Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E556/2012 Urteil v om 8 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (…), Armenien, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…)
E556/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, reichte am 5. Januar 2012 im Empfangs und Verfahrenszentrum des BFM B._______ ein Asylgesuch ein. Am 11. Januar 2012 wurde er zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Dabei gab er an, im Dezember 2006 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er im Mai 2011 nach Frankreich gegangen. Dort sei auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden, woraufhin er im August 2011 nach Armenien zurückgekehrt sei in der Absicht, sich dort über 3 Monate lang aufzuhalten, damit er in einem anderen Land um Asyl ersuchen könne, da Bulgarien dann nicht mehr zuständig gewesen wäre. Da er aber von denselben Leuten, die ihn schon Jahre zuvor bedroht hatten, erneut bedroht worden sei, habe er das Land wieder verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Bulgarien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. Januar 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei über seine Fluchtgründe und den Ablauf des Asylverfahrens in Bulgarien zu befragen, und in Ausübung des Selbsteintrittsrecht sei auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E556/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2012 fest, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die bulgarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Gesuchstellers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
E556/2012 zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) gutgeheissen hätten. Somit liege die Zuständigkeit gemäss DublinAssoziierungsabkommen bei Bulgarien. 3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Anzeichen bestünden, dass das Asylgesuch in Bulgarien nicht sorgfältig geprüft worden sei und Bulgarien allenfalls gegen die DublinIIVO verstossen habe, indem es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Gefährdung keinen Schutz geboten habe. 3.4. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz die DublinIIVO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen DublinStaat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. 3.5. Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ist jedoch nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts anrufbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das NonRefoulementgebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Bulgarien ist Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Bulgarien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Der Beschwerdeführer substantiiert und belegt in keiner Weise, dass sein Asylgesuch nicht
E556/2012 sorgfältig geprüft worden sei. Auch hat er die ablehnende Verfügung der bulgarischen Behörden nicht zu den Akten gegeben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Wegweisung nach Armenien in Verletzung des NonRefoulementgebots, ist damit in keiner Weise bewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E556/2012 7. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VWVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.— festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E556/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: