Abtei lung V E-5544/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, unbekannter Herkunft, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5544/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Nepal eigenen Angaben zufolge am 23. Juli 2008 und gelangte auf dem Luftweg nach C._______. Von dort reiste er am 25. Juli 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 19. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt. Am 22. August 2008 wurde er für das weitere Verfahren dem Kanton F._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. Am 1. Juli 2009 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung zu seinen Asylgründen durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf (...) (Tibet), aufgewachsen und habe dort bis zum sechsten Altersjahr gelebt. Anschliessend sei er mit seiner Mutter nach (...) (Nepal), gezogen, wo sie im Haus eines G._______ gelebt hätten. Er habe keine Schulen besuchen können und mit seiner Mutter im (...) des G._______ gearbeitet. Seine Mutter sei gestorben, als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Mit (...) Jahren habe er in einem tibetischen Flüchtlingsbüro einen Ausweis erhalten. Zirka (...) Jahre später sei dieser Ausweis durch nepalesische Sicherheitskräfte beschlagnahmt worden. Sein G._______ sei verdächtigt worden, die Maoisten unterstützt zu haben. Er selber habe in H._______ an mehreren Kundgebungen für ein freies Tibet teilgenommen und sei deshalb wiederholt verhaftet worden. Im (...) 2008 sei er (...) festgehalten worden. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, nicht an einer weiteren Demonstration teilzunehmen. In Tibet und in Nepal habe er keine Rechte besessen und keine Identitätskarte erhalten. Er müsse befürchten, aus Nepal nach China zurückgeschickt zu werden. Deshalb habe er mit Unterstützung seines G._______ und in Begleitung eines Schleppers Nepal verlassen. Andere Ausreisegründe gab er nicht an. Der Beschwerdeführer reichte kein Reisepapier ein. B. Mit Verfügung vom 4. August 2009 – eröffnet am 6. August 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. E-5544/2009 C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; von einer Wegweisung sei abzusehen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 10. September 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-5544/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides geltend, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass es sich bei ihm um einen tibetischen Staatsbürger handle. So habe er keine Dokumente eingereicht, die seine Identität und damit seine Herkunft bestätigen könnten. Ausserdem reichten seine tibetischen Sprachkenntnisse nicht aus, um ihn als Tibeter einzuschätzen. Auch habe er “lückenhafte Kenntnisse über seinen tibetischen familiären Hintergrund“. Zudem kenne er den Namen der tibetischen Or- E-5544/2009 ganisation in I._______ nicht, von der er ein Flüchtlingsdokument erhalten habe, und die Bedeutung dieses Ausweises sei ihm fremd. Diese Kenntnisse dürften aber erwartet werden, zumal das Dokument nur unter besonderen Bedingungen erhältlich sei. Weiter seien die angeblich intensiven politischen Tätigkeiten in H._______ nicht überzeugend und substanziiert dargelegt worden. Deshalb seien weder der angegebene Lebenslauf noch die geltend gemachte Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie noch die Staatszugehörigkeit glaubhaft gemacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Das BFM ordente die Wegweisung an und qualifizierte den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Eingabe vom 3. September 2009 hielt der Beschwerdeführer dem Bundesamt entgegen, er habe sich seit zirka zehn Monaten ernsthaft bemüht, Dokumente zu beschaffen. Er verstehe die tibetische Sprache besser als er sie sprechen könne, weil er seit dem Tode seiner Mutter nur wenig Tibetisch gesprochen habe. Mehr als das Protokollierte könne er zur Familiengruppe der J._______ und zum Flüchtlingsdokument (Akten BFM A16 F5 bis F18) nicht sagen. Was die Vorbringen zu den Teilnahmen an Demonstrationen betreffe, so habe er plausible und substanziierte Angaben zum Erlebten gemacht. Das BFM habe aber nur diejenigen Umstände gewertet, die gegen seine Version sprechen würden. Er vermisse eine gesamtheitliche Würdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechenden Aspekte. Seine Aussagen seien in weiten Teilen sehr ausführlich, substanziiert und nicht widersprüchlich ausgefallen. Er habe begründete Furcht, bei einer Wegweisung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Staatlichkeit, Gezieltheit, Motiv und Aktualität der asylrelevanten Verfolgung seien gegeben. Das Bundesamt habe über das Asylgesuch falsch entschieden. 6. 6.1 Vorab ist zu untersuchen, ob die formelle Rüge des Beschwerdeführers zutrifft, wonach das BFM den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt habe. In der Beschwerde wird hierzu erklärt, die Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich aus der unkorrekten, nicht ausgewogenen Würdigung der im Asylgesuch geltend gemachten Aspekte (Beschwerde Ziff. 1.3). Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Beja- E-5544/2009 hungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei dieser insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb er um Asyl nachsucht. Ein Asylsuchender hat Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von der Beweisabnahme dann absehen, wenn angenommen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Somit gilt dies insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. 6.3 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Ge- E-5544/2009 gebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aspekte, die für seine Version sprechen sollen, haben mit den realen Verhältnissen nichts zu tun und vermögen auch in Berücksichtigung der Verhältnisse innerhalb der tibetischen Exil-Gemeinschaft nichts Erhebliches in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens beizutragen (s. nachstehend), weshalb das BFM zu Recht und mit korrekter Begründung auf weitere Ausführungen verzichtet hat. Demnach erweisen sich die wesentlichen Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles nicht nur als rechtsgenüglich festgestellt, sondern auch als korrekt beurteilt. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides sei in einer Weise ausgefallen, dass er als Betroffener diese nicht hätte sachgerecht anfechten können. Somit ist keine Verletzung des Gehörsanpruchs festzustellen. 7. Nach Prüfung aller Unterlagen kommt das Bundesverwaltungsgericht aus den nachstehenden Gründen zum Schluss, dass das BFM die Sachlage in korrekter Weise erfasst und beurteilt hat. Im Einzelnen waren für das Gericht folgende Punkte für die Beurteilung des Asylgesuchs ausschlaggebend: 7.1 Der Beschwerdeführer hat keine Belege für die geltend gemachte Aufenthaltsdauer in Tibet und in Nepal, zur angeblichen tibetischen Herkunft oder zur tibetischen Gemeinschaft zu den Akten gereicht. Er hat auch keine Bestätigungen oder Hinweise zu den Haftaufenthalten in Nepal beschafft. Seine Schilderungen zur Familiengeschichte der J._______ sind für eine tibetische Herkunft ungenügend konkretisiert und unzureichend ausgefallen (A16 S. 6), und diejenigen zum familiären Umfeld in Tibet und in Nepal wiesen ebenfalls kaum Realkennzeichen auf. 7.2 Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum angeblichen Zeitpunkt der Ausreise aus Tibet erst sechs Jahre alt gewesen ist, hätte von ihm eine detailreichere und von subjektiven Erlebnissen geprägte Schilderung des einschneidenden Vorgangs des Verlassens des Heimatlandes und des Neubeginns im Nepal erwartet werden können. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als er mit seiner Mutter weitere sechs Jahre lang in Nepal zusammengelebt haben soll. E-5544/2009 7.3 Weiter vermochte der Beschwerdeführer weder schriftlichen Hinweisen noch einer Anhörung auf Tibetisch zu folgen, was stark gegen die geltend gemachten Bezüge zu Tibet spricht. Er müsste aufgrund des Erlebten über weit bessere Kenntnisse der tibetischen Sprache verfügen, als er in den Anhörungen gezeigt hat. Er konnte weder Tibetisch lesen noch schreiben noch verstehen (A1 S. 7 und A16 F40). Zuvor hatte er angegeben, Tibetisch zumindest zu verstehen, ohne jedoch auf Tibetisch antworten zu können. Weiter soll seine Mutter zu ihm stets Tibetisch (J._______-Sprache) gesprochen haben, und dies zwölf Jahre lang. Es dürfte kaum zutreffen, dass er ihr stets in Nepali geantwortet hat, weil er auch erklärte, im tibetischem Umfeld aufgewachsen und erst mit sechs Jahren nach Nepal gezogen zu sein (A1 S. 1, 2 und 4 und A16 S. 5). 7.4 Darüber hinaus sind die geltend gemachten politischen Aktivitäten (drei bis vier Demonstrationen im [...] in H._______) und die damit verbundenen Folgen (...) unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen; die Beschreibungen erschöpfen sich in Gemeinplätzen. Zudem wurden die angeblichen Haftentlassungen sehr stereotyp geschildert, und sie vermögen nicht den Eindruck von Erlebtem zu vermitteln. Weiter wusste der Beschwerdeführer über die Demonstrationen nur zu berichten, dass (...). Gleichzeitig brachte er in diesem Kontext vor, keine politischen Interesse gehabt zu haben; er habe sich “etwas“ interessiert, wenn es um die Tibeter gegangen sei (A1 S. 8), was aber in Anbetracht der gespannten Situation der Exiltibeter in Nepal nicht realistisch anmutet. 7.5 Schliesslich ist auffallend, dass der Beschwerdeführer über seine angebliche Registrierung in Nepal und über die Erhältlichkeit und den Einzug des Flüchtlingsausweises nichts Substanziiertes zu berichten wusste. Solche Ereignisse dürften aber für Exiltibeter von zentraler Bedeutung sein. 7.6 Bei dieser Sachlage treffen die Behauptungen, wonach er “sehr ausführlich“ und “substanziiert“ die Asylgründe zu Protokoll gegeben habe (Beschwerde Ziff. 1.3), nicht zu. Demnach kann er wegen des Engagements für die tibetische Sache nicht gezielt verfolgt worden sein oder im Heimatland begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung haben. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine tibetische Herkunft darlegen können, erscheint aufgrund der Aktenlage als gerechtfertigt. E-5544/2009 Demnach gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- E-5544/2009 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den tatsächlichen Heimatstaat, den das Gericht mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht kennt, ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 E-5544/2009 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.2 Der Beschwerdeführer behauptet, aus Tibet zu stammen. Wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde, hat er keine glaubhaften Angaben gemacht, die seine Herkunft aus jener Region und die Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie belegen könnten. Zudem weiss er über tibetische Verhältnisse und seine Herkunft zu wenig, als dass ihm seine diesbezüglichen Vorbringen geglaubt werden könnten. Nicht nur die Kenntnisse sprachlicher, geografischer und soziokultureller Natur namentlich sein Wissen über seine tibetische Herkunft und Familie, sondern auch seine unglaubhaften Erlebnisse mit nepalesischen Sicherheitskräften lassen es als unglaubhaft erscheinen, dass er sich längere Zeit als Exiltibeter im tibetischen Milieu aufgehalten hat. Da seine Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft ist, entfällt für das Gericht die Überprüfbarkeit der ihn dort erwartenden Situation. Demgegenüber erscheint aufgrund der Sprachkenntnisse eher noch möglich, dass er aus China stammen könnte, weshalb die Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach China vorzunehmen wäre. Diese Prüfung hat grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen, doch hat die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher auch für die Substanziierung besorgt sein muss (Art. 7 AsylG). Es kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen seines mutmasslichen Heimatlandes zu forschen. Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung und des Nichtnachweisens seiner Herkunft und seiner Identität zu tragen. In China herrscht weder eine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG besteht. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen hat er seinen Angaben zufolge die ihn prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er (...). Zudem E-5544/2009 ist (...). Überdies verfügt er in seiner Heimat über (...). Allfällige soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen in aller Regel nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen. Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG). 9.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Sie hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss dieser Bestimmung kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar behauptet, nicht aber belegt (Beschwerde Ziff. 3). Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. E-5544/2009 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5544/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: E-5544/2009 (...) Seite 15