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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2016 E-5546/2016

September 27, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,252 words·~11 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5546/2016

Urteil v o m 2 7 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).

E-5546/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 den Heimatstaat verliess und zunächst nach Spanien reiste, wo er sich etwa sechs Monate aufhielt, bevor er über Frankreich am 13. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 21. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Kurzbefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer hier darlegte, er stamme aus C._______, habe dort etwa vier Jahre die Schule besucht und später als (…) gearbeitet, dass er weiter ausführte, er sei alkoholabhängig gewesen und habe auch Drogen konsumiert, habe aber von keiner Seite Hilfe erfahren, dass sich lediglich Leute der Zeugen Jehovas etwa einen Monat um ihn gekümmert hätten, weshalb er nicht mehr habe Muslim sein wollen und im Sommer 2014 konvertiert sei, dass er deswegen in Marokko nicht mehr in Sicherheit habe leben können, dass er jedoch nie mit der Polizei, den Behörden oder dem Militär im Heimatstaat Probleme gehabt habe, einzig einmal im Zusammenhang mit einer Prügelei in Haft gewesen sei, dass er vor diesem Hintergrund – und weil er in Marokko "kein Leben" habe – ausgereist sei, dass ihm im EVZ das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens oder Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zur Wegweisung nach Spanien oder Frankreich nach den Dublin- Bestimmungen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er habe in Frankreich Verwandte, von denen er sich fernhalten möchte, dass das SEM in der Folge am 28. Oktober 2015 gestützt auf das Dubliner- Abkommen ein Informationsersuchen an die spanischen Behörden stellte und diese am 24. November 2015 antworteten, der Beschwerdeführer sei bei ihnen nicht bekannt,

E-5546/2016 dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens in Kenntnis setzte und ihm mitteilte, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der Schweiz durchgeführt, dass das SEM den Beschwerdeführer am 1. April 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zur persönlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am 19. April 2016 vorlud, dass der Beschwerdeführer diese Vorladung ungenutzt verstreichen liess, dass Abklärungen des SEM bei der Unterkunftsadresse in D._______ ergaben, dass der Beschwerdeführer die Vorladung erhalten hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Folge am 3. Mai 2016 Frist setzte um sich zu seinem Nichterscheinen zu äussern, dass der Beschwerdeführer auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am 30. August 2016 eröffneter) Verfügung vom 29. August 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe weder der Vorladung zur Anhörung Folge geleistet noch dazu im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs Stellung bezogen und damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt, dass er mit diesem Verhalten nicht habe glaubhaft machen können, er bedürfe des Schutzes vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, dass gestützt auf die vorliegenden Akten vorfrageweise davon auszugehen sei, die geltend gemachten Asylgründe würden keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG enthalten und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer prima facie Beurteilung keine individuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation im Sinn des Asylgesetzes begründen, weshalb das Asylgesuch im Sinn von Art. 31a Abs. 4 AsylG abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2016 an das Migrationsamt des Kantons E._______ gegen diesen Entscheid eine Beschwerde einreichte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er möchte weiter in der Schweiz leben, er habe keine Kinder und keine Besitztümer

E-5546/2016 in Marokko und er wünsche sich einfach Frieden, Freiheit, Integration und ein Leben, das ihm Perspektiven biete, dass er Auskunft darüber benötige, ob es Möglichkeiten für eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gebe respektive welche Möglichkeiten es gebe, um in der Schweiz bleiben zu können, und er diesbezüglich auf Hilfe hoffe, dass das Migrationsamt diese Eingabe mit Schreiben vom 13. September 2016 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingang: 14. September 2016), dass am 14. September 2016 der Eingang der Beschwerde durch das Gericht bestätigt wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Laienbeschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-5546/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass gemäss Art. 8 AsylG Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und darunter auch das Befolgen einer Vorladung respektive Erscheinen zur Anhörung fällt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl unentschuldigt der Anhörung ferngeblieben ist als es auch unterlassen hat, im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu Stellung zu nehmen, nicht dem Verhalten einer ernsthaft um Schutz vor Verfolgung suchenden Person entspricht,

E-5546/2016 dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer schuldhaft und grob seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt hat, die in der EVZ geltend gemachten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates würden keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG enthalten, dass die Vorbringen in der Beschwerde, namentlich der Hinweis auf fehlende Besitztümer, für den Beschwerdeführer sicher belastend sind, diese sowie der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz jedoch nicht zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Argumentation der Vorinstanz und die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung inhaltlich letztlich gar nicht bestreitet und es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Vorinstanz bei der gegebenen Ausgangslage in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos hätte abschreiben können, dem Beschwerdeführer dadurch, dass das SEM sein Gesuch trotzdem inhaltlich geprüft hat, jedoch kein Nachteil erwachsen ist (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7.2 S. 699), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

E-5546/2016 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorweg festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sich eine schwerwiegende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorwerfen lassen und die daraus resultierenden Folgen – mangels Einreichens jeglicher Ausweisdokumente und mangels Mitwirkens bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes sind seine (im EVZ) gemachten Aussagen nicht weiter überprüfbar – zu seinen Lasten hinnehmen muss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-5546/2016 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise als (…) gearbeitet und über ein eigenständiges Erwerbseinkommen verfügt und er zudem mehrere Geschwister erwähnt hat, welche im Heimatstaat leben (vgl. Protokoll EVZ S. 4), dass daher anzunehmen ist, er könne zumindest anfänglich auf diese familiären Anknüpfungspunkte zurückgreifen und sich im Heimatstaat auch beruflich wieder eine Existenz aufbauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5546/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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