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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2019 E-5582/2019

November 5, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,934 words·~10 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5582/2019

Urteil v o m 5 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (…).

E-5582/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei minderjährigen Kindern am 24. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass am 30. Juli 2019 das Protokoll der Personalienaufnahme erstellt und am 4. Oktober 2019 die "Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] / Anhörung nach Art. 29 AsylG" stattfand, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie habe mit ihrer Familie in Mazar-e Sharif gelebt, dass ihre älteste Tochter B._______ im Alter von 12 Jahren einem Mann namens C._______ gefallen und er sie habe zur Frau nehmen wollen, dass sie wegen des jungen Alters der Tochter eigentlich nicht einverstanden gewesen sei, es jedoch aus Angst vor der einflussreichen Familie von C._______ nicht gewagt habe, das Eheangebot abzulehnen, der Ehemann der Beschwerdeführerin aber eine dreijährige Verlobungszeit verlangt habe, dass nach Ablauf dieser drei Jahre die Ehe geschlossen worden sei, C._______ die Tochter jedoch schlecht behandelt und geschlagen habe, dass das Paar im Jahr 2015 Afghanistan verlassen und nach Norwegen gelangt sei, wo C._______ seine Gewalttätigkeiten gegenüber der Tochter fortgeführt habe, dass die norwegischen Behörden daraufhin die Tochter B._______ von C._______ getrennt und in Sicherheit gebracht hätten, worauf C._______ die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Afghanistan kontaktiert und verlangt habe, sie sollten die Tochter zur Rückkehr bewegen, dass die Tochter sich jedoch geweigert habe, worauf die Familie von C._______ auf ihre Familie in Afghanistan Druck ausgeübt habe, dass besonders ein Bruder von C._______ – ein "Kommandant" in der Heimatregion – sie bedroht und beispielsweise die Entführung und Vergewaltigung ihrer jüngeren Tochter angedroht habe,

E-5582/2019 dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie es aufgrund der grossen Macht der Familie von C._______ nicht in Betracht gezogen hätten, behördlich gegen diese vorzugehen, dass nach etwa zwei Jahren der Ehemann der Beschwerdeführerin entführt und von C._______ Bruder schwer misshandelt worden sei, worauf jener der Familie der Beschwerdeführerin das Ultimatum gestellt habe, die Tochter innerhalb eines Monats zur Rückkehr zu C._______ zu bewegen, dass dies nicht möglich gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin Afghanistan aus Angst vor weiteren Übergriffen verlassen und ihrem Mann und den Kindern illegal in den Iran gereist sei, dass unterwegs ihr jüngstes Kind mit der ebenfalls mitreisenden Schwägerin von den iranischen Behörden erwischt und nach Afghanistan zurückgeführt worden sei, dass die Beschwerdeführerin für sich und die beiden Kinder D._______ und E._______ die Tazkira, Kopien ihres Reisepasses, des Reisepasses ihres Ehemannes und des Sohnes (die in F._______ zurückgeblieben seien) sowie eine Heiratsurkunde zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM am 5. September 2019 ein zuvor eingeleitetes Dublin- Verfahren beendete und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufnahm, dass am 11. Oktober Juli 2019 der beigeordneten Rechtsvertretung vom SEM der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme vorgelegt wurde, dass der Rechtsbeistand seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf am 14. Oktober 2019 beim SEM einreichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der Kinder mit (am selben Tag eröffneter) Verfügung vom 15. Oktober 2019 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,

E-5582/2019 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter am 29. Oktober 2019 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte und verfügte, die – bereits vorläufig aufgenommene – Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-5582/2019 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass dem Rechtsmittel vom 24. Oktober 2019 nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden kann, ob sich die darin formulierten Rechtsbegehren auch auf die (von der Verfügung vom 15. Oktober 2019 ebenfalls berührten) Kinder D._______ und E._______ beziehen, diese Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen aber letztlich offenbleiben kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),

E-5582/2019 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt hat und für das Gericht keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung besteht, dass betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden und festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführerin dieser mit ihren Vorbringen im Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass sich insbesondere die Ausführungen betreffend die geschlechterspezifische Verfolgung respektive der Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung als nicht stichhaltig erweisen, zumal die vorliegend geschilderten Gewaltübergriffe die sich in Norwegen als anerkannte Flüchtlingsfrau aufhaltende Tochter B._______ betroffen haben, während die Beschwerdeführerin keine eigene, individuell erlebte Verfolgung aufgrund des Geschlechts geltend gemacht hat, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgegangen werden kann, weil den geschilderten Bedrohungen und Übergriffen die Familienmitglieder keine der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive zugrunde lagen, sondern es sich um Nachteile kriminellen Charakters und damit um strafrechtlich relevante Tatbestände handelte, dass die Familienmitglieder nicht Opfer frauenspezifischer Nachteile, sondern krimineller Handlungen waren, wenngleich Letztere allenfalls mit dem Ziel der Ermöglichung einer weiteren geschlechtsspezifischen Verfolgung der Tochter / Schwester B._______ vorgenommen worden sind,

E-5582/2019 dass die Richtigkeit dieser Unterscheidung auch dadurch verdeutlicht wird, dass das einzige Mitglied der in Afghanistan verbliebenen Ursprungsfamilie von B._______, dem in diesem Zusammenhang ernsthafte Nachteile nicht nur angedroht sondern zugefügt wurden, nämlich ihr Vater, männlichen Geschlechts war, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass bei dieser Sach- und Rechtslage auch keine Veranlassung besteht, die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies eventualiter beantragt worden ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung 15. Oktober 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensgang das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,

E-5582/2019 dass nach dem Gesagten die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5582/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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