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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2020 E-5501/2018

September 17, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,515 words·~13 min·10

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. August 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5501/2018

Urteil v o m 1 7 . September 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…) und ihre Kinder: B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (…).

E-5501/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrem Ehemann und den Kindern am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. November 2015 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Hazara und Schiitin. Sie sei in D._______, Bezirk E._______, aufgewachsen. Mit 13 Jahren habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Er sei ethnischer Tadschike und Sunnit. Hätte sie als Schiitin in Afghanistan einen Sunniten geheiratet, wäre sie gesteinigt worden. Sie seien deshalb in den Iran geflohen und hätten dort geheiratet. Ihr Ehemann sei auf ihren Wunsch zum Schiitentum übergetreten. Sie hätten zehn Jahre illegal im Iran gelebt und seien circa im September 2015 nach Europa geflüchtet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich seiner Befragung zur Person vom 19. November 2015 ihre Angaben. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 14. Juni 2016 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann getrennt. Die Kinder wurden unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt. C. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte an der morgens durchgeführten Anhörung vom 27. November 2017, er habe an der Befragung nicht die Wahrheit gesagt. Er sei ethnischer Hazara und Schiite. Die Altersangaben seiner Ehefrau und der Kinder würden vermutlich nicht stimmen. Seine Ehefrau und ihrer Eltern hätten im Iran gelebt. Er habe sie dort kennengelernt und sie hätten sich verlobt. Nach der Verlobung sei seine Ehefrau mit ihren Eltern nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei ihr nachgereist und habe sie in Afghanistan geheiratet. Da seine Ehefrau im Iran aufgewachsen sei, habe sie sich in Afghanistan nicht in seine Familie integrieren können. Zudem habe er keine Arbeit gefunden. Deshalb sei er nach sieben Monaten wieder in den Iran zurückgekehrt. Zwei Monate später sei ihm die Ehefrau mit ihren Eltern in den Iran gefolgt. Die Beschwerdeführerin gab an der nachmittags durchgeführten Anhörung vom 27. November 2017 ergänzend an, sie habe im Iran zehn Jahre lang unter falschem Namen gelebt, da sie Angst vor ihrer Familie gehabt habe. Anlässlich der Befragung habe sie die falsche Identität angegeben. Nun wolle sie ihren richtigen Namen offenlegen. Ansonsten würden die Angaben an der Befragung der Wahrheit entsprechen. Ihr Vater habe sie gegen ihren Willen einem Cousin zur Ehefrau versprochen. Der Cousin habe in

E-5501/2018 Pakistan gelebt und sei Witwer mit zwei Kindern gewesen. Dann habe sie ihren Ehemann kennengelernt und sei mit ihm in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie geheiratet. Sie habe die Familienehre beschmutzt, indem sie als Schiitin mit einem Sunniten geflüchtet sei und ihn geheiratet habe. Bei einer Rückkehr würde ihr Vater oder Bruder sie töten, um die Familienehre wiederherzustellen. Zudem würde ihr Ehemann sie umbringen, weil sie in der Schweiz einen Freund habe und er auf Rache sinne. Konfrontiert mit den Angaben ihres Ehemannes bei seiner Anhörung, meinte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sie geschlagen und mit dem Tod bedroht, weil sie einen Freund habe. Er habe sie und die Kinder verloren. Die neue Geschichte habe er erfunden, um ihr zu schaden. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht vom 22. November 2017 und den Jahresbericht 2016 "Frauen auf der Flucht", in welchem ihre Geschichte geschildert werde (S. 7–9), ein. D. Mit Verfügung vom 23. August 2018 (eröffnet am 28. August 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. E. Mit Schreiben vom 5. September 2018 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu. F. Mit Eingabe vom 26. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks erneuter materieller Prüfung (inkl. erneuter Anhörung der Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses infolge Mittellosigkeit zu erlassen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, das Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 14. Juni 2016 betreffend

E-5501/2018 Eheschutz, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) des Kantons G._______ vom 17. November 2016 gegen ihren Ehemann betreffend Drohung et cetera und das Strafurteil des Bezirksgerichts F._______ vom 8. Juni 2017 betreffend Drohung et cetera, in welchem der Ehemann der Tätlichkeit gegenüber der Beschwerdeführerin und den Kindern sowie der Sachbeschädigung für schuldig befunden wurde, ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Am 23. Oktober 2018 wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Schreiben vom 13. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin das Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 21. November 2018 betreffend Ehescheidung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-5501/2018 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Gemäss Anhörungsprotokoll habe sie nur eine einzige Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe darzulegen. Nach der freien und sehr ausführlichen Schilderung seien ihr von der Fachspezialistin keine Fragen zu ihrer Geschichte gestellt worden. Stattdessen habe sich die Fachspezialistin darauf beschränkt, sie mit den Widersprüchen des Ehemannes, der seine

E-5501/2018 Angaben an der Anhörung geändert habe, zu konfrontieren. Die Fachspezialistin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, sie grundlegend anzuhören, ihre "Version" möglichst unvoreingenommen entgegenzunehmen und nach umfassender Abwägung der beiden Geschichten die Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen. Der Anhörung lasse sich indes das Gegenteil entnehmen. Die Fachspezialistin scheine aufgrund der vorgängigen Anhörung des Ehemannes bereits eine vorgefasste Meinung gehabt zu haben. So habe sie bereits bei Frage 15 zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Vorbringen als nicht glaubhaft erachte. Des Weiteren habe die Fachspezialistin vermutlich bereits vor der Anhörung Kenntnis von der häuslichen Gewalt gehabt. Die Eheprobleme und die Teilverurteilung des Ehemannes wegen Tätlichkeit seien entgegen der Ansicht der Fachspezialistin nicht völlig losgelöst vom Asylverfahren. Diese Umstände würden zumindest soweit Zweifel an der Rechtschaffenheit der Aussagen des Ehemannes wecken, dass daraus die Pflicht entstehe, sie anlässlich der Anhörung zu ihrer Geschichte zu befragen, die Angaben des Ehemannes abzuwägen und die Glaubhaftigkeit beider Versionen zu prüfen. Die Fachspezialistin sei eindeutig befangen gewesen und habe ihre Abklärungspflicht mangelhaft wahrgenommen. Die Verfügung sei folglich zu kassieren und die Vorinstanz anzuweisen, eine erneute Anhörung durch eine andere Fachspezialistin durchführen zulassen und den Fall neu zu beurteilen. 4.4 Die Anhörung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, an welcher er die an der Befragung gemachten Angaben widerrief, fand am Morgen statt. Am Nachmittag desselben Tages wurde die Beschwerdeführerin durch die gleiche Fachspezialistin angehört. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, ihre Asylvorbringen frei zu schildern (SEM-Akten, act. A39 F 8). Anschliessend wurde sie zwei Mal gefragt, ob dies alle Gründe für das Verlassen Afghanistans seien (act. A39 F 9 f.). Danach folgten während der ganzen Anhörung keinerlei weiteren Fragen mehr zu ihren Asylgründen. Stattdessen wurde sie mit den "neuen" Angaben des Ehemannes konfrontiert und gebeten, die Widersprüche zu erklären. In der Folge wiederholte die Fachspezialistin mehrfach ausdrücklich, sie habe Zweifel an ihrer Geschichte und glaube ihr nicht (act. A39 F 15, 17, 18, 27, 28, 29). In zahlreichen weiteren Fragen liess die Fachspezialistin durchblicken, dass sie der Geschichte des Ehemannes mehr Glauben schenkte, als jener der Beschwerdeführerin (act. A39 F 19, 22, 23, 24, 25, 26). Bei einer lediglich 42 Fragen umfassenden Anhörung wies die Fachspezialistin somit in 12 Fragen auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hin und unterliess es, ihr Fragen zu ihren Asylvorbringen zu stellen. Der

E-5501/2018 Beschwerdeführerin ist daher zuzustimmen, dass aus dem Anhörungsprotokoll eine Voreingenommenheit der Fachspezialistin hervorgeht, indem sie offensichtlich die "neuen" Aussagen des Ehemannes von Beginn an als glaubhaft einstufte. Zudem verletzte die Vorinstanz offensichtlich ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Frage zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu stellen und herauszufinden, ob die Angaben der Beschwerdeführerin oder jene ihres Ehemannes glaubhaft sind. Sie hätte beispielsweise durch gezielte Fragen herausfinden können, ob die Beschwerdeführerin in Afghanistan oder im Iran aufgewachsen ist. Eine genauere Abklärung des Sachverhalts drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil es entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Ehemannes gibt. So konnte der Ehemann anlässlich seiner Anhörung keine genauen Zeitangaben zu den wichtigsten Ereignissen machen. Seine Angaben zum Geburtsjahr der Kinder und der Ehefrau sowie zum Datum der Heirat waren derart widersprüchlich, dass die Fachspezialistin ihn mehrfach darauf hinwies, sein angegebenes Datum der Heirat könne nicht stimmen. Die Geburtsdaten der Kinder und der Beschwerdeführerin wurden folglich auch nicht geändert. Des Weiteren gab der Ehemann an, die Beschwerdeführerin sei nach der Verlobung im Iran mit ihren Eltern nach Afghanistan gereist. Er sei ihr gefolgt und sie hätten in Afghanistan geheiratet. Circa nach neun Monaten seien die Beschwerdeführerin und ihre Eltern wieder zu ihm in den Iran gereist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Beschwerdeführerin, welche nach Angaben des Ehemannes schon jahrelang im Iran gelebt hätten, sich genau nach der Verlobung ihrer Tochter im Iran zur Rückkehr ins unsichere Afghanistan entschliessen sollten, nur um dann neun Monate später wieder in den Iran zurückzukehren. Das Argument der Vorinstanz, es gebe keinen Grund, weshalb der Ehemann an der Anhörung die Unwahrheit hätte sagen sollen, da er sich durch seine neuen Angaben seine Chancen auf Asyl in der Schweiz zunichtegemacht habe, trifft nicht zu. Als Asylgrund wurde angegeben, der Beschwerdeführerin habe in Afghanistan die Steinigung gedroht; ihr Ehemann machte keine selbständigen Asylgründe geltend. Er hätte somit nur in ein allfälliges Asyl der Beschwerdeführerin einbezogen werden können. Mit der Ehetrennung und der anschliessenden Scheidung hat die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann die Möglichkeit des Asyleinbezugs genommen. Insgesamt gab es demnach durchaus Gründe für den Ehemann, an der Anhörung nicht die Wahrheit zu sagen. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und

E-5501/2018 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt. Die Behebung dieses formellen Mangels bedingt eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durch eine unvoreingenommene Fachspezialistin. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. August 2018 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5501/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 650.– zugesprochen, die ihr durch die Vorinstanz zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

E-5501/2018 — Bundesverwaltungsgericht 17.09.2020 E-5501/2018 — Swissrulings