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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2017 E-5495/2017

October 25, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,053 words·~15 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5495/2017

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König , mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).

E-5495/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) 2014 den Heimatstaat verliess, am 19. November 2015 in die Schweiz einreiste und am 20. November 2015 ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 7. Dezember 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. März 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______/Jaffna geboren, habe mit der Familie bis ins Jahr 2007 im Vanni-Gebiet und an verschiedenen anderen Orten – so in C._______, D._______ und E._______ – gelebt, dass er weiter ausführte, der Vater habe die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt, dabei namentlich für diese Bunker gegraben und sei aus diesem Grund von der sri-lankischen Armee mehrfach aufgefordert worden, diese Tätigkeiten einzustellen, dass der Vater sich immer wieder geweigert habe, dieser Aufforderung Folge zu leisten, und von der sri-lankischen Armee deswegen schliesslich im Jahr (…) erschossen worden sei, dass er (Beschwerdeführer) in der Folge mehrmals von Angehörigen der Armee befragt und dabei geschlagen worden sei, da diese von ihm hätten erfahren wollen, wo der Vater Bomben versteckt habe, dass die Armeeangehörigen etwa neunmal gekommen, ihn an unbekannte Orte mitgenommen und dort befragt hätten, und er vor diesem Hintergrund suizidale Gedanken entwickelt habe, dass er das letzte Mal im Januar 2014 an einem unbekannten Ort befragt worden sei, wo sich weitere junge Tamilen aufgehalten hätten, er dabei geschlagen und nach Waffenverstecken befragt worden sei, dass die Mutter ihm nach der Freilassung zum Verlassen des Heimatstaates geraten habe und der Beschwerdeführer daher etwa (…) Tage nach diesem letzten Vorfall aus Sri Lanka ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat,

E-5495/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2017 (eröffnet am 28. August 2017) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. September 2017 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht in inhaltlicher Hinsicht beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragte, dass mit dem Rechtsmittel eine Fürsorgebestätigung, die Kostennote, die Kopie eines Todesscheins, die Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und die Passkopien der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers (gemäss Beilagenverzeichnis Beschwerde S. 15 f.) zu den Akten gereicht wurden, dass am 29. September 2017 durch das Gericht der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und verfügt wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass der Instruktionsrichter mit zweiter Verfügung vom 3. Oktober 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Oktober 2017 fristgerecht leistete,

E-5495/2017 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5495/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es falle insgesamt auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Festnahmen und Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wenig substanziiert und teilweise inkohärent ausgefallen seien, dass sich namentlich seine Schilderungen bezüglich der angeblich etwa neun erlebten Festnahmen in oberflächlichen Wiederholungen erschöpft hätten und der Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, greifbare und vertiefende Angaben zur letzten – angeblich zehn Tage vor der Ausreise erfolgten – Festnahme zu machen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer (…) Jahre nach dem Tod des Vaters, der angeblich die LTTE unterstützt habe, ohne je Mitglied gewesen zu sein, noch im Fokus der sri-lankischen Behörden hätte stehen sollen, dass die Schilderungen auch widersprüchlich seien, so habe er in der BzP angegeben, beim letzten Erscheinen der Militärangehörigen hätten die Nachbarn geschrien, woraufhin die Militärs wieder abgezogen seien, bei der Anhörung habe er demgegenüber dargelegt, damals von den Armeeangehörigen mitgenommen und befragt worden zu sein, dass die dazu angefügte Erklärung nicht überzeuge, wonach die Nachbarn geschrien hätten, er versucht habe wegzulaufen und dann doch verhaftet worden sei und er sich während der Erstbefragung bedrängt gefühlt habe und deshalb nicht alles habe erzählen können,

E-5495/2017 dass diese Ausführungen der Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend zu bestätigen sind, dass – wie in der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2017 ausgeführt – die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen in der Tat einen unsubstanziierten, teilweise lebensfremden Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass der Beschwerdeführer zudem die zentralen Asylgründe widersprüchlich dargelegt und beispielsweise in der Erstbefragung angegeben hat, er sei von Soldaten "schon als ich (…),(…) Jahre alt war" (vgl. Protokoll BzP S. 7) mitgenommen worden, was angesichts seines Geburtsdatums demnach zwischen (…) und (…) geschehen sein müsste, dass in der einlässlichen Anhörung (wie auch im Rechtsmittel) demgegenüber ausgeführt wurde, er sei nach dem Tod des Vaters im Jahr (…) erstmals mitgenommen worden und die protokollierte Reaktion auf den Vorhalt dieser Unstimmigkeit (vgl. Protokoll Anhörung S. 11: "Ich wollte zuerst 2012 sagen. Irgendwo hatte ich eine Blockade, Hemmungen, das genau zu erwähnen. Einmal wurde mein Name korrekt geschrieben. Ich wollte die Beamten nicht noch einmal stören.) erstens kaum nachvollziehbar und zweitens dieser neu auf das Jahr 2012 datierte Verfolgungsbeginn mit den übrigen Angaben erst recht nicht vereinbar wäre, dass der Beschwerdeführer zudem bei der Erstbefragung angab, er sei etwa neunmal mitgenommen und dabei "einmal" geschlagen worden (vgl. Protokoll BzP S. 7), dass er bei der Anhörung hingegen zu Protokoll gab, er sei bei diesen Mitnahmen "immer wieder" geschlagen worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 9), und er in der Beschwerde ausführen lässt, "diese Misshandlungen fanden [von (…)] bis (…) ungefähr jährlich […] statt", dass die angeblichen Tätigkeiten des Vaters für die LTTE vom Beschwerdeführer im Verlauf seines Asylverfahrens in Art und Umfang immer gesteigert geschildert wurden (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 7 f.), und in der Beschwerde mit Bezug auf den Vater sogar von einem "militanten Unterstützer" der LTTE die Rede ist, der unter anderem Waffen transportiert habe (vgl. Beschwerde S. 4 und 7),

E-5495/2017 dass ungeachtet dessen nicht plausibel ist, weshalb die sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer – im Zeitpunkt des Ablebens des Vaters erst 13 Jahre alt – über einen derart langen Zeitraum und in zunehmendem Mass Interesse gehabt haben sollten, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führende Verfolgungssituation glaubhaft darzutun, dass an dieser Feststellung – angesichts der Tausenden von zivilen Opfern des 2009 beendeten Bürgerkriegs – auch der Umstand nichts ändert, dass auf einem mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel eine Schussverletzung als Ursache des Todes des Vaters angegeben wird, dass es sich im Übrigen nicht um den eigentlichen Todesschein, sondern um eine Kopie einer inhaltlich teilweise kaum nachvollziehbaren englischsprachigen Übersetzung dieses Dokuments handelt, die überdies seltsamerweise im April 2017 angefertigt worden sein soll, dann aber erst mit der Beschwerde zu den Akten gereicht wurde, dass vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts in E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG haben muss, wobei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen ist (vgl. ausführlich E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3), dass vorweg festzuhalten ist, dass die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen einem allfälligen Risikoprofil bereits teilweise die Grundlage entziehen, mithin vor diesem Hintergrund nicht von allfälligen Kontakten des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Behörden, namentlich der Armee auszugehen ist, dass – wie ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei wegen Hilfeleistungen des Vaters für die LTTE in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass andere nahe Angehörige Verbindungen zu den Tigers gehabt hätten,

E-5495/2017 dass der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem eigenen Reisepass kontrolliert aus Sri Lanka ausreisen konnte (vgl. Protokoll BzP S. 6), was ebenfalls gegen die Annahme spricht, er sei zu diesem Zeitpunkt im Heimatland verfolgt gewesen, dass vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher risikobegründender Faktoren nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer würde seitens der srilankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person wahrgenommen und eingestuft, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, dass der Beschwerdeführer damit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, das SEM mithin zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, die mit dem Rechtsmittel eingereichten Unterlagen – welche allesamt lediglich in Kopie vorliegen – nicht zu einem anderen Schluss führen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-5495/2017 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden müsse (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37), dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, er wäre für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt,

E-5495/2017 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24 und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf die in der Beschwerde erwähnte Traumatisierung (oder eine andere psychischer Erkrankung) des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, dass dieser in der Erstbefragung vom 7. Dezember 2015 im Gegenteil "Ich bin gesund" zu Protokoll gab (vgl. Protokoll BzP S. 8), er in der Anhörung vom 17. März 2017 ausführte, er habe sich bisher in der Schweiz nicht in ärztliche Behandlung begeben (vgl. Protokoll Anhörung S. 11), und in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nur vage angekündigt wird, es werde "derzeit versucht, eine psychologische Untersuchung einzuleiten" (vgl. Beschwerde S. 6), dass der Beschwerdeführer gemäss Akten aus C._______ im Jaffna-Distrikt stammt und dort letzten offiziellen Wohnsitz gehabt habe (vgl. Protokoll BzP S. 4), dabei zudem in verschiedenen anderen Orten in der Nordprovinz gelebt habe, dass er gemäss seinen Angaben neun Jahre lang die Schule besucht und in der Folge als (…) und (…) gearbeitet hat, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Person der Mutter, die in C._______ verblieben sei, am früheren Wohnort über eine nahe Bezugsperson verfügt, die ihn nötigenfalls nach der Rückkehr nach Sri Lanka anfänglich unterstützen kann, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar zu beurteilen ist,

E-5495/2017 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und diese durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5495/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay

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