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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 E-5583/2012

November 14, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·905 words·~5 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5583/2012

Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Serbien,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).

E-5583/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am 17. Oktober 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 24. August 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 (Poststempel vom 24. Oktober 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen, ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 feststellte, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,

und erwägt, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der summarischen Befragung vom 31. August 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 6. September 2012

E-5583/2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien drohen, dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass an dieser Beurteilung auch die von der Beschwerdeführerin A._______ vorgebrachte Behauptung, sie habe aus Angst um ihre Kinder keiner geregelten Arbeit nachgehen können, und der Umstand, wonach diese erkrankt seien, nichts zu ändern vermögen, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, die Kinder würden an einer ernsthaften Krankheit leiden, die in ihrem Heimatland nicht behandelt werden könnte, dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien dort aufgrund des angeblich fehlenden familiären Beziehungsnetzes einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos wird,

E-5583/2012 dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5583/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Migrationsamt des Kantons D._______.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand:

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