Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5590/2014
Urteil v o m 2 8 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
E-5590/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 14. März 2012 wurde sie summarisch befragt und am 20. Februar 2013 vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ursprünglich aus B._______, C._______ in Eritrea zu stammen, wo sie bis 1982 gelebt habe. Dann sei sie nach D._______ in Äthiopien gezogen. 1999 sei sie nach Eritrea deportiert worden, wo sie wieder in B._______ gelebt habe. Ca. 2003 sei sie wieder zu ihrer Familie nach Äthiopien zurückgekehrt und habe wieder in D._______ gewohnt. Wegen der schwierigen Lebensumstände habe sie Äthiopien am 18. Februar 2012 auf dem Luftweg verlassen und sei am 20. Februar 2012 in die Schweiz eingereist. B. Mit am 1. September 2014 eröffneter Verfügung vom 28. August 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zugleich schloss das BFM eine Wegweisung nach Eritrea aus. C. Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Eingabe vom 30. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
E-5590/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
E-5590/2014 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zunächst würden die für Eritrea geltend gemachten Vorbringen vor 1982 weit zurückliegen. Für die Zeit zwischen der Deportation 1999 und der Wiederausreise aus Eritrea 2003 habe die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Probleme geltend gemacht. In Äthiopien könne sie sich zudem ohne weiteres aufhalten, da Eritreer gemäss gesicherten Erkenntnissen in Äthiopien eine blaue Aufenthaltsbewilligung erhielten, die vom National Immigration Office ausgestellt werde. Hierfür müssten keine Unterlagen oder Nachweise beigebracht werden. Ferner lebten ihr äthiopischer Lebenspartner und ihre Kinder sowie ihre Geschwister ebenfalls in Äthiopien. Schliesslich würden die geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände keine asylrelevanten Gründe darstellen. 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu widerlegen. So ist die infolge bewilligungsloser Ausreise aus Eritrea befürchtete Gefängnisstrafe gegenstandslos, weil die Vorinstanz eine Wegweisung nach Eritrea ausgeschlossen hat. Die in der Rechtsmitteleingabe nun erstmals vorgebrachte einmonatige Inhaftierung und Misshandlung in einem äthiopischen Gefängnis kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie über einen solchen Vorfall sowohl bei der Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung keinerlei Angaben gemacht hat, zumal sie diese Zeit im Gefängnis als die schlimmste Zeit ihres Lebens beschreibt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die fehlende Asylrelevanz ihrer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründe annehmen konnte; umso mehr hätte sie die Inhaftierung und Misshandlung als Ausreisegründe bei den vorinstanzlichen Befragungen angeben sollen. Da dies trotz Nachfragens nicht geschehen
E-5590/2014 ist und diese Gründe erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorgebracht wurden, müssen sie als nachgeschoben gelten, um dem Asylgesuch doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Doch selbst wenn sich die Inhaftierung und Misshandlung tatsächlich zugetragen haben, liegen sie rund zehn Jahre vor der Ausreise aus Äthiopien zurück und können somit für diese nicht ursächlich gewesen sein. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, [SR 0.101]). Nach den vorstehenden Erwägungen ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der Akten konkrete An-
E-5590/2014 haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Äthiopien sprechen. Dem ist zuzustimmen. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auch wenn die wirtschaftliche Situation nicht einfach und die Beziehung zum Vater ihrer Kinder gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht ohne Probleme sei, so sagt sie selbst, dass er ihr regelmässig – auch im Umgang mit den Kindern – geholfen habe. Schliesslich lässt die in der Vergangenheit erlebte Hilfsbereitschaft der übrigen Verwandten darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 5.5 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimat- beziehungsweise Herkunftslandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, erhalten Eritreer, die sich in Äthiopien aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung, die als Identitätskarte gilt und zum Aufenthalt in Äthiopien berechtigt. Das Gericht hat keinen Anlass an den Erkenntnissen der Vorinstanz zu zweifeln. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5590/2014 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5590/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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