Abtei lung V E-5534/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, alle Russland, und vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5534/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben mit ihren Kindern am 9. September 2004 Tschetschenien respektive den Heimatstaat (Russische Föderation) mit Ziel G._______ in H._______, wo für sie die Weiterreise nach I._______ organisiert worden sei. Nach einem ungefähr sechstägigen Aufenthalt in J._______ wegen einer Autopanne seien die Beschwerdeführenden nach I._______ gelangt, wo sie am 27. September 2004 ein Asylgesuch gestellt hätten. Sie seien bis am 27. Januar 2005 dort geblieben, nachdem sie angewiesen worden seien, wieder nach J._______ zurückzukehren. Indessen fuhren sie in die K._______ zu einem Cousin. Bei diesem habe sich der Beschwerdeführer mit seinem angereisten Vater und Bruder beraten. In der Folge gelangten die Beschwerdeführenden am 5. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 8. Februar 2005 fanden im Empfangszentrum L._______ die Befragungen statt. Am 28. Februar und 4. März 2005 respektive am 11. März 2005 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde und am 24. August 2006 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM ergänzend angehört. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tschetschene aus M._______ und habe von Januar 1995 bis August 1996 der Widerstandsbewegung von Aslanbek Ismailov angehört. Im August 1996 sei er schwer verletzt worden und habe deshalb im Spital behandelt werden müssen. Im Laufe seines Spitalaufenthalts seien die Kriegshandlungen eingestellt worden und in der Folge sei ein Friedensabkommen abgeschlossen worden. Nach Ausbruch des (zweiten) Tschetschenienkrieges seien am 23. Februar 2000 anlässlich einer Personenkontrolle die von den Verletzungen stammenden Narben an am Oberkörper des Beschwerdeführers bemerkt worden. Darauf sei er unter schlechten Bedingungen festgehalten, verhört und misshandelt worden. Nach zehn Tagen sei er durch die Mitwirkung eines fernen Verwandten freigekauft worden. Vom März 2000 bis im Mai 2003 habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie in O._______, aufgehalten, wo er zurückgezogen gelebt und als Schwarzarbeiter in einer Werkstatt gearbeitet habe. Im Mai 2003 seien jene Narben vom Arzt, den er wegen eines Notfalls aufgesucht E-5534/2006 habe, entdeckt worden. Über die Herkunft der Narben habe er den Arzt angelogen. Zwei Tage danach habe ihm eine Nachbarin erzählt, sie sei auf der Verwaltung für den Kampf gegen das organisierte Verbrechen über ihn verhört worden. Zwei weitere Tage später hätten zwei Polizisten in Zivil seine Ehefrau aufgesucht, sich nach ihm erkundigt und eine Vorladung hinterlassen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer auf der erwähnten Verwaltung dreimal über die Herkunft seiner Narben verhört worden. Dessen gewahr, dass von ihm eine grosse Geldsumme hätte erpresst werden sollen, ansonsten er festgenommen worden wäre, habe er beschlossen, nach Tschetschenien zurückzukehren. Zwischen Mai 2003 und August 2004 sei der Beschwerdeführer mehrmals von bei der Polizei arbeitenden Freunden vor für ihn gefährlichen Säuberungen gewarnt worden. Am 25. August 2004 sei er unterwegs von M._______ nach P._______ kontrolliert und in der Folge im Keller des Kontrollpostens vier Tage festgehalten, vom FSB verhört und misshandelt worden. Wegen der Narben sei er verdächtigt worden, ein Kämpfer zu sein. Danach sei er wiederum durch Vermittlung freigelassen worden. Für seine Freilassung seien US $ 6000 verlangt worden, da beim FSB bereits ein Verfahren eingeleitet worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis sowie zwei Bestätigungen zu den Akten. C. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte im Wesentlichen im Zusammenhang mit ihrem Mann respektive dem Beschwerdeführer stehende Schwierigkeiten geltend. So sei sie in der Zeit zwischen der Freilassung des Beschwerdeführers und der Ausreise dreimal von maskierten Männern, welche sich nach ihm erkundigt hätten, aufgesucht und erniedrigt worden. D. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 31. August 2006 – eröffnet am 1. September 2006 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge zur Zeit gegebener Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. E. Mit Beschwerde vom 29. September 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die E-5534/2006 Beschwerdeführenden die Aufhebung der (Dispositiv-) Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens gemäss (Dispositiv-) Ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung, die Einräumung einer Nachfrist für den Beschwerdeführer zum Nachreichen weiterer Beweismittel und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Oktober 2006 wurde das Begehren, es sei festzustellen, dass die Ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien, abgewiesen. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, kein Kostenvorschuss erhoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 nachzureichen. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 gaben die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung des Q._______ vom 9. Oktober 2006 sowie einen ergänzenden ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom 23. Oktober 2006 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 3. November 2006 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des bei der kantonalen Befragung vom 28. Februar 2005 (vgl. betr. Protokoll S. 10) sowie in der ergänzenden Anhörung des BFM vom 24. August 2006 (vgl. betr. Protokoll S. 8 f.) genannten A. S. nach. Ausserdem stellten sie die Nachreichung weiterer angeforderter Beweismittel in Aussicht. I. Den Beschwerdeführenden wurde mit Zwischenverfügung der ARK vom November 2006 wurde mitgeteilt, dass diese per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches E-5534/2006 seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehmen und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernehmen (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]) respektive das vorliegende Verfahren nach Übergabe der Akten weiterführen werde. J. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 an seiner Verfügung vom 31. August 2006 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies es darauf hin, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten liesse, die sich auf das gesamte Territorium der russischen Föderation beziehe. Somit sei vorliegend eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Asylberechtigt sei erst, wer überall in seinem Heimatstaat aufgrund von Verfolgung schutzlos sei und deshalb Schutz im Ausland suchen müsse. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben sowie der ärztliche Bericht nichts an den Erwägungen des BFM zu ändern. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2007 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführenden ohne formelles Replikrecht zur Kenntnis gebracht, da darin keine neuen Sachverhaltselemente aufgebracht würden. L. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 verwies der Beschwerdeführer auf zwei Heiratsurkunden vom 27. August 2004 (Nr. 551261) respektive vom 28. August 2004 (Nr. 509578), welche weder von ihm noch von seiner Frau unterschrieben worden seien, da es sich dabei um Auszüge handle, welche nach Registrierung der Ehe ausgestellt worden seien. Für die Heirat hätten die Eheleute vierzig Tage vorher, also Mitte Juli 2004, beim Zivilstandsamt vorgesprochen und die notwendigen Unterlagen zum Eheschluss abgegeben und die Formulare unterschrieben. Dieses Vorgehen sei nicht unüblich und entspreche offenbar auch der tschetschenischen Bürokratie. E-5534/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als E-5534/2006 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Festnahme des Beschwerdeführers am Kontrollposten von R._______ am 25. August 2004 sei detailliert und übereinstimmend geschildert worden (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Hingegen bezweifle das BFM den Vorfall mit der Vermutung, die Beschwerdeführenden seien bis Mai 2004 in O._______ geblieben (vgl. kantonales Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin S. 19) und die Eheleute seien am 27. August 2004 gemeinsam beim Standesamt gewesen. Zu beiden Vorhalten hätten die Beschwerdeführenden stimmige Erklärungen abgegeben. Aufgrund des landesüblichen Vorgehens könne ohne weiteres der 27. August 2004 als Trauungstag eingetragen sein, ohne dass die Eheleute an diesem Tag persönlich auf dem Zivilstandsamt gewesen sein müssten. Jedoch seien die Interviewpassagen betreffend das Ehedokument weniger eindeutig, als die Aussagen zum Vorfall und zur Haft vom 25. August 2004. Hiezu sei zu bemerken, dass es sich aus der Sicht der Beschwerdeführenden nicht um zentrale Ereignisse rund um das Fluchtmotiv handle, weshalb die Erinnerungen nicht mehr so klar und eindeutig seien. Die Fokussierung der Befragung des Beschwerdeführers auf das Ehedokument habe diesen verwirrt, wobei die scheinbar unlogische Frage ihn an die Fragetechniken des FSB erinnert und aufgeregt habe (vgl. kantonales Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers S. 27). Weiter sei der Rückschluss der Vorinstanz, aufgrund des Datums der Heiratsurkunde handle es sich bei der Festnahme am 25. August 2004 beim Kontrollposten um eine E-5534/2006 erfundene Geschichte, unlogisch. Hätten die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen erfunden, hätten sie die zeitlichen Angaben zur Festnahme mit denjenigen in den amtlichen Dokumenten koordiniert, um keine Widersprüche zu erzeugen. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, es erstaune, dass die Vorinstanz ausser der Datenarithmetik mit der Heiratsurkunde nichts unternommen habe, um den Vorfall vom 25. August 2004 zu überprüfen. Zur Festnahme vom 25. August 2004 und zur Freilassung vom 28. August 2004 gebe es Augenzeugen. Der Beschwerdeführer werde versuchen, Kontakt zu den damals mit ihm gleichzeitig kontrollierten Männern aufzunehmen und versuchen, ein Bestätigungsschreiben seines Bruders sowie des im kantonales Befragungsprotokoll (vgl. dort S. 21) genannten A. S. zu erhalten (vgl. Beschwerde S. 5). Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer, der aktiv auf der Seite der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung gegen die russische Armee gekämpft habe, sei durch Kriegswunden gezeichnet und wegen der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien höchsten Gefahren ausgesetzt (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, unter Würdigung aller Aussagen und Dokumente sei die Festnahme und Folterung durch das FSB mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt und glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Die physisch sichtbaren Folterspuren, aber auch die psychische Situation belegten das typische Bild eines Folteropfers. Weiter bringt er vor, das BFM habe zwar die unbestrittenen Folterspuren dem Ereignis aus dem Jahre 2000 zugeordnet, indessen seien selbst die vier Jahre vor der Ausreise erlittenen Folterungen derart schrecklich zu werten, dass die Anerkennung als Flüchtling geboten sei. 4.2 Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsgericht indessen zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. 4.3 Im asylrechtlichen Sinn nicht mehr von Bedeutung sind die Misshandlungen vom Februar 2000 und die drei Verhöre im Mai 2003 in O._______. Diese bedauerlichen Geschehnisse wurden von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft erachtet. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, weshalb die sich auf diese Ereignisse beziehenden Schilderungen der Beschwerdeführenden in Zweifel gezogen werden sollten. Dabei ist die mit Misshandlungen verbundene Inhaftierung im Februar 2003 als E-5534/2006 Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten, während den drei Verhören im Jahr 2003 die für die Qualifikation als Verfolgung erforderliche Intensität des Eingriffs fehlt. Die Asylgewährung hat allerdings nicht zum Zweck, Opfer jeglichen Unrechts für erlittene Unbill zu "entschädigen" (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 42), sondern soll demjenigen gewährt werden, der im Zeitpunkt des Entscheides des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedarf (vgl. BVGE 2007 Nr. 31 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern beachtlich ist, als diese noch andauert oder – falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat – die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Zur Recht hat das BFM festgestellt, dass zwischen der damaligen Verfolgung und der Ausreise kein nachvollziehbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. auch BVGE 2007 Nr. 31 E. 5.2). Die im Jahr 2000 erlittene Verfolgung könnte höchstens insofern von Bedeutung sein, als eine Person, die bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 11) oder wenn trotz Wegfalls künftig drohender Verfolgungsgefahr "zwingend Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. BVGE 2007 Nr.31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Ereignisse von August 2004 überzeugend und nachvollziehbar die diversen Unstimmigkeiten in respektive zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführer aufgedeckt. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 5 f.). Die Beschwerde sowie auch die übrigen Eingaben enthalten keine stichhaltigen Vorbringen, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten. 4.4.1 Zunächst ist zur angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers am Kontrollposten von R._______ vom 25. August 2004 festzuhalten, dass das BFM dieses Ereignis zu Recht und mit zutreffenden Hin- E-5534/2006 weisen als unglaubhaft bezeichnet hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Die entsprechenden Erklärungen des Beschwerdeführers sowohl anlässlich der Anhörungen (vgl. kantonales Protokoll S. 26 ff. sowie Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung S. 12) als auch in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 23. Februar 2009 vermögen die grundsätzlichen Zweifel an jener angeblichen Festnahme nicht zu zerstreuen. Die Argumentationen in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 23. Februar 2009 wirken als nachträgliche und in zweckdienlicher Absicht konstruierte, jedoch unbehelfliche Erklärungsversuche, um der Unvereinbarkeit zwischen der Trauung und der angeblich am gleichen Tag erfolgten Festnahme nachträglich auszuweichen (vgl. Beschwerde S. 4). In diesem Zusammenhang erscheint es als wenig glaubhaft respektive es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, weshalb die zuständige tschetschenische Behörde – wie seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht wird – allfällige, für eine Eheschliessung notwendige Dokumente hätte vordatieren sollen, wenn die Beschwerdeführenden später zur eigentlichen Eheschliessung sowieso wieder bei ihr hätten vorsprechen müssen. In den Inlandpässen der Beschwerdeführenden sowie in der Eheschliessungsurkunde, immerhin wichtige offizielle Dokumente, ist als Datum der Trauung übereinstimmend der 27. August 2004 eingetragen. Dabei besteht keine Veranlassung anzunehmen, die Trauung hätte nicht an diesem Tag stattgefunden und die Einträge entsprächen nicht den Tatsachen. Ergänzend ist festzuhalten, dass entgegen der Eingabe vom 23. Februar 2009 und korrekterweise nur eine einzige Heiratsurkunde – mit Datum vom 27. August 2004 (Nr. 551261) – vorhanden ist, auf welcher zudem keine Unterschriften der Eheleute erforderlich sind. 4.4.2 Des Weiteren ist auch der Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Herkunft seiner Narben zu erwähnen. Im Empfangszentrum gab er an, die Narben stammten von verschiedenen Operationen, die wegen eines gutartigen Krebses hätten durchgeführt werden müssen, was durch das abgegebene Arztzeugnis, das er nicht etwa gekauft habe, bestätigt werde (vgl. Protokoll des Empfangszentrums S. 4 f.). Diese gleichen Angaben machte übereinstimmend die Beschwerdeführerin (vgl. Protokoll des Empfangszentrums S. 4). Bei der kantonalen Befragung hingegen gab er an, die Narben stammten von Verletzungen, er sei gesund und habe keinen Krebs. Im Empfangszentrum habe er andere Angaben gemacht, weil er sich nicht so ausführlich habe ausdrücken können. Auch wenn den Aussagen bei der summarischen Erstbefragung in den Empfangsstel- E-5534/2006 len für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu kommt, sind indessen Widersprüche bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung gemäss späteren Aussagen erheblich abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13 ff.). Dass dieser zentrale Aspekt der Begründung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers erst nachträglich vorgebracht wurde, erweckt ebenfalls grosse Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. Vielmehr erscheint diese zweite, ohne plausiblen Grund nachgeschobene und widersprechende Version für die Herkunft der Narben als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts, um offensichtlich dem Asylgesuch mehr Relevanz und Gewicht zu verleihen. 4.4.3 Im Weiteren kann auf die sich auf das Ereignis vom August 2004 beziehenden zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (sub I.B) sowie hinsichtlich der bestehenden innerstaatlichen Schutzaltenative auf die ebenfalls richtigen Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 22. Dezember 2006 verwiesen werden. 4.5 Damit ist festzustellen, dass die Verfolgung im Jahre 2000 für die Ausreise im September 2004 nicht mehr kausal war und dass seit den Verhören im Jahr 2003 nichts mehr vorgefallen ist, das als Verfolgung zu werten oder geeignet gewesen wäre, begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu erzeugen. 4.6 Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch heute keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung haben, braucht nicht geprüft zu werden, ob die früher erlittene Verfolgung ihre subjektive Furcht zu erhöhen mag. In Anbetracht des nach den erlittenen Verfolgungshandlungen im Februar 2000 verbrachten vierjährigen, von keinen weiteren Verfolgungen geprägten Aufenthaltes im Heimatland ist keineswegs von einer derartigen Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen, wie sie die Praxis für die Anerkennung zwingender Gründe, die eine Rückreise ins Heimatland psychologisch verunmöglichen (vgl. BVGE 2007 Nr. 31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen), voraussetzt. E-5534/2006 4.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren und vielfältigen Ungereimtheiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.2 Vorliegend ist vorliegend über die Frage der Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden, da das BFM mit seiner Verfügung vom 31. August 2006 den E-5534/2006 Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme (auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft seiner Asylverfügung) der Beschwerdeführer anordnete. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten soweit die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung als solche betreffend abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weil von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen war (später belegt mit Bestätigung vom 9. Oktober 2006) und die Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erschienen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Daher sind auch bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5534/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Rudolf Bindschedler Versand: Seite 14