Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5518/2011 Urteil v om 1 2 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, alle wohnhaft (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (…).
E5518/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Bosniaken mit letztem Wohnsitz H._______, I._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. August 2011 verliessen und tags darauf in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Gesuchseinreichung ihre Reisepässe zu den Akten reichten, dass sie anlässlich der Erstbefragungen, die am 7. September 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ durchgeführt wurden, im Wesentlichen geltend machten, wegen des Krieges im Jahr 1992 seien sie nach K._______ geflüchtet, wo sie als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, dass sie im Jahr 1997 wegen der vielen Emigranten von den Behörden von K._______ nach L._______ geschickt worden seien, wo sie sich ungefähr eineinhalb Monate als Flüchtlinge aufgehalten hätten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in L._______ aufgrund der vielen Demonstrationen verschlimmert habe, und aus den umliegenden Ländern immer mehr Flüchtlinge gekommen seien, dass die Behörden von L._______ die Aufenthaltsvisa der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht mehr verlängert hätten, zumal deren Pässe nicht mehr gültig gewesen seien, dass ihnen die Bosnische Vertretung in M._______ keine neuen Pässe habe ausstellen wollen und ihnen dabei mitgeteilt habe, sie sollten biometrische Pässe in ihrer Heimat beantragen, dass sie deshalb im Sommer 2011 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt seien, dass sich der Beschwerdeführer vor Blutrache fürchte, zumal er während des bosnischen Krieges geflüchtet sei und daher seitens der Armee und seitens der Fikret Abdic gesucht werde, dass sie vor diesem Hintergrund und aus Angst um die Kinder nicht mehr nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren könnten,
E5518/2011 dass das BFM mit Schreiben vom 8. September 2011 – gleichentags persönlich ausgehändigt – die Beschwerdeführenden für den 14. September 2011 zur direkten Bundesanhörung vorlud (vgl. Akten BFM A12/1), dass sie anlässlich ihres Kantonsaustritts am 12. September 2011 nochmals schriftlich darauf hingewiesen wurden, sie hätten sich am 14. September 2011 zur Anhörung im EVZ J._______ einzufinden (vgl. A16/5), dass die Beschwerdeführenden zum festgesetzten Anhörungstermin nicht erschienen, obschon sie im N._______ wiederholt dazu aufgefordert und an ihre Mitwirkungspflicht ermahnt worden seien, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. September 2011 schriftlich das rechtliche Gehör zu ihrem Nichterscheinen gewährt wurde, worauf sie mit Schreiben vom 21. September 2011 Stellung nahmen, dass sie darin geltend machten, sie hätten abends vor der Bundesanhörung ihre Wäsche gewaschen, welche infolge Regens am Morgen der Anhörung nicht trocken gewesen sei, dass sie keine anderen Kleider hätten, weshalb sie nichts zum Anziehen gehabt hätten und daher an der Bundesanhörung fern geblieben seien, dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2011 – eröffnet am 28. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden seien dem Anhörungstermin vom 14. September 2011 unentschuldigt ferngeblieben, obschon diesen die Vorladung ordnungsgemäss zur Kenntnis gebracht worden sei, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem O._______ und dem N._______ dem BFM mitgeteilt worden sei, dass sich die Beschwerdeführenden mit der Begründung, ihr Sohn habe keine Hose und es regne, trotz wiederholter Aufforderung und Ermahnung an ihre Mitwirkungspflicht weigerten, an der Anhörung teilzunehmen,
E5518/2011 dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme ausführten, sie hätten abends vor der Bundesanhörung nochmals ihre Wäsche gewaschen und draussen zum Trocknen aufgehängt, dass die Wäsche infolge des Regens am Morgen nicht trocken gewesen sei, weshalb sie der Anhörung in J._______ ferngeblieben seien, dass diese Erklärung als fadenscheinige Ausrede zu werten sei, zumal gemäss Auskunft des N._______ sämtliche Vorkehrungen getroffen worden seien, damit die Beschwerdeführenden pünktlich zum Anhörungstermin hätten erscheinen können, dass sie ferner am 14. September 2011 wiederholt angehalten worden seien, dem Anhörungstermin Folge zu leisten, und es keine Probleme mit der Kleidung gegeben habe, dass sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und sich in Kenntnis ihrer Mitwirkungspflicht offensichtlich willentlich geweigert hätten, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass ihnen damit das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass daher auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass sie damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen werden könne, wonach die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 nach sorgfältiger Prüfung Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (sog. safe country) bezeichnet habe,
E5518/2011 dass damit weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden durch ihr Fernbleiben an der Anhörung eine weitergehende Abklärung allfälliger Wegweisungshindernisse verunmöglicht hätten, und beim Vorliegen einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht es nicht den Behörden obliege, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden auch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 – Datum Poststempel – dagegen Beschwerde einreichten und – unter Kosten und Entschädigungsfolge – beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im gegebenem Fall nicht vorliegt,
E5518/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, so dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34
E5518/2011 dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3c S. 187 f.), dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136), dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise, nicht aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch ihr Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, http://links.weblaw.ch/EMARK-1995/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-1995/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-1995/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-1995/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-1995/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-1995/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-1995/18 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/8
E5518/2011 dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass aufgrund des Fernbleibens der Beschwerdeführenden an erwähnter Anhörung und aufgrund der mehrmaligen Aufforderungen und Mahnungen seitens der Betreuer des N._______, davon auszugehen ist, sie hätten den Vorladungstermin ohne Grund nicht wahrgenommen, dass das BFM das Verhalten der Beschwerdeführenden (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da es die Beschwerdeführenden unterliessen, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass die Vorbingen in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind zu einem anderen Schluss zu gelangen, zumal sie einzig auf der Wahrheit des bereits Geschilderten beharren und sich unsubstanziiert mit dem ihnen vorgeworfenen Fehlverhalten auseinandersetzen, dass diese Schilderungen damit nicht geeignet sind, die von den Beschwerdeführenden begangene Mitwirkungspflichtverletzung zu rechtfertigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/22 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21
E5518/2011 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es die Beschwerdeführenden durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung unterliessen, bei der Erhebung des mit Blick auf die Feststellung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass sie in ihrem Heimatland Bosnien und Herzegowina aktuell keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind oder dort solche zu befürchten haben, dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) gilt, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden sowie der übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina drohten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorliegend zumutbar ist,
E5518/2011 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Ar. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
E5518/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: