Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5498/2019
Urteil v o m 5 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. September 2019.
E-5498/2019 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 23. November 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer seit 2007 bestandenen Verfolgungssituation aufgrund eines ungerechtfertigten Verdachts seiner Mitgliedschaft bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und seiner Involvierung in Bombenanschläge sowie einer tatsächlichen Teilnahme vom Jahre 2015 an einer Demonstration gegen die SLA (Sri Lanka Army). Aus Angst, deswegen in ein Rehabilitationscamp geschickt zu werden, sei er am (…) Oktober 2015 mit seinem Pass auf dem Luftweg legal aus Sri Lanka ausgereist und am 22. November 2015 in die Schweiz gelangt. Die LTTE habe er von 1998 bis Anfang 2009 gelegentlich durch Abgabe von Esswaren und (…)kurierdienste unterstützt. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1945/2018 vom 8. Mai 2018 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. In der Begründung bestätigte das Gericht insbesondere die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit beziehungsweise Asylirrelevanz der Vorbringen und es verneinte das behauptete Bestehen sowohl eines Risikoprofils im Sinne der Praxis als auch beachtenswerter Vollzugshindernisse beim Beschwerdeführer. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Ein beim SEM eingereichtes «Wiedererwägungsgesuch» vom 23. August 2018 überwies dieses zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe nach Einholung einer Verbesserung als Revisi-
E-5498/2019 onsgesuch entgegennahm. Der Beschwerdeführer begründete das Gesuch mit dem Vorliegen neuer Beweismittel (zwei polizeiliche Vorladungen vom […] September 2015 und vom […] Dezember 2017), welche seine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nunmehr zu belegen vermöchten. Mit Urteil E-4974/2018 vom 11. Dezember 2018 lehnte das Gericht das Revisionsgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vorliegenden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können und demzufolge als verspätet im Sinne von Art. 46 VGG zu betrachten seien; eine dem Wegweisungsvollzug allfällig dennoch entgegenstehende Völkerrechtswidrigkeit sei nicht zu erkennen. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches «zweites Asylgesuch nach Art. 111c AsylG, eventualiter Wiedererwägungsgesuch» an das SEM. In der Begründung machte er geltend, er habe im ersten Asylverfahren aufgrund eines «verhängnisvollen Gerüchts unter den tamilischen Asylbewerbern» (nachteilige Auswirkungen bei Einräumung einer Mitgliedschaft oder Unterstützung der LTTE) den wahren Hauptgrund seiner Verfolgung (behördliche Verfolgung aufgrund eines von ihm im Jahre (…) im Auftrag der LTTE ausgeführten Transports eines nachmaligen Bombenattentäters) verschwiegen. Seine darauf basierende Verfolgungslage und insbesondere seine Inhaftierung in einem Camp im Jahr 2007 könne er nunmehr mit verschiedenen Beweismitteln (insb. Bestätigung des ICRC vom […] Dezember 2007, englische Übersetzung eines Polizeiberichts vom […] Januar 2008, Zeitungsbericht vom 25. Juli 2007, Bestätigung des Dorfvorstehers vom 30. April 2019) belegen. Er sei durch die damals erlittene Folter noch heute körperlich und vor allem psychisch angeschlagen; diesbezüglich sei vom SEM ein medizinisches Gutachten einzuholen und eine Anhörung unter Mitwirkung von medizinischen Fachpersonen durchzuführen. Ferner gründe das neue Gesuch in der veränderten Sicherheitslage seit der faktischen Machtübernahme durch den Rajapakse-Clan im Oktober 2018 und den Anschlägen vom 21. April 2019, die er mit weiteren Zeitungsberichten dokumentieren könne. Die Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen und insbesondere für ihn als von den Behörden und von den Opfern des Bombenanschlags vom (…) gesuchte Person habe sich dadurch erheblich verschärft. Er habe somit Anspruch auf
E-5498/2019 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zumindest Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. D. Mit Verfügung vom 18. September 2019 – eröffnet am 19. September 2019 – lehnte das SEM zunächst den prozessualen Antrag um Durchführung einer erneuten Anhörung ab. Im Weiteren stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das zweite Asylgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Das SEM verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Weiteren beantragt er in prozessualer Hinsicht, es sei von Amtes wegen ein medizinisches Gutachten einzuholen, eventualiter das Verfahren bis zur Vorlegung eines solchen zu sistieren, im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz diese anzuweisen eine Anhörung durchzuführen, und im Falle einer materiellen Beurteilung durch das Gericht eine mündliche Verhandlung und eine Parteibefragung durchzuführen. F. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
E-5498/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeschrift über ihren weitaus grössten Teil aus Textpassagen besteht, die ganz oder nahezu identisch
E-5498/2019 mit Teilen des Mehrfachasylgesuchs vom 9. Juli 2019 sind (insb. Beschwerde «BS» 2 Bst. b-f, «BS» 4 Bst. a-l, «BS» 5 Bst. a, c, f). Genaue Verweisungen auf die entsprechenden Teile im Mehrfachgesuch sind nicht möglich, weil der dortige Gesuchsinhalt in Titel unterteilt ist, die weder in ihrer Abkürzung («BS») erkennbar sind noch in ihrer Nummerierung beziehungsweise Systematik logisch erscheinen (BS1, BS2, BS3, BS3, BS4, BS8). Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet angesichts der bereits in Bst. C oben zusammengefassten Inhaltsangabe des Mehrfachasylgesuchs auf eine erneute Wiedergabe und Würdigung dieser wiederholten Teile. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. In der Beschwerde werden verschiedene Verfahrensanträge gestellt und formelle Rügen erhoben (Einholen medizinisches Gutachten, Sistierung, mündliche Verhandlung und Parteibefragung; Verletzung des rechtlichen Gehörs, unterlassene erneute Anhörung, unkorrekte Sachverhaltsfeststellung), welche an sich vorab zu beurteilen wären, weil sie potenziell den Fortgang des Verfahrens beeinflussen oder eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung auslösen können. Da diese Anträge und Rügen vorliegend aber eng sowohl mit der Frage der Qualifikation beziehungsweise Rechtsnatur des Gesuchs vom 9. Juli 2019 als auch mit der materiellen Beurteilung der dortigen Vorbringen zusammenhängen, erfolgen ihre Behandlung und Würdigung nachfolgend direkt im betreffenden Zusammenhang (vgl. E. 7 f.). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-5498/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
E-5498/2019 Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zunächst fest, dass auf das Gesuch vom 9. Juli 2019 insoweit mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten sei, als darin neue erhebliche, aber vorbestandene Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Revisionsrechts nach Art. 121 ff. BGG geltend gemacht würden. Dies betreffe zum einen die nunmehr geltend gemachte Verbindung zur LTTE aufgrund des im (…) im Auftrag der LTTE durchgeführten Transports eines nachmaligen Bombenattentäters. Zum andern betreffe dies die Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka und einer darauf basierenden Gefährdungssituation, soweit diese Ausführungen und entsprechend eingereichten Berichte den Zeitraum vor Ergehen der Urteile E-1945/2018 (vom 8. Mai 2018) und E-4974/2018 (vom 11. Dezember 2018) beschlügen. Eine allfällige Zuständigkeit des SEM und isolierte Beurteilung hinsichtlich des Bestätigungsschreibens des Dorfvorstehers vom 30. April 2019 erweise sich als nicht opportun, zumal das Dokument wiederum diese vorbestandenen Tatsachen betreffe, nur in Kopie vorliege, offensichtlich eine Gefälligkeit darstelle und daher keinen Beweiswert entfalte. Im Übrigen sei das Gesuch – betreffend eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers infolge aktueller, seit Oktober 2018 verschärfter Sicherheitslage – als Mehrfachasylgesuch zu behandeln. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids betreffend dieses Mehrfachgesuch qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Auch eine allfällige Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren erscheine nicht begründet. Allfällige behördliche Befragungen am Flug-
E-5498/2019 hafen oder am Herkunftsort genügten hierfür nicht, zumal er nach Kriegsende noch sechs Jahre im Heimatland gelebt habe, sich die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Verfolgungslage als unglaubhaft herausgestellt habe und er legal ausgereist sei. Der im Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen den Hauptdarstellern Sirisena, Rajapakse und Wickremesinghe und ihren politischen Parteien (SLFP, SLPP und UNP) sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 15. Dezember 2018 sei Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und am 16. Dezember 2018 sei Wickremesinghe wieder als Premierminister vereidigt worden. Durch den Machtkampf habe sich keine erhöhte Gefährdungslage für tamilische oder andere sri-lankische Staatsangehörige ergeben. An dieser Einschätzung änderten die diesbezüglich im zweiten Asylgesuch deponierten Ausführungen und Beweismittel nichts, zumal ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer nicht auszumachen sei, er keine stark risikobegründenden Faktoren erfülle und er mithin keine individuelle Verfolgung aus den besagten Ereignissen abzuleiten vermöge. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK und mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Der Wegweisungsvollzug sei, wie im ersten Asylverfahren bereits einlässlich erkannt, ferner allgemein und individuell zumutbar, auch nach Massgabe des erwähnten Referenzurteils und der aktuellen Gerichtspraxis. Der von Präsident Sirisena zwischenzeitlich ausgerufene Notstand ändere daran nichts. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine im zweiten Asylgesuch deponierten Gründe. Sodann kritisiert er, dass das SEM ihn nicht erneut angehört habe, um die Glaubhaftigkeit dieser neuen Gründe zu überprüfen. Diesbezüglich erneuert er seine an das SEM gerichteten Forderungen nach Einholung eines medizinischen Gutachtens und Durchführung einer Anhörung unter Mitwirkung von medizinischen Fachpersonen. Das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zudem dadurch verletzt, dass es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen und Beweismitteln auseinandergesetzt, die neuen Tatsa-
E-5498/2019 chen und Beweismittel nicht korrekt gewürdigt und mithin den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe. Das SEM habe zwar sein Gesuch korrekterweise als Mehrfachasylgesuch entgegengenommen, die neuen Beweismittel – insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag vom (…) – aber unzutreffend als revisionstauglich eingestuft. Entscheidend sei vorliegend, dass mit den betreffenden Beweismitteln ein neuer, asylbedeutsamer Sachverhalt geltend gemacht und nachgewiesen werde. Die Unterlassung des SEM, diese Beweismittel im Rahmen des Mehrfachgesuches zu berücksichtigen, stelle «eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar». Ferner seien sein Anspruch auf rechtliches Gehör und die vorinstanzliche Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung dadurch verletzt, dass das SEM die Anträge auf Einholung eines medizinischen Gutachtens und Durchführung einer erneuten Anhörung abgelehnt habe. Solche Massnahmen seien bei Mehrfachgesuchen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen und drängten sich vorliegend angesichts des Geltendmachens neuer Verfolgungsgründe und mithin neuer Sachverhaltselemente gar auf. Zudem sei es ihm trotz Mitwirkungspflicht finanziell und kognitiv nicht möglich gewesen, ein medizinisches Gutachten selber in Auftrag zu geben. Sollte das Gericht dennoch auf eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung erkennen, sei ihm diese Möglichkeit unter gleichzeitiger Sistierung des Verfahrens einzuräumen. Sodann habe das SEM die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Prognosen betreffend die anstehenden Wahlen in erneuter Verletzung des rechtlichen Gehörs gänzlich ausser Acht gelassen. Im Weiteren habe er entgegen der anderslautenden Ansicht des SEM seine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Vergangenheit, seiner ethnischen Zugehörigkeit und seines Risikoprofils durchaus glaubhaft gemacht beziehungsweise nachgewiesen. Zumindest habe er Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM habe auch diesbezüglich eine rechtsgenügliche Prüfung und Begründung unterlassen. Anhand des noch in Auftrag zu gebenden Gutachtens würden sich auch medizinische Rückkehrhindernisse ergeben, denn «für Personen mit LTTE-Verbindung ist eine Behandlung gegen Leiden aufgrund Folterhandlungen nicht möglich und höchst gefährlich». Hinzu komme die Unzumutbarkeit aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 9. Juli 2019 als «zweites Asylgesuch» und wollte sie ausdrücklich als solches, nicht aber als Revisionsgesuch behandelt wissen und richtete sie konsequenterweise an das für die Behandlung multipler Asylgesuche zuständige SEM. Dieses
E-5498/2019 hat das neue Asylgesuch denn auch als solches entgegengenommen und ist, soweit es keine Revisionsgründe erkannt hat, materiell darauf eingetreten. Das Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden. Das SEM ist insbesondere zu Recht auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit insoweit nicht eingetreten, als darin neue, aber vorbestandene Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Revisionsrechts nach Art. 121 ff. BGG geltend gemacht würden (Verbindung zur LTTE aufgrund des im […] im Auftrag der LTTE durchgeführten Transports eines nachmaligen Bombenattentäters; Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka und einer darauf basierenden Gefährdungssituation, soweit die betreffenden Ausführungen und entsprechend eingereichten Berichte den Zeitraum vor Ergehen des Urteils E-1945/2018 vom 8. Mai 2018 beschlagen). Die Einwände in der Beschwerde, wonach mit den betreffenden Beweismitteln ein gänzlich neuer Asylsachverhalt geltend gemacht und nachgewiesen werde und wonach die Unterlassung des SEM, diese Beweismittel im Rahmen des Mehrfachgesuches zu berücksichtigen, eine «Verletzung von Verfahrensvorschriften» darstelle, verfängt nicht. Im zweiten Asylgesuch werden zum einen nicht gänzlich neue Sachverhalte vorgetragen und beweismässig unterlegt, sondern der bislang im ersten Asylverfahren geltend gemachte Sachverhalt wird bloss, wenngleich erheblich, modifiziert. Unbesehen dessen ist zum andern massgeblich, ob sich die Sachverhalte vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens zugetragen haben oder nicht. Diese Frage ist klar zu bejahen, zumal hauptsächlich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich über zehn Jahre vor Abschluss des ersten Verfahrens ereignet haben und dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt waren. Die Geltendmachung solcher Tatsachen oder Beweismittel wäre somit nur auf dem ausserordentlichen Revisionsweg nach BGG möglich, den der (durch einen in Asylsachen bewanderten Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer aber nicht beschreiten wollte und will. Mit andern Worten: Nicht der Sachverhalt und die hierfür vorgelegten Beweismittel sind neu, sondern bloss deren Geltendmachung. Das SEM hat ebenso zutreffend festgehalten, dass sich eine isolierte Beurteilung hinsichtlich des (nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens datierten) Bestätigungsschreibens des Dorfvorstehers vom 30. April 2019 als nicht opportun erweise, wobei auf die betreffende Begründung des SEM verwiesen werden kann. Anlass zur Anhandnahme dieses Beweismittel als Wiedererwägungsgrund (vgl. hierzu BVGE 2013/22 E. 12.3 in fine) bestand deshalb und auch unter Mitberücksichtigung prozessökonomischer Aspekte offensichtlich nicht. Es ergibt sich, dass sämtliche Vorbringen und Beweismittel, die im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens zu einer neuen Beurteilung der bis zum 8. Mai 2018 bestandenen Sachverhaltslage führen
E-5498/2019 sollten, unbeachtlich bleiben. Dies gilt im Besonderen auch für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Berichte betreffend die Lageveränderung in Sri Lanka. Entsprechend erübrigt sich eine Würdigung dieser Beweismittel. Die in der Beschwerde im Hinblick auf eine Asylgewährung gestellten Verfahrensanträge und erhobenen formellen Rügen betreffend Durchführung einer erneuten Anhörung (unter Mitwirkung von medizinischen Fachpersonen), Einholen eines medizinischen Gutachtens, darauf gestützte Verfahrenssistierung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung beziehungsweise Parteibefragung, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie unkorrekte Sachverhaltsfeststellung sind nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und abzuweisen, da sie Sachverhaltsteile beschlagen, die sich vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 verwirklicht haben. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer die gerügte «Verletzung von Verfahrensvorschriften» hinsichtlich der konkret verletzten Normen auch nicht näher zu spezifizieren. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter ist im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch (wie auch eine Wiedererwägung oder Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, blosse Urteilskritik zu üben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die als «zweites Asylgesuch» bezeichnete Eingabe vom 9. Juli 2019 vom SEM zutreffend als Mehrfachasylgesuch qualifiziert wurde und die Vorinstanz keinen Anlass hatte, auf revisionsrechtliche Teile dieser Eingabe einzutreten. Im Folgenden beschränkt sich der materielle Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts somit thematisch und rechtlich im Wesentlichen auf die Frage, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 eingetretene Lageveränderung in Sri Lanka und allfällige seitherige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen vermögen.
E-5498/2019 8. 8.1 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie korrekter Gesetzes- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden, soweit ein Eintretensanspruch besteht, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich über weite Teile in Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Insofern ist – auch unter Mitberücksichtigung des Ausgangs der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 (mit Sieger Gotabaya Rajapaksa und der nachfolgenden Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum neuen Premierminister) – an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Die in der Beschwerde geltend gemachte Befürchtung einer weiteren Verschärfung der politischen wie auch der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geht kaum über blosse Mutmassungen hinaus. Unbesehen dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den objektiven Nachfluchtgrund der behauptungsgemäss verschlechterten Lage in Sri Lanka im Wesentlichen mit seinen vorbestanden Risikofaktoren in Verbindung setzt. Diesbezüglich ist aber erneut darauf aufmerksam zu machen, dass im ersten Asylverfahren das SEM und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmendend vom Fehlen entsprechender verfolgungsbegründender (singulärer oder kumulativer) Risikofaktoren in seiner Person ausgegangen sind und allfällig revisionsrechtlich bedeutsame Veränderungen des Risikoprofils nicht im vorliegenden Rahmen zu beurteilen sind. Das SEM hat https://de.wikipedia.org/wiki/Gotabaya_Rajapaksa
E-5498/2019 somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 8.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann integral auf die einlässlichen und praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. V) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 6.1) verwiesen werden, wobei insbesondere auch der Verweis des SEM auf nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Teile gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 zu stützen ist. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise und bleibt substanziell dünn. Die Rüge einer durch das SEM unterlassenen rechtsgenüglichen Prüfung und Begründung ist angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen und Verweisungen offensichtlich haltlos. Weiter ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führt und der Ausnahmezustand in Sri Lanka im August 2019 wieder aufgehoben wurde. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist hervorzuheben, dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Beschwerdeführer verweist zwar darauf, dass sich anhand eines noch zu erstellenden Gutachtens behauptungsweise medizinische Rückkehrhindernisse ergeben würden, denn «für Personen mit LTTE-Verbindung ist eine Behandlung gegen Leiden aufgrund Folterhandlungen nicht möglich und höchst gefährlich». Indessen hat er sich bislang offenbar nicht veranlasst gesehen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und er vermag die angeblichen medizinischen Rückkehrhindernisse auch nicht näher zu konkretisieren. Gesamthaft sind offensichtlich keine Hinweise auf eine existenzielle Notlage für den Fall einer Rückkehr in die Heimat zu erkennen. Anzumerken bleibt, dass die auf aktuelle Ereignisse in Sri Lanka abgestützte Behauptung eines unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzuges eine gewisse rechtsmissbräuchliche Komponente insoweit aufweist, als der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens (und mithin noch vor den geltend gemachten neuen
E-5498/2019 Ereignissen in Sri Lanka) eine Kooperation mit den Vollzugsbehörden hinsichtlich einer Rückkehr nach Sri Lanka verweigert hat. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung unbestrittenermassen auch möglich. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM zutreffend erkannt – aus den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten und eintretenstauglichen Gründen weder einen Anspruch auf Durchführung einer Anhörung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten kann. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (mitsamt der dortigen Gebührenerhebung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als zwar umfangreich, aber dennoch aussichtslos zu erachten, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5498/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David