Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 E-559/2010

March 16, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,960 words·~30 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009

Full text

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-559/2010

Urteil v o m 1 6 . März 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (…).

E-559/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Dezember 2006 und gelangte – nach einem Aufenthalt von rund einem Jahr und acht Monaten in Malaysia – via Dubai und Österreich mit einem gefälschten Pass unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. September 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung zur Person statt und am 13. August 2009 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Nordprovinz, Jaffna), wo er bis im Jahr 1995 gelebt habe. Anschliessend sei er nach D._______ (Vanni-Gebiet) gezogen, wo er eine eigene (…) gehabt habe. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten regelmässig bei ihm (…) gekauft. Für grössere Lieferungen habe er ihren Wagen brauchen dürfen. Politisch sei er nie aktiv gewesen. Im Jahre 2002 habe er bei einer Versteigerung die Pachtrechte für einen Markt in C._______ erworben, weshalb er dorthin zurückgekehrt sei. Nach einiger Zeit sei er von den Eelam People's Democratic Party (EPDP) bedroht und wegen Verdachts, die LTTE zu unterstützen aufgefordert worden, die Pachtrechte dem ehemaligen Besitzer zurückzugeben. Da er sich geweigert habe, hätten die EPDP das Militär sowie das Criminal Investigations Department of Sri Lanka (CID) auf ihn gehetzt. Diese seien regelmässig zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob er Mitglied der LTTE sei. Da er einerseits wiederholt von Leuten der EPDP bedroht und schikaniert worden sei und andererseits die LTTE von ihm verlangt hätten, Waffen für sie zu schmuggeln, habe er C._______ im Juni 2006 verlassen und sei nach Colombo gegangen. Da er den LTTE keine Hilfe geleistet habe, hätten diese ihm nicht mehr erlaubt, mit seinem Wagen in deren Gebiet Geschäfte zu machen oder durch ihr Gebiet zu fahren. Circa am 15. Juli 2006 sei er in Colombo von Angehörigen der EPDP wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den LTTE festgenommen und bis am 2. August 2006 festgehalten worden. Dabei hätten sie ihn geschlagen, aufgehängt und die Hoden gequetscht. Gegen Bezahlung von 1.5 Millionen Rupien sei er nach 15 Tagen freigelassen worden. Daraufhin habe er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Geschäftspartner in E._______ versteckt. Im Dezember 2006 habe er sein Heimatland ver-

E-559/2010 lassen und sei nach Malaysia ausgereist, wo er sich bis am 31. August 2008 aufgehalten habe. Da seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise in Jaffna Probleme wegen ihm gehabt hätten, seien diese ebenfalls nach Colombo gezogen. Aber auch in Colombo seien seine Frau und sein Cousin schikaniert worden. Am 7. März 2009 sei sein Cousin seinetwegen von der EPDP mitgenommen, gefoltert und festgehalten worden. Seine Frau sei am 15. März 2009 mitgenommen, misshandelt und einen Tag lang festgehalten worden. Seine Frau, die Familie seiner Tante und seines Onkels sowie sein Cousin und Cousinen würden weiterhin in Colombo leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Dokumente (teilweise im Original) (Pacht- und Fahrzeugunterlagen, Anzeige seiner Ehefrau an die Human Right Commission of Sri Lanka [HRC] vom 22. April 2009, eine eidesstattliche Erklärung "Affidavit" vom 17. Juni 2009 von seiner Ehefrau, wonach sie nach ihrer Verhaftung von der Polizei F._______ viermal befragt worden sei, Haftbestätigung des Ministry of Defence, Public Security, Law & Order vom 16. März 2009, Anzeige beim HRC vom 7. Juli 2009 seines Cousins sowie dessen Haftbestätigung des Ministry of Defence, Public Security, Law & Order vom 7. März 2009 und eine Haftbestätigung des Komitees des Internationalen Roten Kreuzes [IKRK] vom 18. Juni 2009, seinen Cousin betreffend) zu den Akten. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Am 5. November 2008 diagnostizierte Dr. med. X., Facharzt FMH für Urologie, beim Beschwerdeführer eine symptomatische Spermatozele testes links nach einem Hodentrauma. Demzufolge wurde er am 9. Februar 2009 operiert. C. Am 13. März 2009 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers auf der Schweizer Botschaft in Colombo für sich und ihre Kinder um Einreisebewilligung in die Schweiz sowie um Asyl nach. Am 14. September 2009 wurde sie zu den Asylgründen befragt. Am 29. Dezember 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E-559/2010 D. Am 15. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte in Kopie zu den Akten reichen. E. E.a. Abklärungen des BFM zufolge sei dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 ein Arbeitsvisum für Italien ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 23. November 2009 wurde er aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. E.b. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 3. Dezember 2009 liess er ausführen, dass er selbst nichts von diesem Visum wisse. Er habe weder ein Visum beantragt noch ein solches unterschrieben. Bei der Ausreise aus Sri Lanka sei der Schlepper im Besitz des Passes gewesen und nicht er. Er habe den Pass lediglich kurz bei den Passkontrollen erhalten, ansonsten aber nie in den Pass geschaut und somit das besagte Visum nicht gesehen. Zu ergänzen bleibe ferner, dass er nicht – wie anlässlich der Anhörung ausgeführt – über Österreich, sondern via Italien in die Schweiz gelangt sei. Ferner habe er sich in Italien ungefähr 30 Tage in einem Zimmer aufgehalten, bevor er auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist sei. In Italien habe er aber nie gearbeitet und habe das Zimmer nicht verlassen dürfen. Seinen Pass habe er in Italien dem Schlepper abgegeben. Was seither mit dem Ausweis geschehen sei, wisse er nicht. F. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – am folgenden Tag eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 – Datum Poststempel – an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-

E-559/2010 fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses ersuchen. Seiner Beschwerde liess er nebst der Vollmachtserklärung, dem Track und Trace-Auszug und dem vorinstanzlichen Entscheid verschiedene Dokumente in Kopie (ärztliche Bescheinigung von Dr. Y., vom 28. Januar 2010 sowie Kopien einer Haftbestätigung des Ministry of Defence, Public Security, Law & Order vom 7. März 2009, seinen Cousin betreffend [in singhalesischer Sprache mit englischer Übersetzung], seine Geburtsurkunde sowie jene seines Cousins [je in tamilischer Sprache], eine Einladung des HRC vom 15. Juli 2009 an die Mutter seines Cousins bezüglich weiterer Informationen über dessen Verhaftung [in tamilischer Sprache], eine Karte des IKRK zur Registrierung der Haft seines Cousins [in englischer Sprache], eine Haftbestätigung seine Ehefrau betreffend des Ministry of Defence, Public Security, Law & Order vom 16. März 2003 [in singhalesischer Sprache] und eine Bestätigung des HRC über die Meldung der Haft seiner Ehefrau vom 22. April 2009 [in englischer Sprache]) zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Beschwerde und der Beweismittel wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 verwies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, der fehlenden Originaldokumente und der Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente. I. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer die gewünschten Dokumente zu den Akten reichen. Zusätzlich liess er die Geburtsurkunden seiner Mutter im Original mit englischer Übersetzung sowie jene seiner Tante im Original mit deutscher Übersetzung ins Recht legen. J. Am 3. Februar 2012 liess sich das BFM vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht.

E-559/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-559/2010 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-1996/28

E-559/2010 4. 4.1. 4.1.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 29. Dezember 2009 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. In Bezug auf die Begleitumstände und die Motivation, die ihn zur Flucht aus C._______ bewogen hätten, habe er in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Von einer tatsächlich verfolgten Person dürfe jedoch erwartet werden, dass diese imstande sei, die wichtigsten Geschehnisse, die zur Flucht führten, in den wesentlichsten Punkten bereits bei der Befragung im EVZ darzutun und diese inhaltlich gleich lautend auch anlässlich der Bundesanhörung wiederzugeben. Dies sei ihm vorliegend nicht gelungen. So habe er anlässlich der Befragung ausgeführt, Angehörige der EPDP hätten von ihm verlangt, dass er die ersteigerten Pachtrechte seinem Vorgänger zurückgebe, da diese befürchtet hätten, er gebe die Gewinnsteuer den LTTE ab. Nachdem er ihnen mit einer Anzeige gedroht habe, seien diese ruhig gewesen. Des Weiteren hätten ihn die LTTE aufgefordert, Waffen für sie zu transportieren, was er jedoch abgelehnt habe. Danach hätten sie begonnen, Leute wie ihn umzubringen. Als im Jahre 2006 auch sein Freund umgebracht worden sei, habe er sich aus Furcht um sein Leben im Juni 2006 nach Colombo begeben (vgl. Akten BFM A2/9 S. 5). Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, nachdem er die Pachtrechte erworben habe, habe die EPDP das CID und das Militär auf ihn gehetzt. Weil sie ihn verdächtigt hätten, Angehöriger der LTTE zu sein, sei er vom Militär und vom CID wiederholt aufgesucht und von Angehörigen der EPDP schikaniert worden. Vor diesem Hintergrund habe er C._______ verlassen (vgl. A10/16, F: 69). Aufgrund dieser Darlegungen sei an dem geltend gemachten Sachverhalt zu zweifeln, dies umso mehr, als er kaum einen Marktstand in C._______ hätte unterhalten können, wäre er tatsächlich verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen. Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers weder zu seiner behaupteten Festnahme noch zu der angeblichen Folter glaubhaft ausgefallen. Da er weder Klarheit über seine Verfolger noch über deren Verfolgungsmotiv habe verschaffen können, sei an seinen Vorbringen erheblich zu zweifeln. Daran ändere auch das in der Schweiz diagnostizierte Hodentrauma nichts. Daraus gehe nicht hervor, wo und wie diese Verletzung zustande gekommen sei. Vor dem Hintergrund der damals angespannten Lage in Colombo sei ferner seine Schilderung, wonach er am 15. Juli

E-559/2010 2006 anlässlich einer Kontrolle seine ID-Karte vorgewiesen und auf entsprechende Frage "nicht so ernsthaft" geantwortet haben soll, noch einen weiteren Namen zu haben (vgl. A10/16 F: 75), völlig realitätsfremd und absurd. Aufgrund dieser Ausführungen wäre es dem Beschwerdeführer sicher nicht möglich gewesen, bereits früher aus geschäftlichen Gründen "unzählige Male" vom Norden her nach Colombo gereist zu sein, ohne dass ihm dabei etwas passiert oder er tatsächlich gesucht worden wäre. Ferner sei realitätsfremd, dass er mehr als zwei Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von der Polizei gesucht worden sei (vgl. A10/16 F: 57), zumal er sich in seinem Heimatland politisch nicht exponiert und damit nicht dem Profil einer landesweit verfolgten Person entsprochen habe. Aus demselben Grund sei sein Vorbringen, wonach sein Cousin im März 2009 an seiner Stelle verhaftet worden sei, unglaubhaft. Da seine Ehefrau anlässlich der Anhörung zu ihrem Asylgesuch auf der Schweizer Botschaft behauptet habe, ihr Cousin beziehungsweise der Sohn ihrer Tante sei verhaftet worden (vgl. B11/20 S. 7 f.), sei fraglich, ob die verhaftete Person tatsächlich sein Cousin sei. Im Übrigen sei bezüglich der geltend gemachten Verhaftung seiner Ehefrau festzustellen, dass ihre Vorbringen als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) erachtet worden seien und ihr Asylgesuch mit separater Verfügung abgelehnt worden sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er mit seinem eigenen Pass nach Malaysia geflogen und daraufhin mit einem gefälschten Pass nach Europa weitergereist sei (vgl. A2/9 S. 4 und 6, A10/16 F: 118). Zudem habe er sich weder erinnern können wann genau er Sri Lanka verlassen habe noch auf welchen Namen und Nationalität der gefälschte Pass ausgestellt gewesen sei. Erst nach langem Überlegen habe er ausgesagt, der Vorname sei G._______ gewesen (vgl. A10/16 F: 118). Aufgrund dessen müsse vermutet werden, dass der Beschwerdeführer die näheren Umstände seiner Reise verschweige, dies umso mehr, als Abklärungen ergeben hätten, dass er über ein Arbeitsvisum für Italien verfügt habe. Daran ändere auch sein Beharren auf seiner Unkenntnis nichts. Auch sei sein Erklärungsversuch, wonach er am 31. August 2008 nach Italien geflogen sei und sich dort 30 Tage aufgehalten habe, bevor er mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei, unbehelflich, zumal er sowohl anlässlich der Befragung als auch während der Bundesanhörung stets behauptet habe, in Österreich gelandet und von dort mit dem Wagen in die Schweiz gelangt zu sein. Darüber hinaus seien diese Angaben nicht stimmig, habe er doch am 3. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht.

E-559/2010 Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer mehr als eineinhalb Jahre in Malaysia aufgehalten, ohne dort um Schutz nachzusuchen, was nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche. 4.1.2. Unter Verweis auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, führte das BFM in seiner Vernehmlassung aus, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auf die Jaffna-Halbinsel in Berücksichtigung des zu publizierenden Urteils BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zumutbar sei. Obwohl er Jaffna bereits vor dem Mai 2009 verlassen habe, verfüge er dort über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz und damit über eine gesicherte Wohnsituation. 4.2. Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend und rechtskonform dargelegt hat. Diese Erkenntnisse vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht umzustossen, so dass auf die zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist. Obwohl dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass er sich – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. E. I 1., S. 3) – in Bezug auf seine Beweggründe, die zu seiner Flucht aus C._______ führten, nicht widersprochen hat (vgl. A10/16 F: 65 S. 8), ist in Übereinstimmung mit dem BFM an seiner Fluchtmotivation aus C._______ insgesamt zu zweifeln. So ist nicht nachvollziehbar, dass er weder von der EPDP noch vom CID oder vom Militär unbehelligt Pachtrechte des Marktes in C._______ hätte unterhalten können, wäre er tatsächlich verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen. Dies umso mehr, als dass der CID und das Militär ihre politischen Gegner brutal angreifen und die örtliche Bevölkerung systematisch einschüchtern. Wäre der Beschwerdeführer damals tatsächlich verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, hätte er nicht ohne weiteres unbehelligt und ohne besondere Auflagen seinen Geschäften auf dem Markt in C._______ nachgehen können. Daran vermögen auch seine zu den Akten gereichten Pachtunterlagen des Marktes sowie seine Geschäftsunterlagen nichts zu ändern, geht doch daraus in keiner Weise hervor, dass er wegen der Pachtrechte von der EPDP belästigt worden sein sollte und diese, wie von ihm geschildert, an den ehemaligen Besitzer hätte zurückgeben sollen. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb die EPDP den Beschwerdeführer erst in Colombo festgenommen und misshandelt haben sollte, obschon sie dazu in C._______ zwei Jahre Gelegenheit gehabt hätte. Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten gezielten Suche seitens der EPDP, dass er C._______ ohne

E-559/2010 Weiteres hat verlassen und seinen Geschäftstätigkeiten auf dem Markt in Colombo hat nachgehen können (vgl. A10/16 S. 8). Hätte die EPDP tatsächlich ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, kann davon ausgegangen werden, dass sie ihn bereits in C._______ festgenommen hätten und ihn nicht nach Colombo hätten ausreisen lassen, um ihn dort mit Mühe ausfindig zu machen und festzunehmen. Aufgrund der verschiedenen Ungereimtheiten zu den Umständen seiner Festnahme im August 2006 ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei weder von Seiten der EPDP noch vom Militär oder vom CID gesucht, behelligt und festgenommen worden. Der Beschwerdeführer macht zwar anlässlich der Befragungen wohl übereinstimmend geltend, er sei anlässlich der Inhaftierung in Colombo aufgehängt und ihm seien die Hoden gequetscht worden, weshalb er in der Schweiz operiert worden sei (vgl. A2/9 S. 5, A10/16 S. 7). Die zu den Akten gereichten medizinischen Untersuchungsberichte und der Operationsbericht der Klinik H._______ vom 10. Februar 2009 (Diagnose: Symptomatische Spermatzozele links nach Hodentrauma) lassen es zumindest auch als plausibel erscheinen, dass die diagnostizierte Verletzung Folge einer solchen Misshandlung sein könnte, wobei festzustellen ist, dass damit noch nicht belegt ist, dass diese Verletzung tatsächlich im Rahmen der geltend gemachten Inhaftierung erfolgt ist. Doch selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens resultiert daraus vor dem Hintergrund der veränderten Verhältnisse nach Beendigung des Bürgerkrieges und unter den aktuellen Gegebenheiten in Sri Lanka (vgl. E. 6.4.2.) nunmehr keine asylrelevante Verfolgungsgefahr mehr. Gegen eine solche bereits zum Ausreisezeitpunkt spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise noch ungefähr zweieinhalb Monate in E._______ bei einem Geschäftsinhaber (N.) aufgehalten haben will (vgl. A10/16 S. 10), was nicht dem Verhalten einer tatsächlich gesuchten Person entspricht. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich der Einschätzung des BFM vollumfänglich zu folgen, wonach realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von der Polizei von F._______ weiterhin gesucht sein wolle. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 29. Dezember 2009 verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte. Wie in seiner Eingabe zu Recht ausgeführt wird, geht aus den nachgereichten Geburtsurkunden zwar hervor, dass der angeblich verhaftete Cousin tatsächlich der Cousin des Beschwerdeführers beziehungsweise

E-559/2010 der Sohn seiner Tante ist. Indes ist diesen Dokumenten in keiner Weise zu entnehmen, weshalb der Cousin am 7. März 2009 wegen der angeblichen Probleme des Beschwerdeführers von der EPDP festgenommen und misshandelt sein wolle. Damit vermag der Beschwerdeführer aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln in Bezug auf die Verhaftung seines Cousins nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der vom BFM als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen seiner Ehefrau (vgl. Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2009 [B17/6]) zu deren sowie zu der Verhaftung seines Cousins ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Darlegungen seiner Motivation, die den Beschwerdeführer zur Ausreise seines Heimatlandes veranlasst haben, nicht auf tatsächlich erlebten Ereignissen basieren, so dass diese Vorbringen insgesamt als konstruiert und mithin als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Ferner fielen auch seine Ausführungen zu der von ihm geltend gemachten Ausreise aus Sri Lanka widersprüchlich und nicht überzeugend aus, was zusätzlich die Glaubwürdigkeit seiner Person in Frage stellt. Der Erklärungsversuch in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2009, er habe diese (Falsch-)-Aussagen auf Weisung seines Schleppers hin zu Protokoll gegeben, sind als Anpassung an den Sachverhalt und damit als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie die im Verfahren eingereichten Dokumente noch näher einzugehen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E-559/2010 6. 6.1. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

E-559/2010 schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID- Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherhttp://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006

E-559/2010 heitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93, S. 28). Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die Erwägung 4.2. oben zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zuzurechnen ist. Nachdem dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzustellen und dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Allein der Umstand, dass er in Sri Lanka angeblich gefoltert worden sei, vermag für sich alleine nicht zu einer Gefährdung zu führen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. 6.4.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in

E-559/2010 den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni- Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1). 6.4.3. Die Ehefrau des ursprünglich aus C._______ (Nordprovinz) stammenden Beschwerdeführers sowie ihre gemeinsamen Kinder leben seit März 2009 in Colombo in einer Mietwohnung (vgl. Akten BFM A 2/9 S.1, A10/16 S. 6). Ferner seien seine Frau und die Kinder dort registriert (vgl. Akten Ehefrau B11/20 S. 2 und S. 6). Eigenen Aussagen gemäss wohnen auch die Familie seiner Tante und seines Onkels, seine Cousins und Cousinen in Colombo. Zudem lebt ein ehemaliger Geschäftsfreund mit seiner Ehefrau, bei denen er im Jahre 2006 bis zu seiner Ausreise nach Malaysia habe leben können, in Colombo (vgl. A10/16 S. 6). Wie

E-559/2010 dem Anhörungsprotokoll weiter entnommen werden kann, war er bereits "unzählige Male" in Colombo (vgl. A10/16 S. 5), so dass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass er bei einer Rückkehr nach Colombo auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Obwohl der Beschwerdeführer bereits knapp über fünf Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner Schulbildung (vgl. A 2/9 S. 2; A10/16 S. 4) sowie seiner Berufserfahrung als (…) mit einem eigenen Geschäft, als Marktstandbesitzer und (…) ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka auch beruflich wieder wird Fuss fassen können. Bei den von ihm anlässlich der Befragung geltend gemachten Schmerzen an den Hoden, deren Ursache gemäss Arztbericht nicht mit Bestimmtheit auf die vorgebrachte Folterung zurückzuführen ist, ist davon auszugehen, dass er durch die komplikationslose Operation und die medizinische Versorgung in der Schweiz nicht mehr auf eine medizinische Betreuung angewiesen ist. Gegenteiliges geht aus den Berichten jedenfalls nicht hervor. Zudem bieten in Colombo fünf staatliche Krankenhäuser kostenlos ihre Dienste an und die Apotheken sind besonders in den Städten gut ausgestattet. Damit ist es ihm möglich, sich bei Bedarf in Colombo (weiter-)behandeln zu lassen. 6.4.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-559/2010 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-559/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

E-559/2010 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 E-559/2010 — Swissrulings