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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 E-5486/2012

November 14, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,364 words·~12 min·1

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5486/2012

Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, B._______, geboren am (…), Ukraine, C._______, geboren am (…), Ukraine, zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2012 / N (…).

E-5486/2012 Sachverhalt: A. Am 24. September 2012 suchten die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. Am 28. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 3. Oktober 2012 fanden die Anhörungen durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Araber an und sei sunnitischen Glaubens. Im Jahre 2004 habe er in der Ukraine mit dem D._______studium begonnen. Nach einem Jahr habe er die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, kennen gelernt. Am 1. August 2008 hätten sie geheiratet. Seit 2009 oder 2010 sei er im Besitze einer unbeschränkt gültigen ukrainischen Niederlassungsbewilligung. Da er die syrische Staatsangehörigkeit nicht habe verlieren wollen, habe er sich nicht um die ukrainische Staatsangehörigkeit bemüht. Mit der Geburt seines Kindes habe er das Studium abbrechen und eine Arbeit annehmen müssen. Zuletzt habe er als F._______ auf dem Markt gearbeitet. Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Syrien habe er die syrische Revolutionsflagge aufgehängt. In der Folge sei es zu einem Streit mit einem reichen und einflussreichen syrischen Alewiten gekommen. Von Bekannten habe er erfahren, dass dieser die Polizei bestochen habe, damit er ausgeschafft werde. Bekannte hätten ihm angeboten, ihn gegen die Bezahlung von US$ 5'000 von der Ausschaffung zu bewahren. Da er kein Geld gehabt habe, habe er sich zum Verlassen der Ukraine entschlossen. Zwei Tage vor der Ausreise sei er von der Polizei zu einer Befragung aufgeboten worden. Er habe den Termin auf später verschoben, und sie seien ausgereist. Aus Angst vor der Polizei und wegen des Rassismus in der Ukraine wolle er nicht dorthin zurückkehren. Sein Sohn sei wegen seines Namens in der Schule schikaniert worden. In Syrien sei er für den Militärdienst ausgeschrieben. Bei der Ankunft im Flughafen Zürich-Kloten hätten sie ihre Ausweise in den Abfall geworfen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und wünschte in das Gesuch ihres Ehemann einbezogen zu werden.

E-5486/2012 C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 – eröffnet am 13. Oktober 2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder allenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Am 22. Oktober 2012 wurde die Begründung der Beschwerdeschrift praxisgemäss zur Übersetzung gegeben (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3157/2012 vom 19. Juni 2012). Die Übersetzung ging am 24. Oktober 2012 beim Gericht ein. F. Am 8. November 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Faxkopie eines Schreibens der Beschwerdeführenden vom 7. November 2012 sowie die Faxkopien zweier fremdsprachiger Dokumente ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-

E-5486/2012 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten. 2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. b keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a); die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b); oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 3. Mit Entscheid vom 6. September 2002 hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erkannt, die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 bis 34 AsylG seien nicht als "Kann-Bestimmungen" formuliert und würden dem Bundesamt folglich kein Rechtsfolgeermessen einräumen. Die Vorinstanz müsse einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn sie feststelle, dass ein Tatbestand der Art. 32 bis 34 AsylG erfüllt sei (vgl. Entscheide und Mittelungen der ARK [EMARK] 2002/15). Der Entscheid der ARK erging zum Nichteintretenstatbestand von Art. 32 AsylG, der die Rechtsfolge des Nichteintretens ohne Ausnahme vorsieht. Demgegenüber sieht Art. 34 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008) vor, dass ein Nichteintreten lediglich "in der Regel" erfolgt, was Ausnahmen zulässt. Da die Rechtsfolge nicht zwingend ausgestaltet ist, verfügen die entscheidenden Behörden hier über einen gewissen Ermessensspielraum. Vorliegend hat sich die Vorinstanz nicht auf die Prüfung der Voraussetzungen des Nichteintretens nach Art. 34 AsylG beschränkt, sondern die Asylgesuche in der Sache mit voller Kognition geprüft. Den Beschwerdeführenden ist dadurch kein Nachteil entstanden. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Asylgesuche an die Hand genommen und materiell geprüft hat, verletzt kein Bundes-

E-5486/2012 recht, obwohl es die Vorinstanz unterlassen hat, zu begründen, weshalb sie vorliegend vom Regelfall (Nichteintreten) abgewichen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthaft Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt sie aus, Amtsmissbrauch und Korruption seien in der Ukraine nach wie vor verbreitet. Dabei handle es sich indes nicht um staatliches Handeln, welches auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation zurückzuführen sei, sondern um Verfehlungen einzelner Beamter aus Bereicherungsabsicht. Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Sodann sei der Beschwerdeführer als Ehegatte einer ukrainischen Staatsangehörigen im Besitze einer unbeschränkt gültigen Niederlassungsbewilligung für die Ukraine. Entgegen seiner Angaben habe er das Recht auf Bewegungsfreiheit wie ein ukrainischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführenden könnten sich somit durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes dem angeblichen Streit mit dem einflussreichen Aleviten entziehen. 4.3 Die Beschwerdeführenden wiederholen in der Rechtsmitteleingabe auf den bereits aktenkundigen Sachverhalt. Damit setzen sie sich aber mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigen insbesondere nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Grund zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit die Beschwerdefüh-

E-5486/2012 renden in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringen, sie würden seit Kurzem von der ukrainischen Polizei gesucht, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung, für die sich den Akten keine konkreten Hinweise entnehmen lassen. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe die syrische Revolution durch die Verbreitung von Flugblättern und Facebook-Kommentare unterstützt. Anlässlich der Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch indes ausschliesslich mit Verfolgung in der Ukraine. Damit hat er den Streitgegenstand festgelegt. Folgerichtig hat die Vorinstanz eine allfällige Gefährdung und eine Rückschaffung in Bezug auf die Ukraine geprüft. Mit dem erstmaligen Vorbringen auf Beschwerdestufe, auch in Syrien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt zu sein, wird eine Streitgegenstandserweiterung vorgenommen. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes über das Anfechtungsobjekt hinaus ist indes unzulässig (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Die entsprechenden Vorbringen sind demnach unerheblich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, woran auch die nachgereichten fremdsprachigen Kopien nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

E-5486/2012 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Namentlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Ukraine die EMRK am 11. September 1997 ratifiziert hat und damit zu deren Beachtung und Einhaltung verpflichtet ist. Für die vom Beschwerdeführer behauptete Abschiebung nach Syrien bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E-5486/2012 7.3 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es den Beschwerdeführenden – welche laut ihren eigenen Angaben ihre Reisedokumente bei der Einreise in die Schweiz absichtlich zerstört haben – bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für eine Rückkehr in die Ukraine mitzuwirken (BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt. 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5486/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerde-führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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