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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2010 E-547/2010

February 4, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,696 words·~8 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-547/2010 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. X._______, geboren (...), Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-547/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass das BFM auf das dritte vom Beschwerdeführer in der Schweiz gestellte Asylgesuch vom 30. September 2009 mit Verfügung vom 22. Januar 2010 - eröffnet am 26. Januar 2010 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung vom 22. Januar 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei das E-547/2010 Asylgesuch vom 30. September 2009 materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit an das BFM zwecks Neubearbeitung und weiterer Abklärungen weitergeleitet werde, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellung auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-547/2010 dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisherige zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht sowie summarisch begründet wird (Art. 111 Bst. a AsylG und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, anlässlich der direkten Anhörung vom 14. Januar 2010 sei kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Befrager und dem Beschwerdeführer entstanden, womit wohl sinngemäss gerügt wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt und das rechtliche Gehör sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren seien verletzt worden, dass die Prüfung der Befragungsprotokolle ergibt, dass vorliegend nicht ersichtlich wird, inwiefern das rechtliche Gehör oder der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll und dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil erwachsen wäre, dass aus der direkten Anhörung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer konkreten Fragen wiederholt ausgewichen ist und die Anhörung von der befragenden Person mit Geduld und korrekt durchgeführt wurde, dass auch die anwesende Hilfswerkvertretung sich nicht veranlasst sah, Einwände bezüglich der Anhörung anzubringen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren eine Rückweisung an das BFM für zusätzliche Abklärungen insbesondere betreffend der Tätigkeit der Staatsinformationsagentur (Bezbednosno Informativna Agencija BIA) beantragt, E-547/2010 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass Serbien als vom Bundesrat verfolgungssicher bezeichneter Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt widersprüchlich, realitätsfremd und in Ergänzung zu den in der Erstbefragung gemachten Angaben als nachgeschoben zu betrachten sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausgewogenen, mit Aktenfundstellen gestützten Erwägungen und nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der blosse Verweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich aus der Aktenlage glaubwürdig eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat ergebe, nicht durchzudringen vermag, dass die Prüfung der Akten vielmehr die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen und mithin entscheidwesentlichen Elementen des Sachverhaltsvortrages als nicht glaubhaft erscheinen lässt und die von der Vorinstanz erkannten Unglaubhaftigkeitsaspekte und die Einschätzung, wonach die Vorbringen insgesamt als Konstrukt zu werten seien, zu bestätigen sind, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten ist und demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM abzuweisen ist, dass die Protokolle und eingereichten Beweismittel keine Hinweise enthalten, die in Berücksichtigung der heutigen Situation in Serbien Zweifel an der grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Verfolgungssicherheit aufkommen lassen, E-547/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle E-547/2010 einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen serbischen Reisepasses ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen oder allfällige weitere Beweismittel abzuwarten, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen hat, weshalb unbesehen einer Prozessbedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit diesem Urteil der Antrag auf Kostenvorschussbefreiung gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-547/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8

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