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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2010 E-5511/2010

August 5, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,676 words·~8 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung V E-5511/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______ Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5511/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 2. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe die Türkei verlassen, weil er beschuldigt worden sei, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) unterstützt zu haben, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – eröffnet am 26. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies, dass das Bundesamt ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei am 18. Mai 2010 mit einem gefälschten französischen Visum von der Türkei nach Düsseldorf eingereist, wo er angehalten und befragt worden sei, dass er sich am 20. Mai 2010 im Asylzentrum Düsseldorf gemeldet, dort eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender erhalten habe und einen Tag später untergetaucht und in einem PW in die Schweiz eingereist sei, dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island E-5511/2010 und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und sich am 21. Juni 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 (1e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (VO Dublin) zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 21. Dezember 2010 zu erfol gen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer Rückkehr nach Deutschland gewährt und dieser dabei ausgesagt habe, er fühle sich dort nicht sicher, weil die deutschen Behörden gute Beziehungen zur Türkei hätten und weil er keine Verwandten in Deutschland habe, dass diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung nach Deutschland darstellten und auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. August 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ausserdem seien die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, E-5511/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 3. August 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Gericht ein gingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen fristgerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde, abgesehen vom Antrag auf Gewährung von Asyl, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-5511/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er sei in Düsseldorf angehalten worden und habe dort um Asyl nachgesucht, dass bei dieser Sachlage Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin- Assoziierungsabkommen und in der Dublin-II-Verordnung), dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mitteilte, dass dem entsprechenden Wiederaufnahmeersuchen des BFM entsprochen und der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werde, E-5511/2010 dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Deutschland) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer eventuellen Überführung nach Deutschland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an die Türkei ausgeliefert würde, unbehelflich sind, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden E-5511/2010 sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5511/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 8

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