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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2018 E-5506/2018

October 3, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,022 words·~10 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5506/2018

Urteil v o m 3 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nicaragua, vertreten durch Johannes Mosimann, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (…).

E-5506/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge B._______ am (…) April 2018 verlassen habe, tags darauf in der Schweiz angekommen sei und am 17. Juli 2018 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 30. Juli 2018 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass Jugendliche, welche wie er an den derzeitigen Protestaktionen gegen den Präsidenten Daniel Ortega teilnehmen würden, polizeilich gesucht würden, dass die Polizei auch schon zu seinen Eltern nach Hause gekommen sei, mit der Absicht ihn festzunehmen, dass einem Cousin seitens der Polizei heimlich ein Koffer voll (…) zugeschoben worden sei, woraufhin sie ihn mit der Begründung, er sei ein Terrorist, festgenommen hätten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt persönlich je konkrete Probleme mit den Behörden gehabt habe (Art. 7 AsylG [SR 142.31]), da seine Aussagen als äusserst unsbustantiiert und einsilbig zu bezeichnen und seine Erklärungen unplausibel seien, dass darüber hinaus die geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen den nicaraguanischen Präsidenten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhalte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2018 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei beantragte, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung in der Schweiz Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

E-5506/2018 dass er subeventualiter nach Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Verfügungsdispositivs vorläufig aufzunehmen sei, dass ihm in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Replikrecht einzuräumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-5506/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen, dass vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer solchen nicht einzutreten ist, dass auf das Begehren, die Sache sei insgesamt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (was auch die Neubeurteilung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beinhalte), nicht einzugehen ist, weil dieses in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet wurde und keine offensichtlichen entsprechenden Mängel erkennbar sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerdeschrift festgehalten wurde, dass es plausibel sei, dass Protestierende von den sogenannten „Citizen Power Councils“ (A6 F25) – welche eine Art Blockwart-Funktion in der Überwachung und Unterdrückung der Zivilbevölkerung ausführen würden – identifiziert würden,

E-5506/2018 dass angesichts der relativ jungen Entwicklungen in Nicaragua dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er es nicht für nötig gehalten habe, die aktuelle Situation seines Heimatlandes genau zu schildern, dass ausserdem zu betonen sei, dass der Beschwerdeführer von sich aus die Bewaffnung und Maskierung der Polizisten, die genauen Örtlichkeiten seines Hauses und sein Versteck zwischen Aussendach und Zimmerdecke genau geschildert habe; diese präzise Angaben seien seiner akademischen Bildung geschuldet, würden aber deswegen keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, dass hinsichtlich der Asylrelevanz generell auf die weitreichenden und blutigen Repressionen in Nicaragua gegen Oppositionelle hinzuweisen sei; ausserdem sei bekannt, dass der Beschwerdeführer sich an den Protesten beteiligt habe, weswegen die Polizei bereits versucht habe, seiner habhaft zu werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden sind, dass die Ausführungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Menschenrechtsberichte als Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde konkret verfolgt, weil er sich an Protestaktionen gegen den nicaraguanischen Präsidenten beteiligt habe, zweifelhaft ist, zumal sich seine Aussagen in vagen und unpersönlichen Ausführungen erschöpfen, dass auch beispielsweise die Umschreibung der Durchsuchung des Hauses seiner Eltern (A6 F30 ff.) nicht wie behauptet durch Detailreichtum auffällt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

E-5506/2018 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-5506/2018 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nicht bestritten wird, dass die Proteste gegen die Regierung von Daniel Ortega, welche am (…) April 2018 durch einen Regierungsbeschluss für eine Sozialreform ausgelöst wurden, also kurz vor Ausreise des Beschwerdeführers, bis heute schwere Repressionen durch Polizei und Paramilitärs nach sich gezogen haben und sich das Land daher in einem Ausnahmezustand befindet, dass diese allgemeine Lage in Nicaragua dennoch weder als Bürgerkriegssituation noch als Situation allgemeiner Gewalt bezeichnet werden kann, in welcher die Zivilbevölkerung insgesamt und flächendeckend von Gewalt betroffen ist, dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar sind, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einer guten Schulbildung sowie einem familiären und sozialen Netz, welcher ausserdem über (…) Jahre studiert und die (…) im Familienbetrieb gemacht habe, dass folglich weder die allgemeine Lage in Nicaragua noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der über gültige Reisepapiere verfügt, in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-5506/2018 dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einräumen eines Replikrechts bei einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz gegenstandslos geworden sind, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5506/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters (Art. 110a Abs. 1 AsylG) werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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E-5506/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.10.2018 E-5506/2018 — Swissrulings