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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2008 E-5532/2007

February 4, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,753 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-5532/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 17. Juli 2007 und 31. Mai 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5532/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2005 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Oktober 2005 die am 26. August 2005 gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde letztinstanzlich abwies, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 5. Februar 2007 an das BFM ein zweites Asylgesuch einreichte und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und allfälliger vorbereitender Massnahmen bis zum Entscheid über das Eintreten auf das Asylgesuch und um Ausstellung eines N-Ausweises ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Dokumentation seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz betreffend (Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen, Veröffentlichung eines regimekritischen Artikels) beilegte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 21. Juni 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei unbenützter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass es unter Verweis auf Art. 107 AsylG festhielt, die vorliegende Verfügung sei eine Zwischenverfügung und könne nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Art der vom Beschwerdeführer geschilderten exilpolitischen Aktivitäten sei nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung und damit das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, wes- E-5532/2007 halb das Asylgesuch als von vornherein aussichtslos beurteilt werden müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2007 - eröffnet am 20. Juli 2007 - infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2007 (Poststempel) die vollumfängliche Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 17. Juli 2007 und der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs unter Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung ersuchte, dass er eine Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen, dass er den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) auf einen späteren Zeitpunkt vertagte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abwies, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. September 2007 eine Bestätigung der A._______, vom 3. September 2007 seine finanzielle Teilunterstützung betreffend einreichen liess, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, E-5532/2007 dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 17. Oktober 2007 die Gutheissung der Beschwerde beantragte und nebst der mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2007 einverlangten Kostennote vom 17. Oktober 2007 zwei Lohnabrechnungen vom Juli und August 2007 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 17. Juli 2007, mit welchem auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2007 nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass hingegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat, nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.), dass sich die Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 jedoch unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 17. Juli 2007 ausgewirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 17. Juli 2007 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2007 erfüllt, E-5532/2007 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug des ersten Asylgesuchs erneut eingereichtes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM von der asylsuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG), dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asyl- und Wegweisungsverfahren erneut ein Asylgesuch einreichte und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er sei aus seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt, dass somit für das BFM die Grundvoraussetzung für die Erhebung eines Gebührenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfah- E-5532/2007 renskosten und die Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall erfüllt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden, dass der Beschwerdeführer volljährig und alleinstehend ist, weshalb Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein einer Vorschusserhebung nicht entgegenstand, dass in der Beschwerde vom 20. August 2007 die Nichtaussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs (Art. 17b Abs. 4 AsylG) hauptsächlich mit der Rechtsprechung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen, bei denen subjektive Nachfluchtgründe respektive exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht werden (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214), begründet wird, dass es bei Berücksichtigung dieser Praxis unzulässig sei, wenn das BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs entscheide, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu haben, dass in der Replik vom 17. Oktober 2007 unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente (Teilunterstützungsbestätigung der A._______, Lohnabrechnungen vom Juli und August 2007) geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in der Vernehmlassung vom 26. September 2007 zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesuchs auch bedürftig gewesen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt gewesen seien, dass indes, wie eine Prüfung der Akten ergibt, im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder das BFM um Befreiung von der Erhebung eines Gebührenvorschusses ersuchte noch seine prozessuale Bedürftigkeit nachgewiesen war, dass wegen des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM unabhängig von der Frage, ob die im zweiten Asylgesuch gestellten Begeh- E-5532/2007 ren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in fine AsylG zu beurteilen waren (vgl. hierzu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvorschusses befugt war, dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 21. Juni 2007 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-nicht leistete, dass das BFM somit zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2007 nicht eingetreten ist, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 angedroht hatte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen sind, womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten hinfällig wird. (Dispositiv nächste Seite) E-5532/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie) - B._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 8

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