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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2020 E-5562/2020

December 9, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,011 words·~20 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5562/2020

Urteil v o m 9 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2020 / N (…).

E-5562/2020 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Februar 2019 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Griechenland an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wieder auf und die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3223/2019 vom 9. Dezember 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. II. D. Am 16. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus Kinshasa, wo er bis zur Ausreise stets gewohnt habe. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen. Seinen Vater, ein [Europäer], habe er nie gekannt. Er habe sieben bis acht Jahre lang die Schule besucht und danach Gelegenheitsjobs ausgeführt. Ein bekannter Politiker namens B._______, Vorsitzender der Partei C._______, sei ein guter Freund seiner Mutter gewesen. Er habe sie finanziell unterstützt und unter anderem ihre Wohnungsmiete bezahlt. B._______ sei in Opposition zum damals regierenden Joseph Kabila gestanden. Er (der Beschwerdeführer) und seine Freunde hätten für B._______ im Vorfeld einer Demonstration vom (…) 2015 gegen ein neues Wahlgesetz Kabilas Flugblätter verteilt. Er habe auch Leuten auf dem Markt vom Inhalt der Flugblätter erzählt. Ein anwesender Beamter der Agence Nationale de Renseignements (ANR, Nachrichtendienst der Demokratischen Republik Kongo) habe ihm daraufhin

E-5562/2020 vorgeworfen, den Präsidenten zu beleidigen und versucht, ihn festzunehmen. Aufgrund des Widerstands der anwesenden Personen habe dieser jedoch davon abgelassen. An der am nächsten Tag erfolgten Demonstration sei es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, wobei sie Steine auf die Polizisten geworfen hätten. In der Folge sei er festgenommen und auf einen Posten des ANR gebracht worden, wo man ihn verhört und geschlagen habe. Er habe seine Adresse angeben müssen, woraufhin das Haus durchsucht und die zuvor verteilten Flugblätter gefunden worden seien; seine Mutter sei dabei geschlagen worden. Dank der Intervention von B._______ und eines Menschenrechtsvertreters sei er nach (…) Tagen freigekommen. Im (…) 2016 sei erneut eine Demonstration geplant gewesen, weshalb er wiederum Flugblätter verteilt habe. Dabei sei er vom ANR beobachtet und zuhause festgenommen worden. Er sei wiederum verhört und misshandelt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Leute zur Verübung eines Brandanschlags auf ein Parteigebäude der PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie), zu Gewalt, der Beleidigung des Präsidenten Kabila und zu Plünderungen und Randalen angestiftet zu haben sowie ein ausländischer Agent zu sein. Nach zwei Wochen sei er wiederum mit Hilfe von B._______ und dem Menschenrechtsvertreter freigekommen, jedoch unter der Auflage, sich jede Woche beim ANR zu melden. Am (…) 2016 sei B._______ verhaftet und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung sei er im Spital gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn dort (…) 2017 besucht und ihm Essen gebracht. Einige Tage später sei der ANR zu ihnen nach Hause gekommen und habe seine Mutter festgenommen. Als er interveniert habe, habe man ihn ebenfalls verhaftet und mitgenommen. Seine Mutter habe man nach (…) Tagen gehen lassen, ihn dagegen habe man bis (…) 2017 in Haft behalten. Man habe ihm gesagt, gegen ihn sei ein Verfahren wegen des Brandanschlags hängig. In der Zwischenzeit habe man B._______ wiederum verhaftet. Seine Mutter habe ihm jeweils Essen ins Gefängnis gebracht. In der Folge habe man ihm angeboten, ihn freizulassen und ihm 500 Dollar zu bezahlen, wenn er im Gegenzug das Essen von B._______ vergiften würde. Um freizukommen habe er akzeptiert. Seiner Mutter sei in Haft der gleiche Vorschlag gemacht worden, sie habe jedoch abgelehnt. In der Folge sei er vom ANR zunehmend unter Druck gesetzt worden, um den Plan auch ohne Wissen und Mithilfe seiner Mutter in die Tat umzusetzen. Man habe ihm dabei mit einer erneuten Inhaftierung gedroht. Er und seine Mutter hätten schliesslich beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Im (…) 2018 sei er von Kinshasa nach Athen und von dort weiter in die Schweiz geflogen. Nach

E-5562/2020 seiner Ausreise sei seine Mutter in die benachbarte Republik Kongo gegangen. Der Beschwerdeführer reichte seine Wählerkarte zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erlaubnis, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht, die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als seinen amtlichen Rechtsbeistand sowie das Ausrichten einer Parteientschädigung. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom (…) Oktober 2020 sowie drei Ausdrucke von Fotos ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2020 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. H. Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

E-5562/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-5562/2020 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Seinen Entscheid begründete das SEM im Asylpunkt mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seit seiner Ausreise habe sich die politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo wesentlich verändert. Am 24. Januar 2019 sei Félix Tshisekedi als Nachfolger von Joseph Kabila als Präsident vereidigt worden. Seither hätten gemäss einem Bericht von «Human Rights Watch» (HRW) politische Repressionen deutlich abgenommen und zahlreiche Oppositionelle seien aus der Haft entlassen worden. Aber auch unter dem neuen Präsidenten hielten problematische Zustände an. Gemäss dem belgischen «Office of the Commissioner General for Refugees» (CEDOCA) sei im Rahmen der Freilassung von Oppositionellen am (…) 2019 auch B._______ aus der Haft entlassen worden. Dieser habe sich anschliessend bemüht, gemeinsam mit anderen ehemals oppositionellen Politikern Präsident Tshisekedi zu unterstützen. CEDOCA bestätige ebenfalls die Verbesserung der Situation bezüglich politischer Rechte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme bezögen sich auf die Unterstützung von B._______ zur Zeit von dessen Opposition gegen Joseph Kabila. Da B._______ unterdessen von Kabilas

E-5562/2020 Nachfolger freigelassen worden sei und diesen offenbar politisch unterstütze, sei nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner früheren politischen Tätigkeiten für B._______ heute noch Schwierigkeiten erhalten sollte. Dies gelte auch für das angeblich gegen ihn eröffnete Verfahren wegen Brandstiftung, da ihm dieser falsche Vorwurf einerseits offenbar lediglich wegen seiner politischen Aktivitäten gemacht worden sei und andererseits um ihn zur Vergiftung von B._______ zu bewegen. Im Übrigen gebe es keine Hinweise auf eine tatsächliche Eröffnung eines solchen Verfahrens. Demnach bestünden keine Hinweise darauf, dass er wegen der geltend gemachten früheren Probleme heute oder in Zukunft noch mit einer Verfolgung rechnen müsste. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erübrige sich demnach, obwohl es diesbezüglich einige Vorbehalte gebe. 5.2 Im Vollzugspunkt stellte das SEM zunächst fest, dass in der Demokratischen Republik Kongo keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, die sämtliche kongolesischen Personen gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG einer konkreten Gefährdung aussetzen könnte. Auch in individueller Hinsicht ergäben sich sodann keine Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann und habe die Schule besucht. Er habe keine ernsthaften finanziellen Probleme geltend gemacht, habe Gelegenheitsarbeiten ausgeübt und sei von B._______ unterstützt worden. Es sei anzunehmen, dass er wieder arbeiten und weiterhin auf die Unterstützung von B._______ zählen können werde. Auch betreffend seine Mutter sei nichts ersichtlich, was gegen ihre Rückkehr nach Kinshasa sprechen würde. Zudem habe er verschiedene gute Freunde sowie weitere Verwandte in der Demokratischen Republik Kongo und verfügte damit über ein soziales Beziehungsnetz. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, dass er die geltend gemachten psychischen Probleme bis heute nicht belegt habe. Dies trotz expliziter Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichts und diesbezüglich gewährter Fristverlängerung. Es gebe somit weder einen Hinweis auf vollzugshindernde gesundheitliche Probleme noch darauf, dass allenfalls doch vorhandene gesundheitliche Probleme nicht in Kinshasa behandelt werden könnten. Es stehe ihm zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E-5562/2020 5.3 5.3.1 Zur Begründung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer zunächst dar, weshalb er seiner Ansicht nach seine Asylgründe glaubhaft vorgetragen habe. Seine Vorbringen seien widerspruchsfrei, detailliert und plausibel ausgefallen und würden mit den vorhandenen Informationen betreffend die Demokratische Republik Kongo übereinstimmen. Bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft führte er aus, dass er ungeachtet der vom SEM angeführten Ereignisse – namentlich der Regimewechsel sowie die Begnadigung von B._______ durch den neuen Präsidenten – weiterhin eine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Bei B._______ handle es sich um einen bekannten Politiker, was auf ihn nicht zutreffe. Nichts lasse darauf schliessen, dass auch andere unter der Herrschaft von Kabila verhaftete und der Öffentlichkeit unbekannte Gefangene ebenfalls freigelassen worden wären. B._______ sei zudem seit seiner Freilassung krank und es sei nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich Opfer einer Vergiftung geworden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei unabhängig vom Verfahren gegen B._______ ein Strafverfahren eröffnet worden (u.A. wegen Aufrufens zur Gewalt, Unruhestiftung und Beleidigung des Präsidenten). Die Vorwürfe gegen ihn seien nicht vergleichbar mit denjenigen, welche gegen B._______ erhoben worden seien – insbesondere werde ihm die Beleidigung Kabilas vorgeworfen. Auch wenn einige Gefangene unter dem neuen Präsidenten freigelassen worden seien, gelte dies nicht für die weiteren unbekannten politischen Gefangenen, welche weiterhin unter schwierigen Bedingungen im Gefängnis darbten. Trotz des präsidialen Wechsels habe Kabila im Hintergrund nach wie vor die Fäden der Macht in der Hand. Der Geheim- und Sicherheitsdienst, welcher von Kabila geschaffen worden sei, existiere weiterhin. Zudem habe er mit dem ANR eine Vereinbarung zur Vergiftung von B._______ getroffen; diese habe er nicht eingehalten. Alleine schon deshalb riskiere er im Falle einer Rückkehr, einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Denn es gebe Anzeichen, dass B._______ tatsächlich vergiftet worden sei – als möglicher Zeuge stelle er für den ANR eine Gefahr dar und sei in ihren Augen eine unerwünschte Person. Überdies habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die ihr obliegende Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht gehörig zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geäussert habe. 5.3.2 Sodann machte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung geltend, dass dieser unzumutbar sei. Er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungs-

E-5562/2020 störung (PTBS). In Kinshasa habe er unter miserablen Bedingungen gelebt. Es handle sich bei ihm um eine vulnerable Person ohne Beziehungsnetz. Die Behandlung psychischer Beschwerden im Kongo sei teuer und von schlechter Qualität. Angesichts der persönlichen Umstände (sein Gesundheitszustand, seine berufliche Situation, sein nicht vorhandenes Beziehungsnetz) sei der Zugang zu den spärlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten äusserst schwierig. Die sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht begrenzte Rückkehrhilfe könne diesbezüglich keine Abhilfe schaffen. Bei einer Rückkehr würde er in eine existenzbedrohende Situation geraten. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 6.2 Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abklärte, entscheidwesentliche Sachumstände nicht berücksichtigte und der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht gebührend nachkam. Aufgrund der in den Akten vorhandenen Informationen ist es dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt nicht möglich, einen begründeten Entscheid in der Sache zu fällen. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass es nach der Wahl von Tshisekedi zum Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo (DRK) – Kabilas Nachfolger – bezogen auf die politische Lage zu wesentlichen positiven Veränderungen gekommen sei und der Beschwerdeführer somit aufgrund seiner Unterstützung für B._______ keine Nachteile mehr zu befürchten hätte (vgl. angefochtene Verfügung E. III). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist diese pauschale Schlussfolgerung in dieser Form sowohl in allgemeiner als auch individueller Hinsicht unzureichend begründet.

E-5562/2020 Gemäss den vorhandenen Quellen zur gegenwärtigen Situation in der DRK sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es möglich, dass Personen, welche vor dem Machtwechsel Probleme mit dem Regime von Joseph Kabila und dessen Sicherheitsdiensten erfahren hätten, angesichts seines nach wie vor erheblichen Machteinflusses weiterhin mit (allenfalls asylrelevanten) Nachteilen zu rechnen hätten (vgl. Urteil des BVGer D-7269/2017 vom 9. Oktober 2020 E. 5.4 m.w.H.). Erforderlich ist demnach eine differenzierte Betrachtung des Gefährdungsprofils von Asylsuchenden im Einzelfall. Im vorliegenden Fall stützte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der gegenwärtigen Lage in der DRK einzig auf je einen Bericht der Nichtregierungsorganisation HRW sowie des belgischen CEDOCA. Diesen Berichten ist zu entnehmen, dass die «meisten» politischen Gefangenen und Aktivisten (vgl. HRW, Democratic Republic of Congo, Events of 2019, < https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/democratic-re public-congo >, abgerufen am 02.12.2020) respektive dass 700 Gefangene – darunter B._______ – freigelassen worden seien, wobei jedoch keine weiteren Informationen über die restlichen Freigelassenen existierten und zahlreiche weitere Oppositionelle in Gefangenschaft verblieben seien (vgl. CEDOCA, Republique Democratique du Congo, Situation politique, 17. Dezember 2019, S. 30 m.w.H., < https://www.ecoi.net/en/file/lo cal/2021717/COI_Focus_RDC_Situation_politique_20191217.pdf >, abgerufen am 02.12.2020). Die Schlussfolgerung des SEM, dass es zu einer für den vorliegenden Fall wesentlichen Verbesserung der politischen Situation in der DRK gekommen sei, erscheint angesichts dessen als zu pauschal respektive nicht einlässlich begründet. Nach Konsultierung dieser Berichte gelangte die Vorinstanz scheinbar einzig aufgrund des Umstands, dass B._______ aus der Haft entlassen wurde, zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen keine Nachteile mehr drohten. Dies, da die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers auf seiner Unterstützung von B._______ beruhten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 f.). Damit wandte das SEM die aus diesen Berichten gewonnen allgemeinen Erkenntnisse in unzulässig pauschaler Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers an. Unzulässig deshalb, weil das SEM dabei zahlreiche Einzelfallaspekte auszublenden und die Situation von B._______ – einer in der DRK bekannten politischen Persönlichkeit – mit derjenigen des Beschwerdeführers gleichzusetzen schien. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zu Recht anmerkte, seien ihm seitens der Behörden – unabhängig vom Verfahren gegen B._______ – zahlreiche konkrete Straftaten angelastet worden

E-5562/2020 (vgl. a.a.O. S. 13). Es ist unklar, wie das SEM aufgrund dessen zu der Schlussfolgerung gelangen konnte, der Beschwerdeführer hätte seitens der kongolesischen Sicherheitsbehörden keine Nachteile mehr zu befürchten. Dies, zumal auch nicht klar ist, aus welchen Gründen die 700 Gefangenen (inkl. B._______) freigelassen wurden und ob der Beschwerdeführer allenfalls über ein politisches Profil verfügt, welches demjenigen der weiterhin inhaftierten politischen Aktivisten entspräche und er aufgrund dessen nach wie vor gefährdet wäre. Entsprechende Abklärungen hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. 6.3.2 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Abklärungs- und Begründungspflicht im Asylpunkt nicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen, indem es sich betreffend die politische Situation in der DRK gerade einmal auf zwei Quellen stützte und es auch versäumte, das konkrete Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Situation als auch der geltend gemachten persönlichen Umstände differenziert zu würdigen. Das SEM wird – sofern es die Vorbringen des Beschwerdeführers erneut unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG prüfen beziehungsweise erneut auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verzichten will – wesentlich vertieftere Abklärungen zur politischen Situation in der DRK vornehmen und die gewonnenen Erkenntnisse bei der konkreten Beurteilung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung berücksichtigen müssen. 6.4 Zusätzlich geht aus der angefochtenen Verfügung auch nicht hervor, dass das SEM die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo berücksichtigt hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3 in Aktualisierung der Lagebeurteilung aus EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004/33). Es beschränkte sich stattdessen auf allgemeine Ausführungen zur Situation in der DRK (wo es gleichwohl das erwähnte Referenzurteil zitierte, vgl. angefochtene Verfügung S. 6), ohne zu berücksichtigen, dass gemäss dem Referenzurteil für bestimmte Personengruppen – namentlich zum Beispiel betreffend Personen in einem schlechten Gesundheitszustand – eine Regelvermutung zuungunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die DRK besteht (vgl. a.a.O. E. 7.3.4). Dies wiegt insofern schwer, als dass es anlässlich der Anhörung konkrete Anzeichen dafür gab, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme allenfalls einer solchen Personengruppe zugerechnet

E-5562/2020 werden könnte (vgl. vorinstanzliche Akten A52, Q3-6). Der nun vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom (…) Oktober 2020 diagnostiziert dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode (ICD 10 F32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD 10 F43.1). Die nicht abschliessende Abklärung des medizinischen Sachverhalts kann dem SEM im vorliegenden Fall aber nicht vorgeworfen werden. Dies, zumal es bemüht war, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und die erforderlichen Schritte unternahm, indem es ihn zur Einreichung eines Arztberichts aufforderte und ihm diesbezüglich zusätzlich eine Fristverlängerung gewährte (vgl. A55-57). Wie vom SEM zu Recht angeführt trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden, zumal er die Frist zur Einreichung eines Arztberichtes ohne Angabe von Gründen verstreichen liess und damit seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzte. Angesichts der ohnehin erfolgenden Kassation im Asylpunkt kann auf eine abschliessende Abwägung der beidseitigen Versäumnisse verzichtet werden. Das SEM hat jedoch bei seiner erneuten Entscheidung die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die DRK zwingend zu berücksichtigen, dabei wird es auch den erwähnten Arztbericht vom (…) Oktober 2020 zu würdigen haben. Das SEM wird insbesondere einzelfallspezifisch abzuklären haben, welcher Schwere die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind und ob beziehungsweise wo und zu welchen Konditionen eine allenfalls notwendige Behandlung/Therapie in der DRK erhältlich ist. Auf Grundlage dieser Abklärungen hat es sodann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. 6.5 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör sowie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht gehörig zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geäussert habe, geht fehl. Das SEM argumentierte vorliegend mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG. Daher ist gar nicht erst von Belang, ob die Vorbringen nach Art. 7 AsylG glaubhaft sind oder nicht. Die vorliegende Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgt aus anderen, in obigen Erwägungen erläuterten Gründen. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen

E-5562/2020 Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. 6.7 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,

E-5562/2020 weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. 8.2 Da im vorliegenden Verfahren angesichts des direkten Kassationsentscheids keine weiteren Instruktionsmassnahmen vorzunehmen sind, erübrigt sich die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5562/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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