Abtei lung V E-5601/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5601/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 22. Juli 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juli 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung des BFM vom 22. August 2008, S. 2), dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und der weitere Aufenthalt durch die vorläufige Aufnahme zu regeln sei, dass er ferner geltend macht, es sei ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu erlassen und sinngemäss beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen E-5601/2008 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Be- E-5601/2008 schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen und seine diesbezüglichen Angaben unglaubhaft seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Sachverhalt der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen würden und die Schilderungen substanzlos und detailarm ausgefallen seien, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass im Hinblick auf Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne, welche für den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würden, dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, die Vorbringen zur Unmöglichkeit der Papierbeschaffung stellten entgegen der Ansicht des BFM keine "Standardvorbringen und Schutzbehauptungen" dar und es lägen aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen vielmehr entschuldbare Gründe für das Nichtbeschaffen von Identitätspapieren vor, dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-5601/2008 die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandlos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-5601/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y.________ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 6