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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2012 E-5491/2009

May 22, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,877 words·~19 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom . / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5491/2009

Urteil v o m 2 2 . M a i 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N (…).

E-5491/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein arabischer Sunnit aus der Provinz Mosul, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2007 und gelangte über Syrien, die Türkei, Griechenland und Italien am 25. August 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die summarische Erstbefragung fand am 30. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen, die Anhörung zu den Asylgründen am 7. und 12. September 2007 statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei unter dem Regime von Saddam Hussein am (…) der republikanischen Garde beigetreten. Nach dem Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte habe er sich zunächst in B._______ versteckt, danach sei er nach C._______ gegangen. Auf dem Weg dorthin hätten ihn Freischärler Saddams festgenommen, in eine Kaserne gebracht, verhört und geschlagen. Nach der Freilassung sei er nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich in der Folge bei den Amerikanern zum Polizisten ausbilden lassen, und im Jahr (…) habe er den Polizeidienst aufgenommen. Während dieser Zeit sei er von einem Imam und einem Nachbarn beschuldigt worden, für ihre Verhaftung durch die Amerikaner verantwortlich zu sein. Etwa im (…) habe er einen Angehörigen eines mächtigen Stammes verhaftet und den Amerikanern übergeben. Daraufhin sei er von Mitgliedern dieses Stamms mit dem Tod bedroht worden. Etwa zehn Tage später hätten Unbekannte von einem Auto aus auf ihn geschossen. Weitere zehn Tage später habe er einen Drohbrief erhalten. Er habe danach aus Sicherheitsgründen etwa zwei Monate lang nur auf dem Polizeiposten geschlafen. Am (…) habe er den Polizeidienst quittiert, nachdem zuvor alle Polizeiposten in C._______ von Terroristen angegriffen – und zum Teil zerstört – worden seien. Er sei nach D._______ zu seiner Schwester gegangen. Nach zehn Tagen habe er versucht, in den Nordirak zu gelangen, sei jedoch an einem Kontrollposten angehalten worden und daraufhin zur Schwester zurückgekehrt. Nach fünf weiteren Tagen habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, mit dem er nach Syrien gereist sei. (…) sei er in den Irak zurückgekehrt und habe wieder bei der irakischen Polizei gearbeitet. Anfang (…) sei er in der Mittagszeit – er sei mit seiner Freundin in einem Restaurant in C._______ gewesen – von Terroristen entführt worden, habe jedoch nach etwa einer Stunde von den Amerikanern befreit werden können. Kurz darauf habe er einen zweiten Drohbrief erhalten. Er sei in der Folge in den Libanon ge-

E-5491/2009 reist, wo er bis (…) geblieben sei. Nach seiner Rückkehr in den Irak (er habe sich wiederum nach D._______ begeben) habe er zunächst vier Monate als Informant bei der Geheimpolizei gearbeitet und dabei Informationen über Terroristen gesammelt. Anfang (…) hätten Terroristen in seiner Abwesenheit sein Haus angegriffen. Aus diesen Gründen habe er am 5. Januar 2007 den Heimatstaat verlassen, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedenen Fotografien aus seinem Polizeidienst zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – eröffnet am 3. August 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als nicht zumutbar und als Folge davon ordnete sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 1. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu setzen. Weiter wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person der Rechtsvertreterin beantragt. D. Der Instruktionsrichter verfügte am 8. September 2009, die Vorakten würden dem BFM zur Gewährung der Akteneinsicht unter Feststellung des Zeitpunkts überstellt. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, innert sieben Tagen ab Einsicht in die Vorakten eine den rechtlichen Anforderungen genügende Beschwerdebegründung einzureichen.

E-5491/2009 E. Der Beschwerdeführer liess am 18. September 2009 nach erfolgter Akteneinsicht durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht die Begründung seiner Beschwerde nachreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab. Er stellte weiter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG später entschieden werde, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerdeeingabe vom 1. September 2009 sowie die Beschwerdeverbesserung vom 18. September 2009 der Vorinstanz zur Stellungnahme. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5491/2009 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, die Asylbegründung des Beschwerdeführers weise in zentralen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten auf; teilweise seien die Vorbringen auch nachgeschoben oder nicht nachvollziehbar. Zudem sei die gesamte Sachverhaltsschilderung in

E-5491/2009 den wesentlichen Punkten unsubstanziiert. Schliesslich habe er nachgewiesenermassen tatsachenwidrige Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz gemacht, was die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zusätzlich unterstreiche. Die zum Beleg eingereichten Fotografien vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern; sie würden allenfalls seine berufliche Tätigkeit, nicht jedoch eine konkrete Gefährdung belegen. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten; das Asylgesuch sei deshalb abzuweisen. 4.2 Im Rechtsmittel respektive der am 18. September 2009 nachgereichten Begründung der Beschwerde wird vorweg festgehalten, allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zugegebenermassen falsche Angaben zum Reiseweg gemacht habe, rechtfertige weder die Annahme, auch die übrigen Aussagen seien falsch, noch lasse sich daraus eine generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Im Übrigen wird Folgendes geltend gemacht: 4.2.1 Entgegen der Annahme des BFM habe der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit nach dem (…) in zeitlicher Hinsicht nicht widersprüchlich geschildert; vielmehr habe er auf die jeweiligen Fragen gemäss ihrer Formulierung geantwortet. 4.2.2 Die unterschiedlichen Datumsangaben bezüglich des Angriffs auf sein Haus im (…) würden auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Allerdings seien diese vermeintlichen Widersprüche innerhalb des Erstprotokolls entstanden, was darauf hinweise, dass die Befragung respektive Übersetzung missverständlich gewesen sei. Jedenfalls könne hier nicht ohne Weiteres auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar versucht habe, eine möglichst kompakte Lebensgeschichte darzustellen und dabei "in den Zeiten gesprungen" sei. Offenbar sei sein Haus zweimal, in den Jahren (…) und (…), angegriffen worden. Dies würde auch erklären, dass er angegeben habe, bei einem Freund respektive in Syrien gewesen zu sein. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er betreffend Drohbrief hinsichtlich Datum, Inhalt und Art der Zustellung übereinstimmende und damit glaubhafte Angaben gemacht habe. 4.2.3 Bezüglich des Zeitpunkts des zweiten Drohbriefs habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung den Zeitraum von (…), bei der Anhörung zu den Asylgründen das Jahr (…) genannt. Er habe sich dabei in

E-5491/2009 der Erstbefragung zweifellos im Jahr geirrt, was auch aus dem Kontext der Befragung ersichtlich werde, zumal er dort gleichzeitig ausgeführt habe, dies sei nach der Rückkehr aus Syrien geschehen, nachdem er als Informant der Geheimpolizei zu arbeiten angefangen gehabt habe. Bei der zweiten Befragung habe er den Zeitpunkt seiner geheimdienstlichen Tätigkeit dann konkret auf den (…) datiert und klargestellt, bereits einmal (…) aus Syrien zurückgekommen zu sein, damals aber bei der Polizei gearbeitet zu haben. Die weiter bestehende Unstimmigkeit lasse jedenfalls letztlich angesichts der besonderen Situation als Asylbewerber nicht bereits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt in Frage stellen. Dass bei der Erstbefragung offensichtlich eine Verwechslung der Jahrzahlen vorliege, werde insofern bestätigt, als er hier auch seinen Libanonaufenthalt auf (…) datiert habe. 4.2.4 Die unterschiedliche Begründung des Beschwerdeführers für das Verlassen Syriens und seine Rückkehr in den Irak könne als widersprüchlich betrachtet, jedoch auch als nebeneinander zutreffend beurteilt werden; wahrscheinlich sei, dass es dem Beschwerdeführer – der sich im Zeitpunkt der Befragung als "Illegaler" gefühlt habe – unangenehm gewesen sei, in diesem Punkt die Wahrheit zu sagen. 4.2.5 Der Vorwurf des BFM, er habe wesentliche Elemente erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, sei in dieser Form nicht zutreffend. So habe der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung angegeben, es habe auch Morddrohungen, Mord- und Entführungsversuche gegeben, diese allerdings angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit nicht weiter ausführen können. 4.2.6 Mit Bezug auf den Vorwurf, es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer angesichts der ihm bekannten Bedingungen freiwillig in den Irak zurückgekehrt sei, stelle sich die Frage nach den Alternativen dieses Handelns. Und schliesslich seien seine Schilderungen insgesamt keineswegs vage und unsubstanziiert, sondern er habe ausführliche und detaillierte Angaben zu Protokoll gegeben, beispielsweise hinsichtlich der Tätigkeiten für die republikanische Garde, seiner Entführung oder der Festnahme des Imams. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der gesamten Akten fest, dass einzelne Unglaubhaftigkeitsargumente des BFM in der Beschwerdebegründung zwar geschickt in Frage gestellt werden, die

E-5491/2009 Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt aber trotzdem als in den zentralen Punkten unglaubhaft zu qualifizieren sind. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es für die geltend gemachten Missverständnisse anlässlich der Summarbefragung vom 30. August 2007 oder der diesbezüglichen Übersetzung aus der arabischen in die deutsche Sprache (vgl. Beschwerdebegründung S. 3) nicht nur keine Anhaltspunkte gibt. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr zweimal angegeben, den in seine Muttersprache übersetzenden Dolmetscher "gut" verstanden zu haben (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und 9) und das Protokoll nach der Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt bestätigt. Bei dieser Sachlage müssen die Ungereimtheiten, die bei Durchsicht des Protokolls der – übrigens vergleichsweise ausführlichen – Erstbefragung ins Auge stechen, als Indizien für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Schilderung gewertet werden. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, ab (…) als Polizist für die Amerikaner tätig gewesen zu sein. Unter anderem sei er etwa im (…) auf Patrouille und dabei an der Verhaftung eines Mannes an einer Tankstelle beteiligt gewesen. Dabei will er diesen zusammen mit den anderen Polizisten überwältigt und zu den Amerikanern gebracht haben, welche ihn dann verhaftet hätten (vgl. Protokoll EVZ S. 6); andererseits sollen die Amerikaner bei jener Auseinandersetzung auf den schreienden Mann aufmerksam geworden und zur Tankstelle gekommen sein, worauf sie ihn dort verhaftet hätten (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 21). Auch hinsichtlich der Festnahme eines Imams finden sich Ungereimtheiten in den Aussagen: Gemäss der Aussage in der Erstbefragung wäre zu schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht persönlich daran beteiligt respektive betroffen gewesen ("An einem Tag wurde ein Imam einer Moschee verhaftet. Dann wurde ich verdächtigt, dass ich der Grund für diese Verhaftung war" vgl. Protokoll EVZ S. 6). Später gab er demgegenüber an, er selber habe den Imam – in seiner Funktion als Leiter der Einsatzgruppe – verhaftet und diesen persönlich auf den Polizeiposten gebracht, wo er auch mit ihm gesprochen habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 20). Diese Steigerung der Sachverhaltsdarstellung erweckt den Eindruck, er habe dem ganzen Vorfall zu seinen Gunsten nachträglich mehr Gewicht verleihen wollen. Sodann schilderte er den Vorfall unterschiedlich, wonach einmal Unbekannte unterwegs aus einem Auto auf ihn geschossen haben sollen. Hier

E-5491/2009 soll ihn einerseits ein Opel verfolgt haben; aus diesem sei auf ihn geschossen worden, er habe zurückgeschossen (vgl. Protokoll EVZ S. 6). Andererseits gab er zu Protokoll, es seien mehrere Autos hinter ihm her gewesen, und dabei sei sowohl aus einem Opel als auch aus einem "Oldsmobile Celebrity" auf ihn gefeuert worden; er selber habe bei diesem Überfall in die Luft geschossen und sei – trotz eines Verkehrsstaus – mit etwa 160 Stundenkilometern weitergefahren (vgl. Protokoll Bundesamt S. 22 f.). Diese Ungereimtheiten lassen erhebliche Zweifel an den geschilderten Erlebnissen respektive an der daraus angeblich resultierenden Bedrohungssituation entstehen. 4.3.3 Diese Unglaubhaftigkeitsindizien werden durch weitere ungereimte respektive nicht nachvollziehbare Aussagen bestätigt. 4.3.3.1 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe insgesamt drei Drohbriefe erhalten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind auch die diesbezüglichen Angaben nicht übereinstimmend ausgefallen: Den ersten Drohbrief will er im (…) erhalten haben (vgl. Protokoll EVZ S. 7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen führte er dazu aus, diese schriftliche Bedrohung sei von einer unbekannten Organisation gekommen respektive diese sei von der Al Qaida erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 18). In zeitlicher Hinsicht soll dieser Drohbrief etwa zehn Tage nach den Schüssen auf ihn eingetroffen sein – jenen Vorfall datierte er auf den Zeitraum zwischen (…) und (…), jedenfalls sicher vor dem (…), als er den Polizeidienst quittiert habe (vgl. a.a.O. S. 18 und S. 23 f.). Den Erhalt des zweiten Drohbriefes datierte er bei der ersten Befragung unmissverständlich auf (…) (vgl. Protokoll EVZ S. 7). Bei der anschliessenden Anhörung zu den Asylgründen führte er aus, diesen im Jahr (…) erhalten zu haben, nachdem er zuvor entführt worden sei (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 19). Auch die Angaben im Zusammenhang mit dem angeblich dritten Drohbrief sind widersprüchlich ausgefallen. So will er diesen einmal am (…) erhalten haben. An diesem Tag sei auch sein Haus angegriffen respektive das Haus sei fünf Tage nach Erhalt des Drohbriefes vom (…) respektive am (…) angegriffen worden (vgl. Protokoll EVZ S. 7, Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 18). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den unvereinbaren Angaben verwickelte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche, indem er

E-5491/2009 beispielweise festhielt, den dritten Brief im Jahr (…) erhalten zu haben. Zudem soll gemäss seinen Angaben einmal der erste und dritte Drohbrief von der Al Qaida, dann wiederum der erste und zweite Drohbrief von dieser verfasst worden sein (vgl. Protokoll EVZ, S. 7, Protokoll Anhörung S. 18, 19, 29). Die verschiedenen Erklärungsversuche vermögen keine Klarheit zu schaffen, sondern führen zu weiteren Unstimmigkeiten. Es gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, die diversen Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten aufzulösen respektive plausibel zu erklären. 4.3.4 Hinsichtlich seiner Tätigkeiten sprach er einmal davon, nach seiner Rückkehr aus Syrien Mitte (…) habe er als Informant bei der Geheimpolizei gearbeitet. Er sei damals heimgekehrt, weil er "sehr müde" und die Mutter krank gewesen sei (vgl. Protokoll EVZ S. 7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen legte er jedoch dar, er habe nach jener ersten Rückkehr Mitte (…) bei der irakischen Polizei gearbeitet. Für die Geheimpolizei habe er ab (…), nach seiner zweiten Rückkehr, diesmal aus dem Libanon und über Syrien reisend, gearbeitet (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 11 ff.). Er sei damals deswegen in den Irak zurückgekehrt, weil sein Pass abgelaufen und er von den syrischen Behörden zur Ausreise aufgefordert worden sei (vgl. a.a.O. S. 3 f.). 4.3.5 Sodann hat das Bundesamt die angeblich erlebte Entführung des Beschwerdeführers zu Recht als nachgeschoben beurteilt: In der Empfangsstelle hat er mit keinem Wort erwähnt, er sei entführt worden; vielmehr sprach er – nach der Schilderung der angeblich selber erlebten Drohungen und Angriffe – bloss in allgemeiner Weise davon, es habe "Morddrohungen und Mordversuche und Entführungsversuche" gegeben (vgl. Protokoll EVZ S. 7). Bei der Anhörung zu den Asylgründen führte er demgegenüber aus, er sei im Jahr (…) – zunächst konnte er keine näheren zeitlichen Angaben machen, im Rahmen der fünf Tage später durchgeführten Fortsetzung der Befragung datierte er den Vorfall auf (…) – von zehn bewaffneten Männern aus einem Restaurant hinaus entführt worden. Er sei nur deswegen rasch wieder freigekommen, weil die Entführer nach zwei Schusswechseln mit den Amerikanern, die er im Kofferraum des Wagens miterlebt habe, an einem Kontrollposten von den Amerikanern gestoppt worden und daraufhin geflüchtet seien (vgl. Protokoll S. 16 f.).

E-5491/2009 Abgesehen davon, dass die geschilderte Sachverhaltsdarstellung offensichtlich nicht plausibel ist, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er diese angebliche erlebte Entführung bereits bei der ersten Befragung von sich aus erwähnt hätte, zumal es sich – schon angesichts der dramatischen Umstände – um einen zentralen Teil seiner Asylbegründung gehandelt hätte (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 4.3.6 Weiter hat der Beschwerdeführer zugegebenermassen falsche Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz gemacht und auch verschwiegen, dass er – bezeichnenderweise unter einer anderen Identität – am 15. August 2007 in Österreich wie zuvor offenbar bereits in Griechenland erfolglos im Asyl nachgesucht hatte (vgl. das Protokoll der am 13. November 2007 durchgeführten kantonalen Befragung). Dieses Verhalten ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen respektive der persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers selbstverständlich mitzuberücksichtigen. 4.3.7 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich massiver Verfolgung zweimal ohne Not aus dem Ausland in den Heimatstaat zurückgekehrt ist. Für eine persönlich verfolgte Person hätte die naheliegende Alternative (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 f.) darin bestanden, in den Drittstaaten, in denen er gelebt haben will, um Schutz nachzusuchen oder bereits zum damaligen Zeitpunkt nach Europa weiterzuziehen. 4.4 Zusammenfassend ist in Würdigung aller Sachverhaltselemente festzustellen, dass der Beschwerdeführer – angesichts der eingereichten Fotografien – allenfalls als Polizeibeamter im Irak tätig war und in diesem Betätigungsfeld auch mit den seinerzeit dort stationierten Amerikanern in Kontakt gekommen sein mag. Auch unter Berücksichtigung der Vermutung, dass er durch eine solche berufliche Tätigkeit in ein Spannungsfeld oppositioneller respektive islamischer Kreise geraten wäre, sind die geltend gemachten Nachteile offenkundig nicht glaubhaft. 4.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen im Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Auch für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E-5491/2009 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das BFM gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären. 5.4 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2009 unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich heute weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang erübrigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5491/2009 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser seit Ende 2008 in der Schweiz offenbar praktisch ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht und mithin über ein geregeltes Einkommen verfügt, muss seine prozessuale Bedürftigkeit praxisgemäss verneint und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG aus diesem Grund abgewiesen werden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5491/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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