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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2014 E-5527/2013

October 9, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,612 words·~18 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5527/2013

Urteil v o m 9 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (…).

E-5527/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 8. März 2010, reiste mittels TIR-Lkw und Minibus am 11. März 2010 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 15. März 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 29. März 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde, habe in B._______ und seit 2005 in C._______ gewohnt. Er habe sich seit dem Jahr 2000 respektive 2006 im Jugendverband der Demokratik Toplum Partisi (DTP, Partei der Demokratischen Gesellschaft) engagiert, indem er Propaganda betrieben und Anhänger rekrutiert habe. Er und seine Kameraden seien deswegen von zivilen Polizeibeamten und nationalistischen Studenten – Mitläufern der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, Partei der Nationalistischen Bewegung) – bedroht und wiederholt auch angegriffen worden. In den Jahren 2006 und 2007 sei er je einmal in Untersuchungshaft genommen worden. Zudem sei er regelmässig von der Polizei beobachtet und verfolgt worden. Einem Aufgebot für den Militärdienst habe er nicht Folge leisten wollen. Da er seit 2005 an der Universität Wirtschaft studiert habe, habe er diesen verschieben können. Während der Studentenzeit habe er über Auseinandersetzungen zwischen rechts- und linksgerichteten Studenten an der Universität in einer Zeitung berichtet. Vom Rektorat sei gegen ihn und seine Freunde ein Verfahren eingeleitet worden und sie seien von Sicherheitsbeauftragten der Universität angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Verfolgung Panikattacken erlitten und sei deshalb vorsichtiger geworden. In der Ausgabe vom 24. Oktober 2009 der Wochenzeitung D._______ habe er schliesslich unter seinem Decknamen einen Artikel publiziert. Der Chefredakteur sei dann zur Staatsanwaltschaft gerufen worden und habe ihr den richtigen Namen des Beschwerdeführers mitgeteilt. Daraufhin sei ihm vorgeworfen worden, er betreibe Propaganda für eine terroristische Organisation. Vom Friedensund Strafgericht in E._______ sei ein Verfahren eingeleitet worden und die Zeitung sei wegen der Veröffentlichung seines Artikels geschlossen worden. Im Februar 2010 habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, an der er jedoch nicht teilgenommen habe. Im April 2010 habe eine weitere Verhandlung stattgefunden. Am 16. Dezember 2009 sei zudem ein Freund und politischer Weggefährte festgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer von C._______ nach E._______ geflüchtet sei. Schliesslich habe er die Türkei am 8. März 2010 aus Angst vor einer langjährigen Haftstrafe verlassen. Er sei von der Zivilpolizei und von Angehö-

E-5527/2013 rigen der türkischen Nationalisten Ülkücü mit dem Tod bedroht worden, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe. Nach seiner Ausreise aus der Türkei hätten sich Zivilpolizisten bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Aufgrund der Verfolgungssituation habe er sich psychisch schlecht gefühlt und Medikamente eingenommen. B. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul; eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul; ein Feststellungsprotokoll des 12. Gerichts für schwere Strafen in Istanbul; Gerichtsprotokolle; drei Urteile der Spezialkammern der Gerichte für schwere Strafen; ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes; ein Schreiben der Herausgeberschaft der Zeitung; eine Ausgabe der Zeitung D._______; weitere Zeitungsartikel und Internetausdrucke; ein ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern. Gemäss Abklärungen des BFM hat der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juli 2009 für die Dauer vom 10. Juli bis 7. Oktober 2009 ein Visum für Deutschland erhalten und dem deutschen Bundesamt in diesem Zusammenhang auch einen Reisepass vorgelegt. C. Mit Verfügung vom 28. August 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht – unter Beilage der auf den S. 2, 5, 7 und 9 genannten Beweismittel (1 bis 17) – Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.

E-5527/2013 E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 verlangte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 23. Oktober 2013. F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer, infolge Fürsorgeabhängigkeit, um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Leistung eines Kostenvorschusses und ersuchte zudem das BFM – unter Beilage sämtlicher Akten –, bis zum 11. November 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 29. Oktober 2013 leistete der Beschwerdeführer den ursprünglich verlangten Kostenvorschuss. I. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer am 5. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. J. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben im Original nach. K. Mit Anfrage vom 14. Februar 2014 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Ankara um sachdienliche Hinweise in Bezug auf mögliche laufende Verfahren gegen den Beschwerdeführer respektive auf ein allfällig über ihn erstelltes Datenblatt. L. Mit Bericht vom 18. Juni 2014 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschten Informationen über den Beschwerdeführer. Der Bericht wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 zur Stellungnahme zugestellt.

E-5527/2013 M. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 erbat sich der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung für seine Stellungnahme, welche ihm der Instruktionsrichter gewährte. N. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 [sic] – eingegangen am 22. Juli 2014 – nahm der Beschwerdeführer zum Bericht der Botschaft Stellung und reichte einen Bericht eines Rechtsanwaltes in E._______, einen Internetbericht sowie ein weiteres ärztliches Zeugnis zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers zusammen mit dem Bericht der Botschaft dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. P. Mit Gesuch vom 19. August 2014 erbat sich das BFM eine Fristverlängerung, welche vom Instruktionsrichter gewährt wurde.

Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 25. August 2014 an seinen Erwägungen fest und kam erneut zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5527/2013 3. 3.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Abs. 2). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die eingereichten Beweismittel asylrechtlich nicht relevant und die erstinstanzlichen Vorbringen im Übrigen unglaubhaft seien. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, da er fälschlicherweise zu Protokoll gegeben habe, nie einen Reisepass beantragt zu haben, obschon habe nachgewiesen werden können, dass er den deutschen Behörden einen solchen zwecks Erteilung eines Visums für Deutschland vorgelegt hatte. Ferner habe er die zweimalige Untersuchungshaft und die regelmässige Polizeiverfolgung bei der Erstbefragung durch das BFM auch auf Nachfrage hin nicht erwähnt und diese Übergriffe erst bei der Anhörung vorgebracht, womit er den Asylgründen nachträglich mehr Gewicht habe verleihen wollen. Schliesslich seien die Schilderungen seiner für die DTP ausgeführten Propagandatätigkeit sehr ungenau und hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit generell von Gemeinplätzen geprägt sowie in Bezug auf die Zeitdauer widersprüchlich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens bezüglich der asylrelevanten

E-5527/2013 Fluchtgründe verkannt. Weiter seien die eingereichten Beweismittel, wie etwa die Gerichtsurteile, ungenügend gewürdigt worden. Die Flüchtlingseigenschaft sei zu Unrecht verneint worden, weil die Strafen nicht aufgeschoben, sondern lediglich die Verfahren sistiert worden seien. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder zu einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung führen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Reisepass vorsätzlich falsche Angaben zu Protokoll gegeben hatte, was er nunmehr selbst einräumt. Die nachgeschobene Erklärung, wonach er falsch ausgesagt habe, weil er nach den Strapazen und aufgrund seiner Panikattacken habe verhindern wollen, in einem anderen Land von vorne beginnen zu müssen, überzeugt nicht. Ebenso zutreffend wird von der Vorinstanz das gänzliche Verschweigen der angeblichen Behelligungen durch die türkischen Behörden in der Erstbefragung vermerkt. Das lässt sich mit gesundheitlichen Beschwerden allein jedenfalls nicht erklären. Auch die Entgegnung, er sei anlässlich der Erstbefragung angehalten worden, sich nur kurz zu äussern, findet keine Stütze in den Akten. Im Gegenteil: Er wurde mehrfach aufgefordert, die Asylgründe ausführlicher zu schildern (BFM-Akten A2/10 S. 5 ff.). Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass die Ausführungen zur Propagandatätigkeit an der Anhörung trotz Nachfragens völlig unsubstantiiert ausfielen (BFM-Akten A5/14 S. 6 F40 ff.). Schliesslich ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch bezüglich des Zeitungsartikels nicht zu beanstanden. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe in der Wochenzeitung D._______ einen Artikel unter einem Decknamen publiziert, ist jedenfalls insoweit ohne Beweis geblieben, als weder die Identität des Autors noch der tatsächliche Gebrauch des Decknamens nachgewiesen werden konnte. 5.2 Soweit die Beschwerde den aktenkundigen Sachverhalt lediglich wiederholt, ist darauf nicht näher einzugehen. Gleiches gilt für die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, zumal der Beschwerdeführer sie mit keinem Wort substantiiert. Im Übrigen sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E-5527/2013 5.2.1 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, dass der eingereichte Zeitungsartikel sowie die drei Urteile der Schweren Strafgerichte vom 6. Juli 2012 und 9. September 2012 nicht relevant seien. Dem Zeitungsartikel fehle die Relevanz, da – wie erwähnt – weder die Identität des Autors noch der tatsächliche Gebrauch des Decknamens nachgewiesen sei. Aus den eingereichten Urteilen gehe hervor, dass ein Strafaufschub gewährt und der gerichtliche Vorführbefehl aufgehoben worden sei, womit die laufenden Strafverfahren gegenstandslos geworden seien. Der Beschwerdeführer habe daher keine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Der Einwand, bei Begehung einer Straftat innerhalb der nächsten drei Jahre habe der Beschwerdeführer dennoch mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis maximal fünf Jahren zu rechnen, sei unbehelflich. Die Furcht vor einer Haftstrafe könne nicht mit Umständen begründet werden, die sich früher oder später möglicherweise ereigneten. 5.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag keine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Der Nachweis der Autorschaft wurde in der Tat nicht erbracht, weshalb sich rechtlich auch nicht annehmen lässt, dass er deshalb asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Ebenso wenig genügen die drei genannten Urteile, um für sich allein eine objektiv begründete Furcht vor absehbarer Verfolgung anzunehmen (vgl. BVGE 2013/25). Zum einen geht aus den Urteilen zweifelsfrei hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Verfahrensaufschub gewährt wurde, sodass er gegenwärtig keine Strafe zu fürchten hat. Zum anderen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es nicht ausreicht, auf Vorkommnisse zu verweisen, die sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung müssen vielmehr hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung sich in naher Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren wird (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung und angesichts des Verfahrensaufschubes hat die Vorinstanz eine begründete Furcht zu Recht verneint. Aus dem Umstand, dass der Chefredakteur der nunmehr verbotenen Zeitung D._______ in Deutschland anerkannter Flüchtling ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal das Strafverfahren gegen den Chefredaktor ebenfalls sistiert worden ist und im Bewährungsfall nach drei Jahren abgeschrieben werden soll. 5.2.3 Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann

E-5527/2013 aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357), zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. "Politmalus") ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (BVGE 2011/10 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.2.4 Das nun im Rahmen der Botschaftsabklärungen aufgetauchte Verfahren, welches nach Angaben der Schweizerischen Botschaft in Ankara wegen "Beleidigung eines öffentlichen Beamten" gegen den Beschwerdeführer am 10. Friedensstrafgericht in E._______ anhängig gemacht worden sei, bezieht sich auf eine Straftat, welche am 27. Februar 2009 verübt worden sei. In diesem Zusammenhang finde sich auch ein Eintrag im Datenblatt des Beschwerdeführers bezüglich eines Festnahmebefehls wegen "nicht geleisteter Aussage" am 16. Juni 2011. Gemäss Auskunft eines Vertrauensanwaltes der Botschaft bestehe keine ernsthafte Bedrohung für den Beschwerdeführer, wenn er die geforderte Aussage leiste. In diesem Fall werde der Festnahmebefehl gegen ihn aufgehoben und bei einer Verurteilung die Strafe höchstwahrscheinlich in eine Geldstrafe umgewandelt oder das Urteil ausgesetzt. Ausserdem würden in der Türkei oder im Ausland durchgeführte politische Aktivitäten in der Türkei grundsätzlich keine Straftat darstellen, so die Botschaft weiter. Auch werde "Propaganda für illegale Organisationen" – soweit diese nicht zu Gewaltanwendung aufrufen – aufgrund der in den letzten Jahren in Kraft getretenen Justizpakete nicht mehr als Straftat bezeichnet. 5.2.5 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Einschätzungen des Vertrauensanwalts sowie die vorinstanzliche Vernehmlassungsantwort auf den Botschaftsbericht umzustossen. Die

E-5527/2013 Furcht des Beschwerdeführers, wegen eines vorgeblich von ihm unter einem Pseudonym veröffentlichten Artikels in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, lässt sich – mangels geklärter Identität des Autors – nicht als begründet erhärten. Zudem fehlt den Schilderungen über die angeblichen Behelligungen durch die türkischen Behörden – wie ebenfalls in Erwägung 5.1 dargelegt – die Glaubhaftigkeit, hat der Beschwerdeführer über sie in der Erstbefragung doch kein Wort verloren und dies, obschon er mehrfach aufgefordert wurde, die Asylgründe ausführlicher zu benennen. Schliesslich blieben seine Berichte zur eigenen Propagandatätigkeit trotz wiederholten Nachfragens zu oberflächlich. In Anbetracht dieser Umstände bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegen konnte, aufgrund welcher Aktivitäten ihm eine, zumal politisch motivierte, asylrelevante Verfolgung drohen soll. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, dass ihm bei einer allfälligen Verurteilung im Verfahren wegen der vorgeworfenen "Beleidigung eines öffentlichen Beamten" im Rahmen des Strafmasses ein besonderer "Politmalus" droht. Der wegen Nichtleistung der Aussage verfügte Festnahmebefehl ist der einzige Eintrag im Datenblatt des Beschwerdeführers. Namentlich im Zusammenhang mit den drei sistierten Verfahren finden sich im Datenblatt keine Einträge; ebensowenig in Bezug auf die geltend gemachten prokurdischen Aktivitäten, derentwegen der Beschwerdeführer von der Polizei mehrfach behelligt worden sein soll. Es sind somit keine Hinweise vorhanden, welche in Sinn eines "Politmalus" ein rechtsstaatlich ungenügendes Verfahren oder für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers eine unverhältnismässig hohe Strafe respektive bezüglich deren Form oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter erwarten lassen (BVGE 2011/10 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.3 Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht infolge subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Seine exilpolitischen Tätigkeiten erschöpfen sich in der Mitgliedschaft im kurdischen Verein Bern, Veröffentlichungen auf dem Internetportal Firatnews und Demonstrationsteilnahmen. Auf den eingereichten Fotos anlässlich von Demonstrationen ist er jedoch kaum erkennbar und eine systematische Durchforstung des Internets auf regimekritische Einträge durch die türkischen Behörden ist nicht anzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen die Tätigkeiten in der Schweiz daher den Schluss, die türkischen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden, nicht zu. Gemäss Botschaftsbericht sind auch dem Datenblatt keine entsprechenden Einträge zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat somit

E-5527/2013 nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf

E-5527/2013 Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Ausnahme bilden die südöstlichen Provinzen Hakkari und Sirnak (BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer kommt jedoch aus C._______, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz im Westen der Türkei, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – er leidet unter einer Panikstörung, Angst und depressiver Reaktion – lassen sich in der Heimat behandeln, und etwas anderes wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über eine türkische Identitätskarte verfügt. 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5527/2013 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5527/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

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