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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2010 E-5553/2010

August 11, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,179 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung V E-5553/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5553/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch (B._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2007 verliess und mithilfe verschiedener Verkehrsmittel über Indien, Thailand und Griechenland im (...) 2007 nach Italien gelangte, von wo er am 16. Juni 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, Probleme mit lokalen Terroristen zu haben, dass diese ihn hätten umbringen wollen, weil er sie nicht mit Geld unterstützt habe, dass er dies den Behörden zwar gemeldet habe, diese jedoch nichts unternommen hätten, weil die Terroristen, die zur Awami League und zur BNP gehörten, sehr mächtig seien, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am 24. November 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat, dass ihm zu diesem Sachverhalt bei der Kurzbefragung vom 23. Juni 2010 im Hinblick auf eine mutmassliche Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf er angab, dass Italien sein Asylgesuch am 12. Mai 2010 abgelehnt habe und er dorthin nicht mehr gehen wolle, dass das BFM am 30. Juni 2010 die Italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum Ablauf der Frist am 15. Juli 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-5553/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2010 – gleichentags eröffnet und persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, ein Eurodac-Treffer mit Italien (Fingerabdruckabgleich) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom 30. Juni 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am 15. Juli 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, E-5553/2010 dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 14. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien lediglich erwähnt habe, er wolle nicht dorthin, lieber würde er nach Hause gehen, wohin er jedoch nicht könne, dass diese Aussagen an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergäben, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit einer in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom 3. August 2010 (Poststempel) im Wesentlichen sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 5. August 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, E-5553/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in englischer Sprache verfasste Beschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, dass auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-5553/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2009 in Italien (in Rom) daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Italien für die Prüfung seines am 17. Juni 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass das BFM die italienischen Behörden am 30. Juni 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II- VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass selbst, wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für die Durchführung des Asylantrags (bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug, Art. 16. Abs. 4 Dublin-II-VO) zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der E-5553/2010 EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Italien ein "permesso di soggiorno" nur für drei Monate er halten habe, sein Asylgesuch nach langer Zeit abgewiesen worden sei und er sich fürchte, keinen "soggiorno" mehr zu erhalten und in seine Heimat zurückgeschoben zu werden, wo ihm der Tod drohe, nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal nicht geltend gemacht wird, die italienischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, ihm während seines Aufenthalts den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und D-194/2010 vom 1. Februar 2010), dass auch mit weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach er nicht nach Italien wolle, keine Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Wegweisung sprechen würden, dass das Vorbringen in der Beschwerde, er sei in der Schweiz wegen seiner D._______ medikamentös behandelt worden, ebenfalls einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, da dort die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden klarerweise vorhanden sind und asylsuchende Personen in Italien Zugang zu medizinischer Versorgung haben, E-5553/2010 dass dem Beschwerdeführer in Italien dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen Staatsangehörigen, mithin dort auch seine D._______ behandelt werden können, dass daher einer Überstellung nach Italien keine medizinischen Gründe entgegenstehen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-5553/2010 dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5553/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 10

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