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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2007 E-5546/2007

August 23, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,739 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-5546/2007 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 23. August 2007 Mitwirkung: Richter Bruno Huber, François Badoud, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiber Peter Jaggi X._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsbürger und Angehöriger der Igbo sowie der katholischen Glaubensgemeinschaft, ein erstes Mal am 29. Mai 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 16. November 2005 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als Waisenkind in der Gemeinde A._______ gelebt, deren Bewohner von ihm verlangt hätten, die früher von seinem verstorbenen Vater ausgeübte Funktion des traditionellen Dorfpriesters zu übernehmen, dass er ausgereist sei, nachdem er sich geweigert habe, diesem Ersuchen nachzukommen und in der Folge von Dorfbewohnern bedroht worden sei, dass die damals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Januar 2006 auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2007 vom Migrationsdienst des Kantons Bern wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus dem Kanton Bern ausgegrenzt wurde, dass er gemäss einer Mitteilung des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit des Kantons Wallis vom 27. Februar 2007 seit dem 19. Janaur 2007 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2007 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. August 2007 im B._______ im Wesentlichen ausführte, er sei nach dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren nicht nach Nigeria zurückgekehrt, sondern habe sich bei seiner Freundin in der Schweiz aufgehalten, dass er sich im C._______ gemeldet habe, nachdem es zu Streitigkeiten mit seiner Freundin gekommen, und er von ihr aus der Wohnung verbannt worden sei, dass er zur Begründung des zweiten Asylgesuchs auf seine Vorbringen im ersten Asylverfahren verwies und auf entsprechende Frage antwortete, er habe keine weiteren Asylgründe geltend zu machen, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 16. August 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 29. Mai 2005 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 24. Januar 2006 rechtskräftig abgeschlossen,

3 dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten mündlichen Anhörung vom 2. August 2007 ausgeführt habe, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, und er mache keine zusätzlichen Asylgründe zu denjenigen geltend, die er zur Begründung des ersten Asylgesuchs vorgebracht habe, dass für diese Asylgründe auf die Erwägungen in der Verfügung vom 16. November 2005 verwiesen werden könne, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise auf nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse ergäben, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

4 dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass zudem das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei von der muslimischen Mehrheit in der Gemeinde A._______ wegen seines christlichen Glaubens bedroht worden, im Widerspruch zu den von der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachteten mündlichen Vorbringen zur Begründung des ersten Asylgesuchs steht, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die

5 geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf einen Betrag von Fr. 600.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, B._______ (eingeschrieben; Beilagen: Empfangsbestätigung und Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, B._______ (Ref.-Nr. N_______; Kopie, vorab per Telefax), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am:

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