Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E55/2009 Urteil v om 2 4 . Februar 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2008 / N (…).
E55/2009 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat am 6. Februar 2006 (Mitte Bahman 1384) zu Fuss über die Grenze in die Türkei und gelangte mithilfe verschiedener Transportmittel (Kleinbus, Lastwagen, Bus, Motorboot, Schiff, Personenwagen) über Griechenland und Italien am 13. Februar 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2006 fand im Empfangszentrum Kreuzlingen die Erstbefragung statt, am 7. März 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, seine Probleme hätten damit begonnen, dass er im Alter von 18 Jahren von seinem Vater zum Militärdienst gezwungen worden sei. Am (…).1380 ([…] 2001) habe er einen Konflikt mit einem Vorgesetzten gehabt, auf dem Weg zum Militärgericht sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Am (…) 2001 sei er verhaftet und kurz darauf zu einer Gefängnisstrafe von (…) verurteilt worden, welche er im Gefängnis C._______ verbüsst habe. Im (…) 2001 habe er in einer Moschee einen Korankurs besucht und sich dem Mullah gegenüber negativ über (…) geäussert. Hierauf hätten sich zwei Kursteilnehmer als Angehörige des Nachrichtendienstes zu erkennen gegeben und ihn über den Basar abführen wollen. In der Menschenmenge habe er aber einen der Agenten von sich stossen und anschliessend fliehen können. Hiernach habe er sich während etwa sechs Wochen bei Verwandten versteckt gehalten. Nachdem Angehörige des Nachrichtendienstes wiederholt in seinem Elternhaus erschienen seien und seinen Vater unter Druck gesetzt hätten, habe er sich auf Anraten des Vaters beim Nachrichtendienst gestellt. Entgegen seiner irrigen Annahme, man wolle ihm nur ein paar Fragen stellen, sei er in der Folge während (…) in einem privaten Gefängnis des Nachrichtendienstes festgehalten und wiederholt schwer gefoltert worden, bevor er gegen eine Kaution sowie unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden sei. Dieser sei er ab (…) 2003 nicht mehr nachgekommen. Vielmehr habe er versucht, illegal über die Grenze in die Türkei zu gelangen, sei jedoch an der Grenze verhaftet, zu einer Geldstrafe sowie einer erneuten Gefängnisstrafe von (…) verurteilt worden. Nach Verbüssung derselben sei er im (…) 2003 nach Teheran zurückgekehrt.
E55/2009 Ende Dezember 2003 habe er auf der Strasse mit anderen Anhängern einen Sieg der iranischen FussballNationalmannschaft gefeiert. Regimegegner hätten die Gelegenheit dieses Umzugs genutzt, um regimekritische Parolen zu verbreiten, weshalb die Sicherheitskräfte interveniert und Verhaftungen vorgenommen hätten. Anders als mehreren seiner Freunde sei ihm die Flucht gelungen. Wenig später, am (…) 2004, sei er jedoch von Agenten erkannt worden, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Dies könne nur dadurch erklärt werden, dass sein Bild auf dem Polizeiposten hänge oder aber einer seiner verhafteten Freunde ihn verraten habe. Die motorisierten Agenten hätten ihn angefahren, wobei er sich (…) zugezogen habe. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt unter ständiger Bewachung sei er von einem Gericht in Teheran zu einer Gefängnisstrafe von (…) verurteilt worden, welche er in D._______ verbüsst habe. (…) 2005 sei er aus gesundheitlichen Gründen aus dem Militärdienst entlassen worden. Im (…) desselben Jahres seien einige Pasdaran (Angehörige der Sepah [Iranische Revolutionsgarde]) an seiner Wohnadresse erschienen, um (…). Daraufhin sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihnen und ihm, dem Beschwerdeführer, gekommen. In der Befürchtung, angesichts seiner Vorgeschichte würde er mindestens zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er am 6. Februar 2006 in die Türkei gelangt, von wo er über Italien auf illegalem Weg in die Schweiz weitergereist sei. A.b Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme an und reichte namens des Beschwerdeführers weitere, insbesondere dessen exilpolitische Aktivitäten betreffende Beweismittel zu den Akten, welche mit Eingabe vom 22. November 2006 näher erläutert wurden. B. Mit Verfügung vom 28. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C.
E55/2009 C.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 an das BFM, zuständigkeitshalber weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht, liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 28. November 2008 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2009 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. D. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2009 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2010 liess der Beschwerdeführer ein in arabischer Sprache verfasstes Beweismittel (gerichtliche Vorladung vom (…) samt Übersetzung zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E55/2009 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.
E55/2009 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Ziff. 4.1.1.) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (vgl. Ziff. 4.1.2.) nicht zu genügen vermöchten. 4.1.1. Seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers begründete das BFM zunächst damit, dass er diese zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt habe. Namentlich entbehrten seine Angaben zum Korankurs, seinen regierungskritischen Äusserungen und der hieraus entstandenen Probleme jeglicher Substanz. So habe er den besagten Kurs bei der Erstbefragung zeitlich nicht einordnen können und auch auf Nachfrage lediglich angegeben, er habe vor dem Winter, etwa anderthalb bis zwei Monate nach seiner Strafverbüssung wegen Desertion, stattgefunden. Auch habe er lediglich behauptet, seine Verfolger seien Geheimdienstangehörige, ihren Ausweis habe er aussagegemäss nicht genauer gesehen. Schliesslich seien auch seine Angaben betreffend den missglückten Verhaftungsversuch und die behördlichen Nachfragen vage und undifferenziert, zumal er etwa nicht habe beziffern können, wie oft Agenten an seiner Wohnadresse erschienen seien. Im Weiteren widerspreche seine Darstellung in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. Namentlich erscheine die Erklärung, wonach die Geheimdienstleute den vorgenannten Korankurs besucht hätten, um andere Regimeleute (sic. [vgl. angefochtene Verfügung S. 4 sowie Akten BFM A10 S. 7]; gemeint wohl: Regimegegner) zu finden, wenig plausibel. Auch seien Agenten des Nachrichtendienstes bekanntermassen für Verhaftungen geschult und liessen sich nicht leichthin durch ein Ablenkungsmanöver ausser Gefecht setzen. Die Darstellung seiner Flucht, wonach er sich dem Zugriff gewaltsam entledigt und die Flucht über den stark bevölkerten Basar angetreten habe, sei vor diesem Hintergrund als realitätsfremd zu bezeichnen. Auch die Schilderung seines nachfolgenden Vorgehens, wonach er sich nach der misslungenen Verhaftung bei seiner Schwester und weiteren Verwandten aufgehalten habe, widerspreche der Logik des Handelns, da er dort jederzeit mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen. Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Inhaftierung und Misshandlung aus politischen Gründen nicht geglaubt
E55/2009 werden. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass er den heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise bekannt gewesen sei. 4.1.2. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen führte das BFM aus, diese vermöchten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, infolge seiner Refraktion sowie seines illegalen Grenzübertrittes behelligt worden zu sein, sei festzustellen, dass hiermit insoweit keine asylrelevante Verfolgung zum Ausdruck gebracht werde, als dieser keiner der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe zugrunde liege. Zudem habe der Beschwerdeführer – nach erfolgter Bestrafung wegen des Grenzübertritts und der Dispensation aus dem Militärdienst – zum heutigen Zeitpunkt keine weitergehenden Behelligungen mehr zu befürchten. Weiter führe der Beschwerdeführer an, dass die Pasdaran im (…) 2005 versucht hätten, (…), wobei er in eine handgreifliche Auseinandersetzung verwickelt worden sei. Auch diese Schikane könne aufgrund ihrer Art und ihres Ausmasses nicht als asylrelevanter Nachteil eingestuft werden, da hierdurch dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden sei. Schliesslich bestehe auch aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass dieser künftig mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Aufgrund seiner Angaben sowie der eingereichten Beweismittel sei nämlich nicht davon auszugehen, dass er über ein derartiges politisches Profil verfüge, dass er dadurch das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Seine Furcht vor Verfolgung aus diesen Gründen sei deshalb nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu Ziff. 4.3.) respektive an die Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu Ziff. 4.5.) nicht. 4.3. Nachfolgend ist zunächst auf die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten der geltend gemachten Verfolgung einzugehen. Das BFM bezeichnete die entsprechenden Vorbringen als nicht hinreichend begründet (vgl. hierzu Ziff. 4.3.1.) respektive nicht nachvollziehbar (vgl. Ziff. 4.3.2.).
E55/2009 4.3.1. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe seine Teilnahme am Korankurs, die dort geäusserte Regimekritik und die darauf zurückzuführenden Verfolgungshandlungen zu vage und unsubstanziiert geschildert, um den Eindruck des Selbsterlebten zu erwecken wird in der Rechtsmitteleingabe als überspitzt formalistisch bezeichnet. Diese Auffassung ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht von der Hand zu weisen. Die Behauptung des BFM, wonach der Beschwerdeführer beim Kanton nicht genauer habe angeben können, wann der geltend gemachte Korankurs stattgefunden habe, findet im nämlichen Befragungsprotokoll keinerlei Entsprechung. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich von sich aus mit keinem Wort zum Zeitpunkt seiner Kursteilnahme geäussert hat ("[…] als ich im Basar meinem Vater beim (…) half, war dort ein Geistlicher namens E._______, der uns Jugendlichen den Koran gelehrt und ihn interpretiert hat. Eines Tages war die Rede von […]; vgl. A1 S. 6) und mangels Nachfrage auch nicht ersichtlich ist, was ihn zu einer dahingehenden Konkretisierung hätte veranlassen sollen. Im Rahmen der direkten Anhörung wurde der Beschwerdeführer angehalten, den Kursbeginn zeitlich einzuordnen, worauf er angab, dies sei im Winter gewesen, eineinhalb bis zwei Monate nach Verbüssung seiner Haftstrafe (A10 S. 7), welchen Zeitpunkt er zuvor auf "anfangs (…) Monat 1380" (letzte Woche […] 2001) datiert hatte. Hieraus ergibt sich ein relativ konkretes, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit durchaus genügendes Zeitfenster von zweiter Hälfte (…) 2001, innert welchem der Korankurs begonnen habe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das nämliche Ereignis – bei welchem es sich im Übrigen keineswegs um einen "wesentlichen Punkt" seiner Vorbringen handelt, wurde doch nach dem Beginn des Kurses und nicht etwa nach der später erfolgten Auseinandersetzung und Flucht gefragt – zum Zeitpunkt der Befragung bereits über vier Jahre zurücklag. Auch der Vorwurf des BFM, der Beschwerdeführer habe nicht sagen können, ob es sich bei seinen Verfolgern tatsächlich um Geheimdienstleute gehandelt habe, ist entschieden zurückzuweisen. Jener gab im Rahmen der Anhörung an, er habe die kleinformatige Karte, welche die beiden Männer ihm gezeigt hätten, nicht genau sehen können, jedoch hätten sich diese als Geheimdienstleute vorgestellt (A10 S. 7). Entsprechend der nachvollziehbaren Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe konnte der Beschwerdeführer naturgemäss nicht wissen, ob die Angaben seiner Verfolger der Wahrheit entsprachen.
E55/2009 Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die genaue Anzahl der nachfolgenden Hausbesuche nicht zu nennen vermochte, nicht darauf schliessen, dass dieselben nicht stattgefunden hätten. Es wäre dem Beschwerdeführer gewiss ein Leichtes gewesen, sich auf eine willkürliche Anzahl festzulegen. Da es sich aber bei den Hausbesuchen nicht um selbsterlebte Ereignisse handelt und die für ihn entscheidende Information darin bestand, dass die Behörden nach ihm suchten, lässt sich aus seiner Aussage ("Ich weiss es überhaupt nicht, ich war nicht zu Hause gewesen. […] Er [der Vater] sagte mir nur, dass ich auf mich aufpassen solle und mich nicht im Quartier blicken lassen solle", vgl. A10 S. 9) nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Vielmehr handelt es sich beim Eingeständnis dieser nachvollziehbaren Unkenntnis um ein Realkennzeichen, welches eher für die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrages spricht. 4.3.2. Das BFM erachtet den geltend gemachten Verfolgungskomplex rund um den vorgenannten Korankurs auch insoweit als unglaubhaft, als die entsprechenden Ausführungen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns widersprächen. Auch diese Feststellung vermag in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Zunächst stellt das BFM in Abrede, dass Geheimdienstagenten einen religiöses Wissen vermittelnden Kurs besuchen würden, da sie dort keine Leute finden würden, welche für sie von Interesse wären. Wie jedoch allgemein bekannt ist, überwachen die iranischen Behörden – dies gilt auch für den Zeitraum vor dem Machtantritt von Präsident Ahmadinejad – die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im In und Ausland sehr genau und erfassen dieselben systematisch. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres denkbar, dass Angehörige eines iranischen Geheimdienstes – zu denken ist nebst dem Nachrichtendienst Etelaat etwa an die paramilitärische Miliz der Basitschi – dem Korankurs eines Mullahs beiwohnen, sofern dieser zuvor durch gemässigte oder gar regimekritische Interpretationen heiliger Schriften ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Über die Beweggründe für die Kursteilnahme der mutmasslichen Geheimdienstleute stellt der Beschwerdeführer auf Nachfrage zwar Mutmassungen an ("Ich habe keine Ahnung, aber sie wollten andere Regimeleute [sic.] finden"; vgl. A10 S. 7), ob ihr Interesse jedoch den anderen Kursteilnehmern oder aber dem Mullah selbst galt, kann er letztlich nur erahnen. Dass iranische Geheimdienstleute auf öffentliche Regimekritik mit harschem Einschreiten reagieren, ist
E55/2009 wiederum gerichtsnotorisch. Angesichts der Gegebenheiten im Iran lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – ohne weiteres mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns vereinbaren. Weiter erachtet es das BFM als wenig nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher ihn aussagegemäss zur Vorsicht geraten habe, ihn nach dem Korankurs selbst der Polizei ausgeliefert habe. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer dieses Vorgehen durchaus plausibel zu begründen vermag. So seien wiederholt Agenten im Elternhaus des Beschwerdeführers in F._______ erschienen, hätten den Vater unter Druck gesetzt und ihm insbesondere angedroht, ihn anstelle des Beschwerdeführers zu verhaften, sollte sich dieser nicht stellen. Aus diesem Grund habe sich der Vater gezwungen gesehen, das Haus zu vermieten und mit der Familie nach G._______ zu ziehen. Die Bedrohungslage habe sich im (…) Monat des Jahres 1382 (entsprechend dem Zeitraum zwischen […] 2003) akzentuiert, da sein Bruder H._______, welcher nichts mit der Angelegenheit zu tun gehabt habe, festgenommen worden sei (A10 S. 9 f.). Bei dieser Sachlage vermag die klärende Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach zur Lösung dieses Dilemmas habe abgewogen werden müssen, welcher Umstand – Untertauchen des Beschwerdeführers mit weiteren Schikanen für die Familienangehörigen oder Zusammenarbeit mit den Behörden – erträglicher sei, zu überzeugen. Dass sich der Beschwerdeführer angesichts des verstärkten Leidensdrucks seiner Angehörigen und in Unkenntnis des Ausmasses der ihm drohenden Konsequenzen auf Anraten des Vaters dazu entschieden hat, sich den Behörden zu stellen, kann vernünftigerweise nachvollzogen werden. Die dem Gericht bekannte und glaubhaft geschilderte Vorgehensweise der iranischen Behörden, Druck auf Angehörige einer gesuchten Person auszuüben, wird schliesslich zusätzlich gestützt durch das am 24. März 2010 eingereichte Beweismittel (gerichtliche Vorladung vom […]). Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass das Haus des Vaters nach dessen Wegzug mit einer Kaution belegt wurde und in den Besitz der Stadt übergehe, sollte sich der Beschwerdeführer nicht – wohl im Zusammenhang mit den jüngeren Ereignissen (vgl. hierzu Ziff. 4.5.) – bei den Behörden melden. Weiter ist nicht einsehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein sollte, auf dem Basar einen der ihn abführenden Agenten zur Seite zu stossen und durch die Menschenmenge zu entfliehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um (…) handelt. Dem
E55/2009 psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2008 ist zudem zu entnehmen, dass er bei einer Körpergrösse von (…) zeitweilig (…) gewogen habe (S. 36), er mithin (…). Bei dieser Sachlage ist ohne weiteres denkbar, dass er auf einem stark bevölkerten öffentlichen Platz die Situation in der geschilderten Weise für sich nutzen vermochte. Schliesslich hält es das BFM für unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer nach der misslungenen Verhaftung zuerst nach Hause und anschliessend zu seiner Schwester sowie weiteren Verwandten begeben haben will. Allerdings drängt sich die Frage auf, welche Handlungsalternativen ihm denn zur Verfügung gestanden hätten. So kann nicht leichthin angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer ein sichereres Versteck zugänglich gewesen wäre. Die in der Rechtsmitteleingabe geschilderte Vorgehensweise, wonach er sich tagsüber ausser Haus und nachts abwechselnd bei verschiedenen Angehörigen aufgehalten habe, steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der allgemeinen Logik durchaus im Einklang. 4.3.3. Zu den geltend gemachten Konsequenzen dieser Ereignisse – der Inhaftierung in einem Gefängnis des Nachrichtendienstes und den dort erfolgten Misshandlungen – äussert sich das BFM nicht weiter. Vielmehr schliesst die Vorinstanz aus der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Vorgeschichte nicht geglaubt werden könne, gleichsam auf Unglaubhaftigkeit der Folgeereignisse. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Inhaftierung in einen glaubhaften Kontext bettete, welcher mit der typischen Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte vereinbar ist. Die Darstellung, wonach er nach erfolgter Festnahme wiederholt danach gefragt worden sei, welcher Partei oder Gruppierung er angehöre, fügt sich nahtlos in das stimmige Bild. Mit Blick auf die Schilderung der erlittenen Misshandlungen ist zudem festzustellen, dass diese in beklemmender Weise authentisch wirkt. Die entsprechende Protokollstelle (vgl. A10 S. 10) weist diverse, für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechende Realkennzeichen auf, so beispielsweise die Wiedergabe von Gesprächen ("Sie sagten mir, dass hier der Nachrichtendienst der Judikativen sei"), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten ("[...] in einem Auto fuhren sie mich irgendwo innerhalb der Stadt B._______. Ich konnte dies vom Lärm hören."; "Als ich unter der Dusche war, habe ich plötzlich
E55/2009 angefangen zu zittern. Sie haben eine freigelegte Leitung in der Dusche gehabt und diese wurde nass"), Eingeständnisse von Erinnerungslücken ("Ich wurde nach ein paar Sekunden ohnmächtig. [...] Als ich zu mir kam, sah ich, dass ich allein und nackt in einem Einzelzimmer war. ") und raumzeitliche Verknüpfungen ("Nach Beendigung der Befragung wurde ich wieder in die Zelle zurückgebracht. Immer nach ein paar Tagen passierte wieder das gleiche. Sie bestellten mich nach oben zur Befragung und dann erfolgte die Folter. Ich kann sagen, im ersten Monat als ich dort war, wurde ich drei bis vier Mal so gefoltert"). Auch wenn solche Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben, ist ein hoher qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Realkennzeichen doch typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin eine Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu. 4.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass Angehörige des Nachrichtendienstes im (…) 2001 versuchten, den Beschwerdeführer festzunehmen, dieser zunächst fliehen und in der Folge untertauchen konnte und sich schliesslich infolge des auf seine Angehörigen ausgeübten Drucks den Behörden gestellt hat. Auch kann davon ausgegangen werden, dass er (…) in einem privaten Gefängnis des Nachrichtendienstes festgehalten und in der geschilderten Weise misshandelt wurde. 4.5. Hinsichtlich der weiteren Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Haftstrafe wegen unerlaubten Verlassens des Militärdienstes […], Haftstrafe wegen illegalen Grenzübertritts […], Handgemenge mit den Pasdaran […]) erkannte das BFM, diese vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Indem das BFM diese Vorfälle jeweils losgelöst von ihrem Kontext abhandelt, verkennt es, dass eine schlüssige Beurteilung der Asylrelevanz der vorstehend behandelten Vorfälle und insbesondere der Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat, nur unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung sinnvoll möglich ist.
E55/2009 Exemplarisch kann dies anhand des Vorfalls aus dem Jahr 2004 verdeutlicht werden. Dabei wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von Geheimdienstagenten, die ihn im Nachgang einer Kundgebungsteilnahme wiedererkannt hatten, mit dem Auto angefahren. Nach der Behandlung seiner Verletzung wurde er zu einer Haftstrafe von (…) verurteilt. Es fällt auf, dass die zuvor erfolgten Verurteilungen wegen gravierender Verfehlungen (Militärdienstverweigerung, illegale Ausreise) mit Haftstrafen von (…) erheblich milder ausgefallen sind. Mithin entsteht der Eindruck, dass sich das behördliche Interesse an der Ruhigstellung des Beschwerdeführers im Laufe der letzten Jahre gesteigert hat. Vor diesem Hintergrund kann die Feststellung des BFM, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden vor seiner Ausreise aus politischen Gründen bekannt gewesen sei, nicht geteilt werden. 4.6. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen, wobei eine vor der Ausreise mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit stattgefundene Verfolgung die Furcht vor künftiger Verfolgung als wohlbegründet erscheinen lassen kann. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das gesicherte Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen: Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und/oder von der Verfolgung von Personen mit vergleichbarem Risikoprofil zuverlässig weiss, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
E55/2009 begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 ff., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, EMARK 1998 Nr. 4 E. 5d, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b.). Die begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile zu erleiden, erschliesst sich vorliegend zunächst aus der neuerlichen gerichtlichen Vorladung vom (…). Hiermit ist die geltend gemachte behördlichen Suche nach ihm belegt, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen in Teheran verhaftet würde. Angesichts des jahrelangen, renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint im länderspezifischen Kontext überwiegend wahrscheinlich, dass er diesfalls mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung (sog. Polit Malus), mithin mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in den Verzeichnissen der Geheimdienste vermerkt sein dürfte. Nach dem Gesagten, erscheint seine subjektive Furchtvor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG unter auch objektiven Gesichtspunkten begründet. Ob sich die Gefahr einer künftigen, asylrelevanten Verfolgung durch seine exilpolitischen Aktivitäten (vgl. Eingaben vom 4. Juli 2006 und vom 22. November 2006) weiter akzentuiert hat, kann vorliegend offenbleiben. 4.7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 4.8. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
E55/2009 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons I._______ vom (…) 2009 wurde der Beschwerdeführer der (…) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt. Angesichts dessen ist nachfolgend zu prüfen, ob Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen. 4.8.1. Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. 4.8.2. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind. 4.8.3. Die Strafdrohung für eine (…) liegt bei (…) Freiheitsstrafe. Damit handelt es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Delikt klarerweise um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Damit ist die erste Tatbestandsvariante von Art. 53 AsylG erfüllt. 4.8.4. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere die Einschätzung der Psychiatrischen Universitätsklinik I._______ im Gutachten vom 18. November 2008 anzuführen. Hieraus sind namentlich keine Umstände ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine grundsätzlich gewaltbereite Person, von welcher eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ausgehen könnte. Vielmehr wird hier das Bild eines jungen
E55/2009 Mannes gezeichnet, der – wenngleich die aussergewöhnliche Bedrohung durch die iranischen Sicherheitskräfte offenbar nicht zu einer Belastungs oder Persönlichkeitsstörung geführt hat – seinen leidvollen Erfahrungen und seiner Wut über Jahre (…). Mithin wurde (…) diagnostiziert, dies als "spezifische Reaktion auf das Gefühl lebensbelastender Ereignisse" (S. 71). Gerade die im Gutachten rekapitulierte Lebensgeschichte (vgl. S. 31 bis 51) des Beschwerdeführers lässt diese letztgenannte Reaktion zumindest nachvollziehbar erscheinen. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling ohnehin in der Schweiz bleiben kann. Sodann ist die von ihm begangene, (…) als schwere Straftat zu bezeichnen. Da der Begehungszeitpunkt (…) 2007 war, träte die Verfolgungsverjährung erst im Jahr 2022 ein (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung erscheint ein Asylausschluss infolge "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG als gerechtfertigt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Indessen ist dem Beschwerdeführer infolge zuvor festgestellter Asylunwürdigkeit die Gewährung von Asyl zu verweigern. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
E55/2009 den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in sein Heimatland gezwungen werden. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung damit zu Unrecht als zulässig bezeichnet. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 28. November 2008 teilweise Bundesrecht verletzt. In teilweiser Gutheissung der Berschwerde sind die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600.– nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. 7.2. In einem nicht aussichtslosen Verfahren wird einer mittellosen Partei ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom
E55/2009 Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Daher sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 7.3. Dem teilweise obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde vom Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen grundsätzlich auf pauschal Fr. 1800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dabei ist die hohe Qualität der Beschwerdeeingabe einerseits und andererseits der Umstand zu berücksichtigen, dass die umfangreich dokumentierten, exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorliegend keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatten. Nach dem Grad des Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit Fr. 1'200.–. (Dispositiv nächste Seite)
E55/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. November 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger