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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2017 E-5589/2017

October 5, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,102 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5589/2017

Urteil v o m 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).

E-5589/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2015 in Belgien um Asyl nachgesucht hatte, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 9. August 2017 zur Person (BzP) befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, er habe in Belgien bereits zwei negative Asylbescheide erhalten und das Land verlassen müssen, dass er weiter ausführte, er habe in Belgien eine schwierige Zeit gehabt, sei dort verhext und deshalb krank geworden; er habe keine gute Behandlung erhalten, dass die Vorinstanz die belgischen Behörden am 19. September 2017 um Rücknahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die belgischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme am 22. September 2017 zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2017 – eröffnet am 28. September 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung

E-5589/2017 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 28. September 2017 für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung vom 27. September 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Verfahren als zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2017 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-5589/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG) richtet; im Übrigen aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

E-5589/2017 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien unbestritten ist, Belgien der Übernahme zugestimmt hat und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich nichts vorbringt, mithin die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens ausgegangen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er sei psychisch krank und habe in Belgien keine ausreichende Behandlung erhalten, in der Schweiz hingegen schon, dass er damit sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Belgien verletze Art. 3 EMRK, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Belgien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

E-5589/2017 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, dass dies vorliegend für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass Belgien gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren, dass davon auszugehen ist, dass Belgien die angemessene medizinische Versorgung erbringen kann, den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleistet, und keine Hinweise vorliegen, wonach Belgien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Belgien wegen seiner Erkrankung bereits behandelt wurde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorab anerkannt hat, die vorliegend gestellten Diagnosen würden ausreichen, den Beschwerdeführer als Medizinalfall einzustufen, seine Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und Belgien vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand sowie die notwendige Behandlung informiert werde, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf die der Beschwerdeführer in Belgien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richte,

E-5589/2017 dass der Beschwerdeführer insoweit aus dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die medizinische Betreuung in der Schweiz sei besser als in Belgien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass sich aus der Überstellung nach Belgien auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt, dass, was sodann die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommt (vgl. BVGE 2015/9), und es nur eingreift, wenn die Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht, was vorliegend nicht der Fall ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen und damit der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,

E-5589/2017 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5589/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

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