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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2014 E-5554/2014

October 8, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,377 words·~12 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5554/2014

Urteil v o m 8 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).

E-5554/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 7. Mai 2012 Richtung Nepal. Nach rund vier Monaten verliess er Nepal und gelangte durch ihm unbekannte Länder am 18. September 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 7. Mai 2014 und ergänzend am 3. September 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______. Nach dem frühen Tod seiner Mutter habe er bei seiner Tante nach C._______ gelebt. In seinem 15. Lebensjahr sei er nach B._______ zurückgekehrt. Zunächst habe er während eines Jahres eine Privatschule besucht, wo er Tibetisch lesen und schreiben gelernt habe. Danach habe er im Laden seiner Tante in D._______ gearbeitet. Am 20. April 2012 sei er mit seinen E._______ und F._______ zum Kloster G._______ gepilgert. Unterwegs hätten sie sich über Politik unterhalten. Dabei habe er seine Freunde gefragt, ob sie nicht gemeinsam eine Plakataktion durchführen könnten. Sie hätten sich darauf geeinigt, dies am 1. Mai zu tun. In der Folge hätten sie nachts heimlich selbst Plakate hergestellt. Am 1. Mai 2012 hätten sie gegen 23 Uhr mit dem Kleben der Plakate begonnen. Nachdem er – der Beschwerdeführer – einige Plakate geklebt habe, habe er bemerkt, dass ein Wächter auf ihn zukomme. Er sei davongerannt und habe sich nach Hause begeben. Am 3. Mai 2012 habe ihm E._______ telefonisch mitgeteilt, F._______ sei in einem Restaurant verhaftet worden. Gleichentags sei er zu seinem Vater gegangen. Dieser habe seine Tante informiert, welche indes bereits Kenntnis über das Vorkommnis gehabt habe, da Beamte ihn – den Beschwerdeführer – bei ihr zu Hause gesucht hätten. Sein Vater habe die Situation als kritisch erachtet und ihn zu einem Freund geschickt. In der Folge habe sein Vater und seine Tante in C._______ seine Ausreise organisiert. Am 7. oder 9. Mai habe er das Haus des Freundes seines Vaters und in der Folge das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am 8. September 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-5554/2014 C. Mit Eingabe vom 30. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm ein amtlicher Anwalt beizugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält

E-5554/2014 (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Schilderungen seien widersprüchlich, unsubstantiiert, vage, stereotyp und nicht nachvollziehbar. Er sei nicht in der Lage, seine Motivation für die Durchführung der Plakataktion überzeugend darzulegen, was in Anbetracht des damit verbundenen Risikos von ihm jedoch ohne weiteres hätte erwartet werden dürfen. Weiter habe er sich bezüglich der Herstellung der Plakate unvereinbar sowie bezüglich deren Aufbewahrung unsubstantiiert geäussert. Auch würden die Handlungen während der Durchführung der Plakataktion jeglicher Logik widersprechen. Der Beschwerdeführer zeichne von sich ein Bild einer äusserst vorsichtig und bedacht handelnden Person. Gleichzeitig mache er geltend, von der Präsenz eines Wachmannes gewusst zu haben. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Aktion dennoch durchgeführt habe. Ebenfalls nicht verständlich sei, wie der Wachmann den Beschwerdeführer hätte identifizieren können, zumal es dunkel gewesen sei und der Wachmann ihn nicht gekannt habe. Ferner seien die Angaben zum Aufenthalt beim Vater und später bei dessen Freund, zum Vorsprechen der Polizei bei der Tante sowie zur Kontaktaufnahme zwischen der Tante, dem Schlepper und dem Beschwerdeführer unsubstantiiert und detailarm ausgefallen. Sodann habe er sich äusserst limitiert und widersprüchlich zur Ausreise, insbesondere dem Grenzübertritt geäussert. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen anzugeben, ob es sich bei C._______ um eine Ortschaft oder eine Region handle. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer dort seine Kindheit verbracht habe, erstaune dies sehr. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein in Tibet sozialisierter Tibeter wisse, dass es sich dabei um eine

E-5554/2014 Provinz und nicht einen Ort handle. Auch habe der Beschwerdeführer sich tatsachenwidrig und unvereinbar zu seiner Identitätskarte und deren Erhalt geäussert. Weiter sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Schule aufgrund der ärmlichen Verhältnisse der Familie nur während eines Jahres habe besuchen können. Die Grundschule sei obligatorisch und kostenlos. Schliesslich sei auch das geographische Wissen über den angeblichen Heimatstaat äusserst pauschal und oberflächlich. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten gelebt habe, könnte diesbezüglich ein umfassenderes Wissen erwartet werden. Insgesamt würden die länderspezifischen Antworten nicht zu überzeugen vermögen und es dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer geographische Aussagen gelernt habe, um den Eindruck zu erwecken, er stamme aus dieser Gegend. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länderkenntnisse, die fehlenden chinesischen Sprachkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe darauf schliessen lassen, dass er nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 4.2 Mit der Rechtsmitteleingabe reicht der Beschwerdeführer einen Ausweis ein und führt aus, der Vater seiner Freundin habe diesen bei seiner Tante ausfindig machen können. Seine Tante könne weitere Dokumente nachsenden, die belegen würden, dass er aus dem Tibet komme. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, er stamme nicht aus dem Tibet, womit es den Grundsatz des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt habe. 4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich mangelnder Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, fehlender Identitätspapiere sowie unglaubhaft vorgetragener Asylgründen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden. In der Rechtsmitteleingabe

E-5554/2014 äussert sich der Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz im Einzelnen ausführlich dargelegten Unstimmigkeitselementen nicht. Mit der Beschwerdeeingabe hat er einzigen einen Ausweis eingereicht, allerdings lediglich in Kopie. Dieser ist indes nicht zu entnehmen, um was für einen Ausweis es sich dabei handeln soll. Sodann unterlässt es der Beschwerdeführer in der Eingabe auch nur schon ansatzweise darzutun, um was für Identitätsausweis es sich dabei handeln soll. Einzig spricht er vom Ausweis. Weiter unterlässt er es auch darzulegen, wie er konkret vorgegangen ist, um in den Besitz des Dokumentes zu gelangen, nachdem er gemäss seinen eigenen Angaben nicht mehr über sein Handy und damit auch über keine einzige Telefonnummer mehr verfüge. Solches hätte von ihm jedoch ohne weiteres erwartet werden dürfen. Es liegt somit nach wie vor kein gültiges Identitätspapiere vor. Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Dokumente, um seine Herkunft aus dem Tibet zu belegen. Bereits anlässlich des Eintritts in das Empfangs- und Verfahrenszentrum am 18. September 2012 und später bei der Befragung zur Person wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identität und Herkunft zu belegen. Seither sind rund zwei Jahre vergangen. Damit hat dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, Beweismittel zu seiner Herkunft und Identität zu beschaffen und einzureichen. Dass er sein Handy dem Schlepper habe abgeben müssen, deshalb keine Telefonnummern seiner Angehörigen mehr habe und keine einzige dieser Nummern auswendig könne, ist eine durch nichts belegte Behauptung, welche darüber hinaus auch der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen und einer Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Die beiden Anträge sind abzuweisen. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Behaupten, er sei in Tibet geboren und aufgewachsen und dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht insgesamt auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E-5554/2014 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er habe vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. 4.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 6.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt

E-5554/2014 die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5554/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-5554/2014 — Bundesverwaltungsgericht 08.10.2014 E-5554/2014 — Swissrulings