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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2019 E-5560/2019

November 27, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,436 words·~12 min·7

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. September 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5560/2019

Urteil v o m 2 7 . November 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von: B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (…).

E-5560/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. April 2018 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau C._______, geboren am (…), und seinem Sohn D._______, geboren am (…). Zur Begründung führte er aus, er habe bereits während des Asylverfahrens angegeben, dass er seine Familie in Eritrea zurückgelassen habe. Seine Ehefrau und sein Sohn hätten Eritrea mittlerweile eigenständig verlassen und seien nach Deutschland gelangt, wo sie im Jahr 2016 Asyl erhalten hätten. Nun wünsche er sich, wieder mit seiner Familie in der Schweiz zusammenleben zu können. C. Mit Verfügung vom 27. September 2018 verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau und dem Sohn des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab, da diese in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden sind und Asyl erhalten haben. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Tochter B._______, geboren am (…). Zur Begründung führte er aus, er habe bis zu seiner Flucht im März 2015 mit seiner Familie in Eritrea zusammengelebt. Seine Tochter sei nach seiner Ausreise zur Betreuung einer Grosstante nach Asmara geschickt worden. Vor circa acht Monaten sei sie nach Khartum, Sudan, geflüchtet. Sie lebe alleine dort und er sorge sich um ihr Wohlergehen. Seine Ehefrau und Mutter von B._______ habe einer Einreise der Tochter in die Schweiz zugestimmt. Die Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt; es würden keine besonderen Umstände gegen den Einbezug sprechen. Die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung seien gegeben, da er durch seine Flucht von der Tochter getrennt worden sei und zwischen ihnen eine Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer reichte den Taufschein seiner Tochter und die beglaubigte Einverständniserklärung ihrer Mutter E._______ vom 25. November 2018 mit Übersetzung (beides im Original) ein.

E-5560/2019 E. Ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 1. Juli 2019 bestätigte das Vaterschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. F. Mit Schreiben vom 12. August 2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, seine im Jahr 1993 geschlossene Ehe mit C._______ sei einige Zeit kinderlos geblieben. Erst durch eine medizinische Behandlung sei die Ehefrau schwanger geworden. D._______ (Jahrgang […]) sei das gemeinsame Kind. B._______ (Jahrgang […]) sei die Tochter von E._______. Die übrigen drei Kinder (circa Jahrgang […], […] und […]) stammten von einer dritten Frau. Der Kontakt zu B._______ sei immer sehr eng gewesen. Ab Schulbeginn habe sie bei ihm und seiner Ehefrau gelebt. Nur in den Schulferien sei sie zu ihrer Mutter und deren Familie zurückgekehrt. Seine Ehefrau habe sich wie eine leibliche Mutter um B._______ gekümmert. Während den Ferien vom Militärdienst habe er sie regelmässig gesehen. G. Mit Verfügung vom 20. September 2019 (eröffnet am 23. September 2019) verweigerte die Vorinstanz der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2019 sei aufzuheben. Es sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Einschluss seiner Tochter in dessen Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nach Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu gewähren. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte einen Chatauszug zwischen ihm und seiner Tochter ein. I. Am 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

E-5560/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (BVGE 2012/32 E. 5).

E-5560/2019 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, trotz der mit DNA-Test bestätigten Vaterschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter B._______ bestünden Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vor der Flucht in einer gefestigten Familiengemeinschaft mit seiner Tochter gelebt habe. An der Befragung habe er angegeben, seit 1993 oder 1995 mit seiner Ehefrau verheiratet zu sein und mit ihr fünf Kinder zu haben. Im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs für seine Tochter habe sich herausgestellt, dass deren Mutter eine andere Frau sei und drei weitere Kinder des Beschwerdeführers von einer dritten Frau stammten. Nur D._______ sei das Kind von ihm und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe somit seine wahren familiären Verhältnisse während des Asylverfahrens nicht dargelegt. Es bleibe offen, mit welcher Frau er verheiratet gewesen sei und wo und wie lange er mit den betreffenden Frauen zusammengelebt habe. Vor diesem Hintergrund sei auch der angeblich enge Kontakt zur Tochter B._______ nicht nachvollziehbar dargelegt worden, da der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, in seinen 20 Jahren im Militärdienst fast nie Ferien bekommen zu haben. Er sei zwar ab und zu aus dem Dienst geflüchtet, um zu seiner Familie gehen zu können, aber immer wieder vom Militär in den Dienst zurückgeführt worden. Zudem seien die Ausführungen zu seinen allfälligen Bemühungen um Aufrechterhaltung des Kontakts zur Tochter nach seiner Flucht unsubstantiiert ausgefallen. Es sei somit nicht erstellt, dass vor seiner Flucht eine gelebte, familiäre Vater-Tochter-Beziehung bestanden habe und dass er die Beziehung zur Tochter nach seiner Flucht aus Eritrea weiterhin gepflegt habe. Das Familienzusammenführungsgesuch sei demzufolge abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unbestritten, dass es sich bei B._______ um seine leibliche Tochter handle. Bei der Befragung sei er nach verwandtschaftlichen Beziehungen gefragt worden, weshalb er die verschiedenen Mütter der Kinder nicht erwähnt habe. Anlässlich der Anhörung habe er die Tochter stets erwähnt. Die Tochter habe sich nach seiner Ausreise in Asmara aufgehalten, um dort eine Grosstante zu pflegen. Seine Ehefrau habe sie dort besucht. Ihr Aufenthalt in der Hauptstadt habe die Aufrechterhaltung des Kontakts erleichtert. Sein Detailwissen über ihren Aufenthaltsort nach seiner Flucht (mitten in Asmara) und ihre aktuellen Lebensumstände liessen klar darauf schliessen, dass die Beziehung zur Tochter nach wie vor eng und gelebt sei. Wäre die Tochter in seiner Familie nicht fest verankert, wäre sie kaum mit der Betreuung seiner betagten Verwandten betraut worden. Allein die Tatsache, dass er im Heimatland fünf

E-5560/2019 Kinder habe, zeige, dass er immer wieder von seiner Dienstpflicht beurlaubt gewesen sei, wenn auch zum Teil mit grossen Zeitabständen von einem Jahr bis sogar drei Jahren. Es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass er wegen seiner Dienstpflicht keinen engeren Kontakt zu seinen Kindern habe pflegen können. Er habe somit zur Tochter eine gelebte Beziehung geführt, die durch die Flucht getrennt worden sei. Sie seien jedoch stets in Kontakt geblieben. 5.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers heiratete er im Jahr 1993 C._______. Im Jahr 1995 wurde er in den Militärdienst eingezogen, den er bis zu seiner Ausreise am 30. März 2015 leistete. Die Tochter B._______ kam im Jahr (…) zur Welt. Bis zum Schulbeginn lebte sie bei ihrer Mutter. Danach wohnte sie angeblich bei seiner Ehefrau. Während des Militärdienstes ist er teilweise drei Jahre lang nicht nach Hause gekommen. Nach der dritten Invasion (circa Mai 2000) bekam er zwei Jahre keinen Urlaub. So wurde ihm im Jahr 2000, als sein Vater gestorben ist, der Urlaub verweigert. Wegen fehlenden Urlaubs blieb er dem Militärdienst öfters unerlaubt fern. Das Militär brachte ihn jeweils zurück. Als er im Jahr 2012 unerlaubt nach Hause ging, holte ihn sein militärischer Vorgesetzter nach einem Monat in den Militärdienst zurück. Zu diesem Zeitpunkt sah er seine Familie das letzte Mal. Anlässlich der Anhörung vom 31. Mai 2017 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Kontakt zu seiner Familie nach seiner Ausreise mit "nicht so oft". Im Heimatort gebe es keine Telefonleitung. Er habe ab und zu Kontakt zu seiner Ehefrau, wenn sie sich in Asmara aufhalte. Dabei fügte er an, er habe eine Tochter namens B._______, die mitten in Asmara wohne und eine Grosstante pflege. Als Grund für die Ausreise gab der Beschwerdeführer wiederholt den nicht endenden Militärdienst und die seltenen Urlaube an. Selbst bei der Annahme, dass die Tochter ab dem Schulalter während der Schulzeit tatsächlich bei der Familie des Beschwerdeführers gewohnt hat, ist nicht von einer nahen, gelebten familiären Beziehung zwischen ihnen auszugehen. Die Tochter hätte demnach circa ab 2007 bei seiner Familie gelebt. Der Beschwerdeführer besuchte seine Familie zum letzten Mal im Jahr 2012, als B._______ (…) Jahre alt war. Wie oft er im Zeitraum von 2007 bis 2012 die Familie besuchte, lässt sich seinen Angaben nicht genau entnehmen. Er gab lediglich an, dass er die Familie jeweils über längere Zeit nicht gesehen und dass er sich unerlaubt vom Militärdienst entfernt habe, da er keinen Urlaub erhalten habe. Konkret nannte er aber nur einen Vorfall im Jahr 2012. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er im Jahr (…) ein Kind mit einer anderen Frau und in den Jahren (…), (…) und (…) drei Kinder mit einer dritten Frau bekommen hat. Daraus lässt sich schliessen, dass selbst wenn

E-5560/2019 er sich vom Militärdienst entfernte, er die Zeit offensichtlich nicht (nur) mit seiner Familie verbracht hat. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Tochter bis ins Jahr 2012 nur selten und danach nie mehr gesehen hat. Der Militärdienst und seine damit verbundene Abwesenheit von der Familie kann dem Beschwerdeführer zwar nicht vorgeworfen werden, wenngleich es etwas seltsam anmutet, dass er die wenige verbleibende Zeit nicht nur bei seiner Familie verbracht hat. Aber es bleibt letztlich dabei, dass nicht davon auszugehen ist, dass er in dieser Zeit eine enge, gelebte Beziehung zu seiner Tochter aufgebaut hat. Über seine Tochter weiss er lediglich, dass sie eine Grosstante in Asmara gepflegt und mitten in Asmara gewohnt hat. Entgegen seiner Ansicht kann hierbei nicht von Detailwissen gesprochen werden. Dass er den Kontakt mit seiner Familie über seine Tochter in Asmara aufrechterhalten habe, widerspricht seinen Angaben an der Anhörung, wonach er mit seiner Ehefrau telefoniert habe, wenn sie sich in Asmara aufgehalten habe. Auf dem eingereichten Chatauszug steht mehrfach "Missed audio call". Ein Gespräch mit der Tochter hat offenbar nicht stattgefunden. Dies reicht nicht als Beleg für die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der mittlerweile volljährigen Tochter. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine vorbestandene Familiengemeinschaft mit der Tochter glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt respektive der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-5560/2019 7.2 Aufgrund der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers und seiner fehlenden juristischen Kenntnisse ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 637.50 (inkl. Auslagen) ein. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist lic. iur. Pascale Bächler als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5560/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 637.50 entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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