Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5586/2016
E Urteil v o m 1 7 . Juli 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
E-5586/2016 Sachverhalt: A. Die aus Asmara stammenden Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (…) 2015 und reisten in den Sudan. Mit einem Flugzeug seien sie über Qatar am 21. April 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Im Rahmen der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 15. Mai 2015 und der eingehenden Anhörung vom 11. Februar 2016 machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien aus Angst vor einer Verhaftung wegen der Flucht ihrer Kinder illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 des SEM wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich hinsichtlich der Widersprüche, welche sich im Zusammenhang mit den Aussagen der Tochter C._______ (N [...]) ergeben hätten, zu äussern. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 wurde darauf Stellung bezogen. C. Mit Verfügung vom 12. August 2016 – eröffnet am 16. August 2016 – verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte – unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung des negativen Entscheides führte es aus, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG). Es erübrige sich somit, die Angaben einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung (Art. 7 AsylG) zu unterziehen; indes seien diesbezüglich explizit Vorbehalte angebracht. Schliesslich seien die Schilderungen der illegalen Ausreise nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihren Heimatstaat unter anderen Umständen als vorgebracht verlassen hätten (Art. 7 AsylG). D. Mit Eingabe vom 14. September 2016 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde – unter Einreichung einer Fürsorgebe-
E-5586/2016 stätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Am 7. Oktober 2016 wurde des Weiteren der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand dem Verfahren beigeordnet. F. In den vorinstanzlichen Akten liegen folgende Beweismittel (A18; A19 F4): zwei eritreische Identitätskarten der Beschwerdeführenden; eine Vorladung der „Eritrean Police“ für den Beschwerdeführer (Termin: […] 2015); ein Foto-Zertifikat von D._______ vom (…) 2012 der Gemeinde Asmara; eine Kopie einer Taufurkunde der „E._______“ vom (…) 2011 sowie zwei Gerichtsdokumente bezüglich des Sorgerechts von D._______, wobei eines davon nur in Kopie vorhanden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
E-5586/2016 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden brachten zu Protokoll, dass – nachdem (…) Kinder aus Eritrea geflüchtet seien – der Beschwerdeführer A._______ aufgrund des Verdachts der Fluchthilfe aufgefordert worden sei, einen bestimmten Betrag zu bezahlen, sonst wäre er verhaftet worden (A3 S. 8; A4 S. 7 f.; A19 F25, 35 und 80 ff.). Darauffolgend wurden je 50‘000 Nakfa (vermutlich für die drei Söhne F._______, G._______ und H._______), welche der Bruder des Beschwerdeführers in Kanada geleistet habe, bezahlt. Gleichzeitig habe er ein Formular unterschreiben müssen, dass keine weiteren Kinder mehr aus Eritrea ausreisen würden (A3 S. 8; A19 F25, 30 ff. und 41 ff.; A20 F32).
E-5586/2016 Im Juni (vermutungsweise des Jahres 2015, A3 S. 8) hätte sein Sohn I._______ nach Sawa einrücken müssen, doch dieser und sein Enkel D._______ seien am (…) 2015 nach Äthiopien ausgereist (A3 S. 8; A4 S. 7). Da die Beschwerdeführenden nicht gewusst hätten, wo sich die beiden aufhalten würden, hätten sie nach diesen gesucht (A3 S. 8; A19 F25 und 39; A20 F18). Nach vier Tagen habe der Schlepper von I._______ und D._______ den Beschwerdeführer aufgefordert, 200‘000 Nakfa für die Freilassung der beiden zu bezahlen (A3 S. 8; A19 F25 und 84; A20 F16 ff.). Nachdem er diesen Betrag in J._______ bezahlt habe, sei er wieder in die Nähe von K._______, wo sie ein Feld gehabt hätten (A19 F14 und 50; A20 F19), zurückgekehrt. Danach – vielleicht zwei Wochen nach der Ausreise des Sohnes und des Enkels (A3 S. 7) – habe die Polizei ihn in L._______ bei seiner Ehefrau gesucht, indes nicht gefunden. Später habe er von der Polizei in K._______ eine Vorladung, am (…) 2015 auf ihrem Polizeiposten zu erscheinen, erhalten (A3 S. 8; A19 F25 und 51 ff.; A20 F26 ff.). Statt der Vorladung zu folgen, sei er zu seiner Schwester in L._______ gegangen. Schliesslich – aus Angst vor einer Verhaftung (A19 F40; A20 F24) – habe er sich entschieden, Eritrea zu verlassen (A3 S. 8; A4 S. 7; A19 F25 und 51 ff.; A20 F19 ff.). In L._______ seien sie in einen Bus gestiegen und nach Tesseney gefahren, zu Fuss seien sie dann mit einem Schlepper ungefähr eine Stunde marschiert. Danach seien sie mit einem Auto nach Khartoum gefahren (A19 F25 und 64 ff.; A20 F39 ff.). Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass derzeit in Eritrea auch Leute, die über (…) Jahre alt seien, aufgerufen würden, militärische Übungen zu absolvieren. Er sei indes ausgereist, bevor die erste Trainingsrunde habe beendet werden können (A19 F74 ff.). 4.2 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ist bezüglich der Verwandtschaft Folgendes bekannt: Die Kinder F._______, G._______ (beide im Jahr 1996 ausgereist; A19 F34), C._______, H._______ (ungefähr zwei bis drei Jahre später ausgereist; A19 F42) und M._______ würden sich heute in diversen westlichen Ländern aufhalten (A3 S. 6; A4 S. 5). F._______ (N […]; Jahrgang […]) reichte am (…) 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches zwei Jahre später gutgeheissen wurde. Im Jahr 2010 wurde auch C._______ (N [...]; Jahrgang […]) von der Schweiz Asyl gewährt. Der Enkel D._______ (Jahrgang ca. […]) sei der Sohn des verstorbenen Sohnes N._______; die Beschwerdeführenden hätten das Sorgerecht für ihn, da auch dessen Mutter nicht mehr leben würde (A3 S. 6; A4 S. 5). Der
E-5586/2016 Sohn I._______ (Jahrgang ca. […] [bzw. gemäss ZEMIS (…)]) habe sich nach der Ausreise mit D._______ in Äthiopien aufgehalten, während die verheiratete Tochter O._______ in Eritrea lebe (A3 S. 6; A4 S. 5; A19 F6 ff. und 28 f.). I._______ (N […]) reichte am (…) 2016 schliesslich ein Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 nicht eingetreten wurde. 4.3 Das SEM begründete seine Verfügung vom 12. August 2016 dahingehend, dass die Furcht vor einer Verhaftung, nachdem der Beschwerdeführer eine Vorladung der Polizei in K._______ erhalten habe, nicht geeignet sei, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG). Als die ersten Kinder Eritrea verlassen hätten, habe er die Wahl gehabt, in Haft zu gehen oder eine Busse zu bezahlen. Angesichts des mittlerweile erreichten Alters und der Tatsache, dass er über finanzielle Mittel verfüge, mit welchen er eine erneute Busse hätte bezahlen können, sei das Interesse der eritreischen Behörden, ihn in Haft zu nehmen, als gering einzuschätzen. Dafür spreche auch, dass er ordentlich vorgeladen worden sei, statt ihn direkt auf der Plantage in K._______ abzuholen. Zwar sei die Ehefrau in L._______ aufgesucht worden, doch seien ihr keine Konsequenzen angedroht worden, falls der Beschwerdeführer verschwunden bleibe. Ausserdem seien vor I._______ und D._______ noch zwei weitere Kinder – C._______ und M._______ – ausgereist, deren Ausreise keine Auswirkungen nach sich gezogen habe, obwohl M._______ desertiert sei und die Behörden folglich von dessen Verschwinden Kenntnis gehabt hätten. Des Weiteren gelte für alle Eritreer eine Dienstpflicht zwischen 18 und 40 Jahren, wobei diese bis im Alter von 50 Jahren der Reservearmee angehören würden. Für den Milizdienst von Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter seien, würden die einschlägigen Strafbestimmungen für Refraktion sowie Desertion nicht gelten. Die behördliche Aufforderung für den Beschwerdeführer, an militärische Übungen teilzunehmen, sei demzufolge nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG). Schliesslich würden die Aussagen die illegale Ausreise betreffend nicht überzeugen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen würden, welche sie zu Hause gelassen hätten, dränge sich der Eindruck auf, dass die Beschwerdeführenden Eritrea unter anderen Umständen verlassen hätten. Dafür spreche auch die oberflächlichen und unsubstantiierten Aussagen zum Reiseweg, die keine subjektive Prägung aufweisen würden (Art. 7 AsylG).
E-5586/2016 4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Beschwerde vom 14. September 2016 fest, dass die Vorbringen insgesamt klar als glaubhaft zu qualifizieren seien (Art. 7 AsylG). Sie seien bereits vor Jahren in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und als vermeintlich Oppositionelle betrachtet worden. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein zweites Mal – nach der Ausreise von I._______ und D._______ – vor einer Verhaftung hätte bewahrt werden können. Die Vorinstanz verkenne hinsichtlich der finanziellen Mittel auch, dass das Geld immer von Verwandten in Kanada gesprochen worden sei, da die Beschwerdeführenden die enorm hohen Summen nie hätten bezahlen können. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nach der Kontaktaufnahme der Polizei von L._______ mit ihren Kollegen in K._______ vorgeladen worden. Da es für die Polizei in K._______ einen grossen Aufwand dargestellt hätte, ihn auf den Feldern zu suchen, sei ihm die Vorladung durch einen Nachbarn zugestellt worden. Aus diesem Vorgehen kann indes nicht auf ein geringes behördliches Interesse geschlossen werden, vielmehr handle es sich um ein nachvollziehbares Prozedere. Ferner sei – obwohl der Beschwerdeführerin B._______ bei den polizeilichen Hausbesuchen keine Konsequenzen angedroht worden seien – diese durch Bedrohungen extrem eingeschüchtert worden. Auch weise das Risiko der Beschwerdeführenden, im hohen Alter aus Eritrea zu fliehen, auf eine reelle Bedrohungssituation hin. Den Aussagen, den Beschwerdeführenden seien nach der Ausreise der Kinder C._______ und M._______ nichts geschehen, sei nicht zu widersprechen und würden für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden sprechen. Hinsichtlich der Pflicht zum Militärdienst des Beschwerdeführers, sei auf einen Bericht hinzuweisen, der klarstelle, dass Eritreer zwischen 18 und 70 Jahren, die nicht im Nationaldienst aktiv seien, eine Waffenausbildung zu absolvieren hätten und unbezahlte Arbeitseinsätze leisten müssten. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass den Beschwerdeführenden allein deshalb keine asylrelevante Verfolgung drohe; doch sei dieses Vorbringen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Schliesslich sei der Erwägung der Vorinstanz die illegale Ausreise betreffend zu widersprechen. Die Ausführungen seien in sich stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft. 5. 5.1 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.
E-5586/2016 5.1.1 Nach der Bezahlung von insgesamt 150‘000 Nakfa vermutlich Ende der 1990er Jahre – die Kinder F._______, G._______ (beide seien indes schon im Jahr 1996 ausgereist; A19 F34) und H._______ seien aufgrund des Nationaldienstes ausgereist (A19 F27) – und der Abgabe der Unterschrift, dass keines von ihren Kindern mehr das Land verlassen würde, hätten die Beschwerdeführenden über Jahre hinweg Ruhe vor den eritreischen Behörden gehabt. Einzig seien sie von anderen Leuten als Verräter betrachtet worden (A19 F36 f.; A20 F33 f.). Als dann Jahre später die beiden Jugendlichen I._______ und D._______ anfangs 2015 Eritrea verlassen hätten, seien die Beschwerdeführenden von den eritreischen Behörden wieder verfolgt worden. Es bleibt jedoch unklar, wie die eritreischen Behörden von der Ausreise von I._______ und D._______ erfahren haben; vermutungsweise durch den Beschwerdeführer selber, der nach ihrem Verschwinden Anzeige bei der Polizei erstattet habe (A19 F25). Daraufhin sei die Beschwerdeführerin nach dem Verbleib der Jugendlichen befragt worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer, welcher sich dannzumal in K._______ aufgehalten habe, von der lokalen Polizeistelle auf den (…) 2015 aus dienstlichen Gründen („[…]“, A18) vorgeladen worden. Ob er durch diese Vorladung tatsächlich vor die Wahl gestellt worden wäre, entweder (für die Ausreise der Jugendlichen) eine Busse zu bezahlen oder inhaftiert zu werden, wie er befürchtet habe, bleibt ungeklärt. Schliesslich hat auch die Ausreise von C._______ und M._______ – welche nach der schriftlichen Bestätigung des Beschwerdeführers, keines seiner Kinder werde mehr aus Eritrea ausreisen – keine Konsequenzen nach sich gezogen. Und dies obwohl M._______ damals sogar aus seinem Militärdienst in Sawa desertiert sei (A19 F45 ff.). Demzufolge sind die vagen Verfolgungsmassnahmen aus objektiver Sicht als zu wenig intensiv zu werten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. 5.1.2 Bezüglich des weiteren Vorbringens, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, militärische Übungen zu machen, bleibt fragwürdig, ob der damals schon über (…)-Jährige konkret dazu aufgefordert worden ist. Die Ausführungen dazu bleiben äusserst vage und generell (A19 F74 ff.). Ausserdem weist dieses Vorbringen, so schon der Rechtsvertreter, nur für sich gesehen keine Asylrelevanz auf. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung darzulegen (Art. 3 AsylG).
E-5586/2016 5.2 Es bleiben somit die vorinstanzlichen Feststellungen die illegale Ausreise betreffend zu überprüfen. Das SEM hat die Schilderungen rund um die illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. Im vorliegenden Fall kann daher die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG offen bleiben. In diesem Sinne bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 5.2.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). 5.2.2 Gemäss bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden betroffen waren. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des kürzlich koordiniert entschiedenen Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückgekehrt waren; unter ihnen befanden sich auch Personen, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
E-5586/2016 Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 5.2.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden in den Nationaldienst eingezogen werden; sie stehen somit nicht im Fokus der Militärbehörden. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. 5.2.4 Es ist den Beschwerdeführenden folglich auch nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 54 AsylG darztun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. August 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-5586/2016 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung am 21. September 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2016 wurde lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 110a AsylG). Die Kostennote vom 5. Oktober 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 3‘027.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Dabei wurde mit einem Stundenansatz von Fr 300.– gerechnet, obwohl der Rechtsvertreter sich am 5. Oktober 2016 mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– einverstanden erklärte (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 6.5 Stunden (à Fr. 150.–) festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1‘067.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5586/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘067.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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