Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5612/2014
Urteil v o m 5 . Februar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).
E-5612/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) legal unter Verwendung ihres Reisepasses. Sie sei im Auto mit ihren Geschwistern nach Libanon gefahren und von dort per Flugzeug via Istanbul am 27. Juni 2014 in die Schweiz gereist, wo sie am 1. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2014 wurde sie zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt, am 20. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Ihre Brüder würden aus verschiedenen Gründen gesucht. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe persönlich keine Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, ihr Vater sei wegen seiner politischen Aktivitäten ermordet worden. Auch ihre Brüder seien politisch aktiv gewesen und deshalb geflohen. Wenn die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen wären und ihren Vater und ihren Bruder dort nicht angetroffen hätten, hätte sie an deren Stelle mitgenommen werden können. Auf Anregung einer Nachbarin habe sie als Näherin von zu Hause aus gearbeitet. Einmal sei ihre Mutter nicht zu Hause gewesen, als die Frau, welche ihnen jeweils die Arbeit gebracht habe, gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sie dennoch hereingebeten. Die Frau habe festgestellt, dass nie Männer in ihrem Haus seien, und habe das Foto des verstorbenen Vaters gesehen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, ihre Brüder seien geflohen, ihr Vater sei ermordet worden und die Regierung sei schlecht. Später habe sich herausgestellt, dass diese Frau vom Geheimdienst gewesen sei. Drei Tage später hätten drei unbekannte Männer sie aufgesucht, um das Haus zu durchsuchen. Eine Nachbarin, welche für die Behörden gearbeitet habe, habe dies verhindern können, sie jedoch gewarnt, ihre Zunge zu hüten. Darauf habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr getraut, aus dem Haus zu gehen, und ihre in der Schweiz lebende Tante habe ihr und ihren Geschwistern vorgeschlagen, in die Schweiz zu fliehen. A.c Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 26. August 2014 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete ihre vorläufige Aufnahme an.
E-5612/2014 B. Die Beschwerdeführerin liess der Vorinstanz mit Telefax vom 1. Oktober 2014 mitteilen, sie habe erst durch den Migrationsdienst vom angefochtenen Entscheid erfahren, und bat um Zustellung des Entscheides, Mitteilung des Eröffnungsdatums und Gewährung von Akteneinsicht. Gleichentags erhob sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung der Fluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie behielt sich vor, die Beschwerde nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ergänzend zu begründen und bei allenfalls verpasster Beschwerdefrist zurückzuziehen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die Kopie einer Bestätigung, wonach sie staatenlose Kurdin (Ajnabi) gewesen sei, Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration vom 26. September 2014 ein. Am 6. Oktober 2014 übermittelte sie eine Fürsorgebestätigung vom (…). C. Nach mehrmaliger Nachfrage trafen die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführerin sei bisher keine Akteneinsicht gewährt worden, und sandte die Akten an die Vorinstanz mit der Aufforderung, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführerin gab er Gelegenheit, bis zum 13. November 2014 eine Beschwerdeergänzung einzureichen oder die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. E. Nach gewährter Akteneinsicht reichte die Beschwerdeführerin am 13. November 2014 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher sie vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren festhielt. Sie reichte einen Auszug aus einem Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 ein und kündigte an, im Laufe der nächsten Tage weitere Beweismittel zu ihrer Verfolgungssituation nachzureichen.
E-5612/2014 F. Mit Verfügung vom 20. November 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Fürsprecher Christian Wyss wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014, welche der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin reichte am 17. Dezember 2014 seine Kostennote ein. I. Am 22. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Fotos und ein Flugblatt von Newroz-Feiern zu den Akten. Mit ebenfalls vom 22. Mai 2015 datierender Eingabe (Poststempel: 7. Juli 2015) reichte sie Fotos einer gegen die iranische Regierung gerichteten kurdischen Protestkundgebung vom 15. Mai 2015 in Bern ein. J. J.a Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zu den aus der Konsultation der Asylakten ihrer Mutter und ihrer Geschwister resultierenden Feststellungen. J.b Am 13. Januar 2016 nahm sie hierzu vorläufig Stellung, reichte eine von den Familienangehörigen unterzeichnete Einverständniserklärung ein und ersuchte um Zustellung deren Befragungsprotokollen sowie um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme J.c Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 verlängerte der Instruktionsrichter die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Januar 2016 und stellte der Beschwerdeführerin die Befragungsprotokolle ihrer Mutter und der Geschwister antragsgemäss in Kopie zu. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine Stellungnahme ein.
E-5612/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die angefochtene Verfügung hat gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AsylG (Zustellungsfiktion bei unterlassener Abholung innert siebentägiger Frist) als am 4. September 2014 zugestellt zu gelten. Die Beschwerdeerhebung vom 1. Oktober 2014 erfolgte somit fristgerecht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
E-5612/2014 die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Das erst an der Anhörung geäusserte Vorbringen, eine Offiziersassistentin des Nachrichtendienstes sei zu ihnen nach Hause gekommen und kurz darauf hätten drei unbekannte Männer das Haus durchsuchen wollen, sei als nachgeschoben zu betrachten. Denn die Beschwerdeführerin habe an der Befragung zur Person erklärt, Syrien alleine wegen der bürgerkriegsähnlichen allgemeinen Lage verlassen zu haben, und habe auf eingehende Nachfragen erklärt, nie konkrete Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben und nie politisch aktiv gewesen zu sein. Dieses Vorbringen werde ihr deshalb nicht geglaubt. Zudem habe sie keine zeitlichen Angaben dazu machen können, wann die Patrouille bei ihr vorstellig geworden sei. Ihre Darstellung sei nicht hinreichend begründet respektive zu wenig konkret, als dass sie geglaubt werden könne. Schliesslich sei unglaubhaft, dass die Patrouille unverrichteter Dinge wieder abgezogen und nicht wiedergekommen sei. Es wären entsprechende Schritte zu erwarten gewesen, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich im Visier der Behörden gewesen wäre. Da sich das vorgebrachte behördliche Vorgehen nicht logisch erschliesse, werde es nicht geglaubt. 4.2 In der Beschwerde wird entgegengehalten, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch exponierten Kurdenfamilie. Ihr Vater sei in der
E-5612/2014 kurdischen Unabhängigkeitspartei sehr aktiv gewesen und aus politischen Gründen gefangen genommen worden. Er sei im syrischen Gefängnis gestorben. Ihre Brüder seien ebenfalls verfolgt worden und hätten das Land verlassen müssen. Ohne selbst eigentliche Parteiämter bekleidet oder Parteifunktionen wahrgenommen zu haben, sei sie ins Visier des syrischen Sicherheitsdienstes geraten. Im (...) hätten Geheimdienstleute beziehungsweise Polizisten in Zivil versucht, sie festzunehmen. Nachdem sie von der Fahndung nach ihr erfahren habe, habe sie sich bei Bekannten in einem anderen Stadtteil versteckt und sich schliesslich in den Libanon begeben, um einer Festnahme zu entgehen. Sie sei persönlich verfolgt worden, weil sie aus einer politisch aktiven Familie stamme. Sie selber habe sich angesichts der Verfolgung ihrer Familie (Vater, Tante) politisch zurückgehalten, sei aber dennoch wegen ihrer Familienzugehörigkeit zu "bekannten Staatsfeinden" ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, sie habe im ersten Interview keine echten Fluchtgründe angesprochen. Damals habe sie angegeben, dass sie aus einer politisch bekannten Familie stamme und ihre Brüder aus verschiedenen Gründen gesucht worden seien. Sie sei angehalten worden, nur das Wichtigste zu sagen, Details könne sie bei der zweiten Befragung ergänzen. Es sei nicht nachgefragt worden, welcher Art die politischen Probleme ihres Vaters und ihrer Brüder gewesen seien, oder inwiefern sie davon betroffen gewesen sei. Die Ausführungen in der Anhörung seien damit nicht nachgeschoben, sondern stellten eine Konkretisierung ihrer Vorbringen dar. Die Festnahme von Familienangehörigen zwecks Erpressung von politisch unliebsamen Personen sei in Syrien üblich geworden. Auch der eingereichte Bericht des UNHCR bezeichne die Familienmitglieder von Regierungsgegnern als gefährdet. Die lange freie Schilderung des Besuchs der Patrouille enthalte sehr viele Details, welche die Gefühlslage der Beschwerdeführerin präzise wiedergeben würden. Ein Realkennzeichen sei auch die im Bericht spürbare Erleichterung im Moment, als die Nachbarin mit dem Vorzeigen ihres Ausweises die Patrouille in Schach habe halten können. Dann wieder werde die Panik spürbar, als die Beschwerdeführerin erkannt habe, dass die Nachbarin dank einer höheren Funktion im Sicherheitssystem diese Autorität gegenüber der Patrouille gehabt habe. Die Frau, welche ihnen Heimarbeit vergeben habe, heisse B._______, habe als Informantin für den Geheimdienst gearbeitet und die Hausdurchsuchung veranlasst. Dass sie
E-5612/2014 keine zeitlichen Angaben zum Besuch jener Patrouille habe machen können, stelle die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage. Sie sei durch die Erinnerung wie "stuporisiert" gewesen und habe sich in jenem Moment einfach nicht erinnern können. Gerade die Tatsache, dass sie in der Angst kein Datum habe nennen können, unterstreiche die Realität der geschilderten Vorfälle. Nach dem Vorfall sei sie möglichst nicht mehr an der gleichen Adresse geblieben, sondern habe sich bei Bekannten und Verwandten versteckt. Dies gehe aus der Befragung nicht klar hervor, da sie mit "zu Hause" im Kreis der Familie meine, aber nicht an der gleichen Adresse. Es sei deshalb zu keinem weiteren Vorfall gekommen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass keine Gefährdung bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass die sehr unauffälligen Umzüge im Quartier erfolgreich gewesen seien und eine Verhaftung der Beschwerdeführerin für die Sicherheitskräfte keine Priorität gehabt habe. Der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit sei mithin verfehlt und verletze das rechtliche Gehör, weil die Vorinstanz keine konkreten Anschlussfragen zu diesem Vorfall gestellt und die Aussagen nicht mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder verglichen habe. Dies sei mit der von Amtes wegen zu erfolgenden Abklärung des Sachverhaltes nicht vereinbar. Darum sei auch die Begründung, weshalb die Schilderung unglaubhaft sein solle, verkürzt und nicht nachvollziehbar. Erst die Hilfswerksvertretung habe ein bisschen konkretere Fragen gestellt. Der Zusammenhang zwischen der Tötung ihres Vaters, der Aktivitäten ihrer Brüder und ihrer eigenen Gefährdung sei jedoch nicht erfragt worden. In der Schweiz sei die Familie eng mit der Yekiti-Partei verbunden, welcher Partei die Familie auch in Syrien angehört habe. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Verwandtschaft mit Exponenten der Yekiti-Partei und ihrer unbedachten Äusserung über den Tod ihres Vaters persönlich, ernsthaft, unmittelbar und konkret politisch gefährdet gewesen. Auch wenn sie sich während einiger Monate nach der Haussuchung vor Verfolgung habe schützen können, sei die Gefahr akut geblieben, so dass mittelfristig nur eine Flucht ins Ausland Schutz vor Verfolgung und Verhaftung habe bieten können. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Be-
E-5612/2014 schwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 5.1.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7, 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Die geltend gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile stellen keine gezielte Verfolgung dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. 5.1.2 Es ist auch nach den Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung geltend machte, sie sei wegen einer unbedachten Äusserung gegenüber einer Informantin des Geheimdienstes von drei unbekannten Männern zu Hause aufgesucht respektive verfolgt worden. In der Befragung zur Person gab sie auf die Frage nach ihren Ausreisegründen lediglich an, sie habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen, und ihre Brüder würden aus verschiedenen Gründen gesucht. Nach diesem äusserst kurzen freien Bericht bestätigte sie auf Nachfrage, ob sie damit alle ihre Asylgründe habe aufzählen können, dass dies die Gründe seien. Ihre drei Brüder seien auch Flüchtlinge (vgl. Akten SEM A3/11 S. 6 f.). Bei der ersten summarischen Befragung zu den Ausreisegründen besteht naturgemäss wenig Raum für ausführende Schilderungen von Details. Dennoch wird von den Asylsuchenden erwartet, dass sie die Gründe, weshalb sie ihr Heimat- oder Herkunftsland verlassen haben, im Kern benennen. Dazu wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, und sie hätte zweifellos hinreichend Gelegenheit gehabt, auf die geltend gemachte Verfolgung hinzuweisen. Sie deutete eine solche jedoch nicht einmal an, sondern verneinte ausdrücklich die Frage, ob sie je einmal konkrete Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates gehabt habe, und ergänzte, nur ihr Vater und ihre Brüder hätten solche Probleme gehabt (vgl. A3/11 S. 7). Sie hat damit auch nicht implizit eigene Probleme angedeutet, weder im Zusammenhang mit einer unbedachten Äusserung noch in Anbe-
E-5612/2014 tracht der Zugehörigkeit zu einer politisch bekannten Familie. Den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Die geltend gemachte persönliche Verfolgung wurde von der Vorinstanz richtigerweise als nachgeschoben qualifiziert. Auf Beschwerdeebene wurde neu vorgebracht, die Geheimdienstleute oder Polizisten in Zivil hätten die Beschwerdeführerin festnehmen wollen. Sie sei nach dem Vorfall möglichst nicht mehr an der gleichen Adresse geblieben, sondern habe sich bei Bekannten und Verwandten in einem anderen Stadtteil versteckt. Dies gehe aus der Befragung nicht klar hervor, da sie mit "zu Hause" im Kreis der Familie gemeint habe, aber nicht an der gleichen Adresse. Diese Angaben können mit den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Auch in der Anhörung hatte sie ausgesagt, man habe sie festnehmen wollen, und nie davon gesprochen, sie habe sich versteckt, weil man sie gesucht habe. Vielmehr gab sie an, sie sei nach dem angeblichen Vorfall nicht mehr nach draussen gegangen (vgl. A10/16 S. 9 und 11). Auf die Frage, ob nach dem Vorfall bis zu ihrer Ausreise noch etwas passiert sei, antwortete sie, nein, sie seien die ganze Zeit zu Hause gewesen (vgl. A10/16 S. 11). Die Behauptung in der Beschwerde, mit "zu Hause" habe sie nicht ihre Adresse, sondern den Kreis der Familie gemeint, ist vor diesem Hintergrund gänzlich abwegig. Diese gesteigerten respektive neuen Vorbringen sind auf Beschwerdeebene nachgeschoben worden und widersprechen den bisherigen Angaben. In den Befragungs- und Anhörungsprotokollen ihrer Mutter (N […], A3/10 und A18/11) und ihrer Schwestern C._______ (N […], A6/9 und A15/10) und D._______ (N […], A12/11 und A19/8) findet sich kein Hinweis auf eine Suche nach der Beschwerdeführerin oder darauf, dass diese sich hätte verstecken und mehrmals den Aufenthaltsort wechseln müssen. Die Schwester D._______, welche bis zur gemeinsamen Ausreise in der Obhut der Beschwerdeführerin war, gab in ihrer Anhörung an, in den letzten Monaten in Syrien habe es keine besonderen Veränderungen gegeben, ausser dass die Mutter nicht mehr dort gewesen sei (vgl. N […], 19/8 F33). Ihre vier Monate früher ausgereiste Mutter erwähnte zwar in der Anhörung, als ihr Ehemann bereits nicht mehr bei ihnen gewesen sei, seien noch einmal Leute vorbeigekommen und hätten jemanden von der Familie mitnehmen wollen, als sie nicht zu Hause gewesen sei. Ihre Nachbarin habe dies verhindern können (vgl. N […], A18/11 F52 f.). Sie machte jedoch nicht geltend, der Besuch hätte explizit der Beschwerdeführerin gegolten. Diese Vorbringen können nach dem Gesagten nicht geglaubt werden.
E-5612/2014 5.1.3 Weiter ist anzumerken, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach die Patrouille sie dank dem Eingreifen der Nachbarin in Ruhe gelassen habe und sie in der Folge nie mehr zu Hause aufgesucht, behördlich behelligt oder vorgeladen worden sei, den Schluss nahelegen, die Behörden hätten das auf sie bezogene Verfolgungsinteresse – wenn es denn je vorhanden gewesen wäre – verloren. 5.1.4 An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie an der Anhörung die geltend gemachte Situation beim Besuch der Geheimdienst- oder Polizeipatrouille relativ anschaulich beschrieben und ihr Gefühl von Angst sowie die körperliche Reaktion des Zitterns erwähnt hat. Auch wenn solche Realkennzeichen – ob sie an der Anhörung bei dieser Thematik gleichsam in eine Schockstarre verfallen ist, bleibe dahingestellt – auf ein tatsächlich erlebtes Ereignis hindeuten, kann angesichts der Tatsache, dass sie eine persönliche Verfolgung zunächst ausdrücklich verneint hat und den eigenen Angaben in der Anhörung zufolge nach dem Besuch durch die Patrouille nie wieder aufgesucht worden ist, daraus nicht geschlossen werden, das geschilderte Ereignis habe tatsächlich so stattgefunden und es sei dabei um ihre Person gegangen. 5.1.5 Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurde mit der Begründung, es seien zum geschilderten Vorfall keine konkreten Anschlussfragen gestellt und ihre Aussagen nicht mit denjenigen ihrer Familienmitglieder verglichen worden, ist zunächst zu konstatieren, dass in der Anhörung sehr wohl Anschlussfragen gestellt wurden (vgl. A10/16 S. 10 ff.); dabei wurde insbesondere mehrmals danach gefragt, ob es nach dem vorgebrachten Ereignis zu weiteren Vorfällen gekommen sei (vgl. A10/16 S. 11 F30, F32, F34 f. und S. 13 F52). Ausserdem ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Behörde den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG wohl von Amtes wegen feststellt, der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Eine Gehörsverletzung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Brüder seien aus verschiedenen Gründen gesucht worden und deshalb geflohen, so dass in
E-5612/2014 ihrer Familie nur noch die Frauen und Kinder zu Hause gewesen seien. Sie brachte vor, sie sei auch wegen ihrer Verwandtschaft mit Exponenten der Yekiti-Partei gefährdet. Es ist daher zu prüfen, ob sie begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung hat. 5.2.1 Unter Reflexverfolgung sind ernsthafte behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf die Gesinnung der Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen oder Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise von der um Asyl nachsuchenden Person subjektiv zu befürchten ist, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 1999, S. 72 f. und 77 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 137 f. und 144 ff.). Das UNHCR hält in der dritten aktualisierten Fassung seiner Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, fest, bei Familienangehörigen und anderweitig Nahestehenden von Personen mit den aufgeführten Risikoprofilen sei es je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich, dass auch sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen würden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, 27. Oktober 2014, http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html, abgerufen am 27. November 2015; zur möglichen Reflexverfolgung von Familienangehörigen von Yekiti-Mitgliedern vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 8). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun vermochte, von konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen zu sein (vgl. vorn E. 5.1). Aufgrund der Aussage ihrer Mutter (vgl. N […], A18/11 F52 f.) kann aber angenommen werden, dass tatsächlich einmal Behördenmitglieder zu ihr nach Hause kamen, als sie mit ihren Geschwistern alleine dort waren. Es ergibt sich indes weder aus ihren eigenen Aussagen noch aus denjenigen ihrer Mutter, dass dieser Besuch im Zusammenhang mit der Suche nach ihren Brüdern erfolgt wäre. Offenbar handelte es sich um einen einmaligen Vorfall. Aus den Befragungen der Be-
E-5612/2014 schwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister geht übereinstimmend hervor, dass sie darunter gelitten haben, dass nach und nach alle (erwachsenen) Männer der Familie fortgegangen (oder, im Fall des Familienvaters, gestorben) waren und die Frauen alleine zu Hause gewesen seien, weshalb sie Angst gehabt hätten. Dies ist angesichts der Lage in Syrien nachvollziehbar. Es ist aber aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird nicht konkret geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zwecks Verfolgung ihrer Brüder als Druckmittel benutzt worden oder Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Übergriffe konnten nicht glaubhaft dargetan werden. Die blosse Mutmassung, es hätte zu Verfolgung kommen können, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus. 5.2.3 Die geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung kann nach dem Gesagten nicht als objektiv begründet betrachtet werden. 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Situation und ständigen Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte und hypothetische Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin. 5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Abs. 4 von Art. 3 AsylG bestimmt, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert, wenn nicht gar neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Diese neue Gesetzesbestimmung gilt gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember
E-5612/2014 2012 grundsätzlich für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren und mithin auch im vorliegenden Verfahren. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit http://www.bvger.ch/
E-5612/2014 hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Entsprechend sei anzunehmen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den Ländern Europas nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger
E-5612/2014 oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation in Syrien konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland nicht flächendeckend überwachen, sondern sich auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussieren. Die Annahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich somit nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.). 5.3.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin verleugne ihre politischen Wurzeln nicht und habe in der Schweiz an einer kurdischen Kundgebung zu Syrien teilgenommen. Sie pflege Beziehungen zur syrischen Kurdenpartei in der Schweiz. In der Eingabe vom 22. Mai 2015 führte sie aus, sie habe an Newroz-Feierlichkeiten in E._______ und in F._______ teilgenommen, und sei in E._______ als Rednerin aufgetreten. Die eingereichten Fotos würden ihre politischparteiliche Verwurzelung belegen, welche in der Schweiz nicht in jenem Mass geschaffen werden könne, ohne in der Heimat vorbestanden zu haben. Ausserdem habe sie sich an einer Protestkundgebung gegen die iranische Regierung beteiligt. Die Beschwerdeführerin präzisierte nicht, ob sie im geschlossenen Kreis oder in einer gewissen Öffentlichkeit als Rednerin auftrat. Sie machte auch nicht geltend, es sei um eine Rede mit politischen Inhalten gegangen. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche sich von der Masse abheben beziehungsweise überhaupt ihre Identifizierung ermöglichen würde und für die syrischen Geheim- und Sicherheitsdienste von Interesse sein könnte, ist aufgrund der eingereichten Fotos nicht anzunehmen. 5.3.4 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Syrien verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nicht zur Annahme, sie hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. a.a.O. E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, sie würde einer Befragung
E-5612/2014 durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da sie jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, dass sie bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Vielmehr ist wie dargelegt (vgl. E. 5.3.1 vorstehend) davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. 5.3.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin wäre zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in
E-5612/2014 Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf Kostenauflage zu verzichten. Nachdem der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter wird für die unentgeltliche Verbeiständung ein Honorar von Fr. 2790.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5612/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2790.35 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
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