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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2009 E-5569/2006

November 17, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,473 words·~17 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5569/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Nepal, vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5569/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 12. Februar 2005 und gelangte am 15. März 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 22. März 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt. Am 7. Juni 2005 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______. Am 8. März 2004 seien erstmals zwei Angehörige der Maobaadi zu ihm ins Möbelgeschäft gekommen und hätten von ihm Geld verlangt. Da er nicht auf der Stelle habe zahlen können, hätten sie ein Papier mit einer Geldforderung von 30'000 Rupien hinterlassen. In der darauf folgenden Nacht seien Armeeleute zu ihm nach Hause gekommen, hätten sein Haus durchsucht und das Papier mit der Forderung der Maobaadi gefunden. Er sei umgehend festgenommen und in die Kaserne gebracht worden, wo man ihn befragt und stark geschlagen habe. Nach einem Monat hätten seine Mutter und der Quartierpräsident seine Freilassung erwirkt. Er habe ein Dokument unterschreiben müssen, gemäss welchem er nicht mit den Maobaadi zusammenarbeiten durfte. Ebenfalls habe er sich verpflichtet, den Streitkräften zu melden, falls die Maobaadi wiederkommen würden. Am 19. Juni 2004 sei er erneut von den Maobaadi aufgesucht worden; diese hätten wieder Geld von ihm verlangt und erneut ein Papier mit der Forderung bei ihm hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe sich an die Sicherheitskräfte gewandt, von diesen jedoch keinen Schutz erhalten. Aus Angst habe er den Maobaadi nach zwölf Tagen den geforderten Geldbetrag übergeben und dafür eine Spendenquittung erhalten. Am 28. Januar 2005 seien die Maobaadi erneut zu ihm gekommen, um ihn zu rekrutieren. Er habe dies abwenden können und habe ihnen statt dessen 50'000 Rupien gegeben. Am folgenden Tag – der Beschwerdeführer habe sich in C._______ aufgehalten – sei die Armee zu ihm nach Hause gekommen und habe die beiden Spendenquittungen gefunden. Seiner Mutter hätten sie gesagt, er müsse sich innerhalb einer Woche bei ihnen melden. Vor diesem Hintergrund habe er sich für die Ausreise aus Nepal entschieden. E-5569/2006 B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 – eröffnet am 20. Juni 2006 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerde wurden mehrere Berichte zur Situation im Heimatland zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Juli 2006 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 29. September 2006 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel, ein Schreiben des Bharatpur Municipality Office, zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 wies das BFM auf die Beruhigung der allgemeinen Lage in Nepal hin, hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der vorsitzende Richter die Verfahrensleitung von der vormals zuständigen Instruktionsrichterin übernommen hatte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 zugestellt, zumal sich aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit feststellen liess, ob dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung bereits zur Kenntnis gebracht worden war. E-5569/2006 H. Am 19. November 2009 verdankte die neue Rechtsvertreterin den Eingang der Verfügung vom 22. Oktober 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5569/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Sodann seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise massgeblich verändert habe. Die Maobaadi würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Friedensgesprächen beteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei E-5569/2006 davon auszugehen, dass für Personen, die gezwungen gewesen seien, die Maobaadi zu unterstützen, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Im Weiteren hätten Personen, welche trotz veränderter Situation allfällige Bedrängungen durch die Maobaadi befürchteten, die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahmen in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Ausserdem qualifizierte das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer in ausführlicher Weise den unbestrittenen Sachverhalt, zitiert wörtlich Länderberichte, welche der Beschwerde beigelegt sind, und kommt dann aufgrund dieser Länderberichte zum Schluss, dass es in Nepal insgesamt effektiv zu einer Entspannung der Situation gekommen sei. Auch die Menschenrechtssituation habe sich verbessert, wobei die Gewalt immer noch anhalte. Noch immer habe keine Seite ihre Waffen definitiv niedergelegt. Es fehlten verlässliche Anhaltspunkte für die Annahme, die positive Entwicklung in Nepal werde von Dauer sein. Bereits in den Jahren 2001 und 2003 sei es zu Waffenruhen gekommen und seien Gesprächen zwischen den Gegnern im Konflikt ins Auge gefasst worden. Doch der Waffenstillstand habe nie über längere Zeit bestehen können und die Gespräche hätten nicht zu einer Besserung der Situation geführt. Die Gefahr sei gross, dass sich die Parteien im nepalesischen Konflikt einmal mehr nicht einigen könnten und sich entschliessen würden, wieder auf ihre Waffen zurückzugreifen. Zwar seien die Maoisten in die Friedensverhandlungen miteinbezogen; dies habe sie jedoch nicht davon abgehalten, weiterhin ihre Waffen zu tragen und mit Gewalt zu drohen. Allein die Zeit werde zeigen, ob die am Konflikt beteiligten Parteien zu einer Einigung finden oder sich die Fronten einmal mehr verhärten und die Maoisten wieder als verbotene Terrororganisation gelten würden. Insgesamt habe sich die Situation in Nepal – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – noch keineswegs stabilisiert. E-5569/2006 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2006 hielt die Vorinstanz fest, die allgemeine Situation in Nepal habe sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid weiter beruhigt. So hätten sich die nepalesische Armee und die Maobaadi beispielsweise im August 2006 bezüglich der Bedingungen einer gegenseitigen Entwaffnung geeinigt. 5. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Flüchtlings- und vollzugsrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung kann damit letztlich offen bleiben. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen und Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). 5.1.2 Diese erfreuliche Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaff- E-5569/2006 nung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Redion offenbar andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN RIGHTS WATCH / Country Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. 5.2 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auch auf Seiten der Maoisten kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. 5.3 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu qualifizieren, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b). Auf solche zwingende Gründe kann sich nach Lehre und Praxis berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeit- E-5569/2006 punkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war. Als "zwingende Gründe" fallen insbesondere traumatisierende Erlebnisse in Betracht, wenn diese vor der Flucht aufgrund besonders leidvoller und intensiver Verfolgungsmassnahmen eingetreten sind und bei der betreffenden Person eine Langzeittraumatisierung in dem Sinn ausgelöst haben, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates auch nur in minimalsten Kontakt zu treten. Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar entnommen werden, dass er im März 2004 festgenommen und in der Haft stark geschlagen worden sei (vgl. kantonales Befragungsprotokoll S. 9 und 18). Jedoch hat der Beschwerdeführer selber keine psychischen Probleme im Sinne eines Langzeittraumas aufgrund des im Heimatstaat Erlebten geltend gemacht. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine solche Traumatisierung. Es sind deshalb keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen. 5.4 Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde oder auf die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-5569/2006 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- E-5569/2006 handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend in Erwägung 5 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird. Indessen hat er die prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und später ein eigenes Möbelgeschäft geführt hat. Der Beschwerdeführer ist vergleichsweise jung und leidet – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung E-5569/2006 im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vorinstanz "zwecks Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteivorbringen" besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5569/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 13

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