Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5512/2013
Urteil v o m 2 1 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (…).
E-5512/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______ – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. September 2010 und reiste am 16. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo er am 18. Oktober 2010 ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Oktober 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel befragt und am 2. November 2010 respektive am 8. August 2013 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 28. August 2013 – am 29. August 2013 eröffnet – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Am 14. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin einen Brief seiner Mutter (mit deutscher Übersetzung) einreichen, wonach er davor gewarnt werde zurückzukehren, da er damit sich sowie seine Familie in Schwierigkeiten bringen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
E-5512/2013 nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle zurück, bei denen zwei abgewiesene srilankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte daraufhin in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Uno-Hochkommissariat
E-5512/2013 für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 28. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die Angemessenheitsüberprüfung verlöre. Die erforderlichen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift, welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
E-5512/2013 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit vorliegendem Entscheid somit als gegenstandslos. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand von elf Stunden – unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes – als nicht in vollen Umfang angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Zudem werden unter den Kosten ein Posten "Eröffnungspauschale", was praxisgemäss nicht entschädigt wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) sowie des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– und die Auslagen von Fr. 67.–, insgesamt mithin Fr. 1267.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5512/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. August 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1267.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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