Verbindung entstandene Kind umfasst, dass sich gemäss ständiger Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts jedoch nur auf Art. 8 EMRK berufen kann, wer in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, nicht aber wenn das Anwesenheitsrecht nur befristet ist (vgl. bereits BGE 115 Ib 100), dass die Ehegatten in Scheidung leben, sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug befindet und das gemeinsame Kind bei einer Pflegefamilie untergebracht ist, E-5615/2008 dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Eingabe vom 15. Juli 2009 geltend macht, die Beziehung zum Sohn sei intakt und werde tatsächlich gelebt, dies aber in keiner Weise näher substanziiert oder gar belegt wird, dass abgesehen davon die Plicht, während der Haftzeit in der Schweiz zu verbleiben, nicht als "gefestigtes Anwesenheitsrecht" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt und somit der Wegweisungsvollzug des sich nicht in Haft befindlichen Ehegatten und der Kinder Art. 8 EMRK ohnehin nicht verletzt (vgl. EMARK 2002 Nr. 7 E. 5b), dass sich somit der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer insbesondere um einen jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt, der zwar keinen Beruf erlernt hat, indessen in Kamerun Land besitzt und auf einer Plantage gearbeitet hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den E-5615/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf gefälschte Beweismittel abgestützt hat und dieses Verhalten als mutwillige Prozessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu qualifizieren ist, weshalb die Kosten zu erhöhen und auf Fr. 1'200.-- festzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5615/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die gefälschten Beweismittel ("mandat de comparution" und "mandat d'arrêt") werden eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 12