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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2010 E-5558/2010

August 20, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,255 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-5558/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Marokko, c/o _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5558/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am Ende des Jahres 2007 oder zu Beginn des Jahres 2008 verliess und Anfang 2008 nach Italien gelangte, wo er bis zum 15. März 2010 verweilte, dass er nach ununterbrochenem Aufenthalt in Italien am 16. März 2010 über B._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom 30. März 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Marokko ausschliesslich wegen seiner C._______krankheit verlassen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 30. März 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 10), dass er dabei festhielt, er wolle, dass sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde, er wisse nicht, wohin er sich in Italien wenden solle und er könne nicht alleine leben, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2010 – eröffnet am 30. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/ 2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh- E-5558/2010 rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass sich Italien auf Anfrage hin innert festgelegter Frist nicht habe vernehmen lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten, weil Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dubliner-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass das BFM insbesondere mit Bezug auf die Krankheit des Beschwerdeführers festhielt, gemäss eigener Aussagen sei dieser in Ita lien von den dortigen sozialen und medizinischen Strukturen aufgefangen worden, habe die entsprechenden medizinischen Behandlungen in verschiedenen italienischen Spitälern empfangen und könne nach einer Rückkehr nach Italien diese Leistungen wieder erhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz beantragte, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung der Vorinstanz, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er als Beweismittel die Fotokopien eines medizinischen Berichts vom _______, eines Aufgebots zu einer medizinischen Abklärung vom E-5558/2010 _______, von fünf Rezepten für Medikamente, eines Informationsschreibens vom 3. Dezember 2009 des CIR (Consiglio Italiano per i Rifugiati) und eines Schreibens der Unità Dublino des ita lienischen Innenministeriums vom 29. November 2009 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-5558/2010 dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst die Anträge auf Her stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen, hinfällig geworden sind, weshalb nicht weiter darüber zu befinden ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz von Anfang 2008 bis zum 15. März 2010 in Italien aufgehalten hat, indessen dort kein Asylgesuch gestellt, sondern dort nur um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung ersucht haben will, dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien bloss vorbrachte, E-5558/2010 er wolle eine Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz, er wisse nicht, wohin er in Italien gehen solle und er könne nicht alleine leben (vgl. EVZ-Protokoll S. 10), dass er indessen in der Beschwerdeschrift vor allem auf seine gesundheitlichen Schwierigkeiten verweist, dass er zudem verschiedene allgemeine Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende respektive anerkannte Flüchtlinge in Italien aktenkundig macht, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa das Urteil E-2902/ 2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen), dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen könnten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiere und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete, dass an diesen Feststellungen auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beigelegten Bericht von Dr. med C.C. vom _______ an C._______krankheit mit verschiedenen Nebenleiden, einem D._______ und einer E._______ erkrankt ist und am _______ am Universitätsspital F._______ in der Klinik für Hämatologie weitere medizinische Abklärungen durchgeführt worden sind (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass Italien offenbar in Stellungnahmen vom November 2009 (vgl. oben erwähntes Schreiben der Unità Dublino) zu anderen Rückübernahmeersuchen gestützt auf die Dublin-II-VO vorübergehend darum ersucht hatte, von E-5558/2010 der Überführung besonders verletzlicher Personen abzusehen, an vorliegenden Ausführungen nichts zu ändern vermag, dass in diesem Zusammenhang vorab auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mit gliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie), dass in der Beschwerde auch nicht konkret ausgeführt wird, dass und aus welchem Grund die konkrete medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nicht in Italien durch- respektive weitergeführt werden könnte, nachdem dies während des mehr als zweijährigen Aufenthalts in diesem Land bereits – anerkanntermassen in adäquater Weise – der Fall war (vgl. EVZ-Protokoll S.7, Beschwerde S. 5), dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, die weitere medizinische Behandlung des Beschwerdeführers sei in Italien möglich und erhältlich zu machen, und die in der Beschwerde in Aussicht gestellten medizinischen Berichte nicht abzuwarten sind, dass vor allem auch festzuhalten ist, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers wieder in Italien aufhält (vgl. EVZ-Protokoll S. 8), wodurch Letzterer dort wieder über familiäre Beziehungen respektive einen familiären Anknüpfungspunkt verfügt und somit auch wieder auf entsprechende familiäre Unterstützung bauen kann, dass das Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dort S. 4), wonach der Aufenthaltsort des Bruders in Italien nicht bekannt sei und keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme bestehe, als unglaubhaft zu qualifizieren ist, zumal dann nicht ersichtlich wäre, wie der Beschwerdeführer überhaupt von der Rückkehr des Bruders nach Italien erfahren hätte, dass sich jedenfalls der Wohnort jenes Bruders zweifellos in Erfahrung bringen liesse, sei es durch Mithilfe der italienischen Behörden oder weiterer (auch in Marokko verbliebener) Familienangehöriger, dass eine existentielle Gefahr für den Beschwerdeführer durch die Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem Gesagten E-5558/2010 nicht konkret und überzeugend dargelegt worden ist und auch nicht geltend gemacht worden ist, er sei längerfristig nicht reisefähig, dass unter diesen Umständen keine Veranlassung bestand und besteht, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden angewiesen werden, die italienischen Asylbehörden vor dem Transfer des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auf dessen medizinische Situation aufmerksam zu machen, dass den Akten nach dem Gesagten keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle E-5558/2010 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5558/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Asylbehörden vor dem Transfer des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auf dessen medizinische Situation aufmerksam zu machen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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