Abtei lung V E-5469/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Irak, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5469/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. Februar 2004 und gelangte am 6. März 2004 in die Schweiz, wo er am 7. März 2004 um Asyl nachsuchte. In der Empfangsstelle Kreuzlingen wurde er am 10. März 2004 zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 8. April 2004 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland wegen familiärer Probleme verlassen. Sein Onkel habe seinem Vater die Heirat (des Beschwerdeführers) mit seiner Cousine empfohlen. Beide seien jedoch noch zu jung gewesen. Im Jahre (...) habe er erfahren, dass sie eine Liebesbeziehung zu einem Cousin mütterlicherseits gehabt habe. In der Folge habe er ihr und ihrem Liebhaber gesagt, was sein Onkel seinem Vater geraten habe. Nachdem er ihnen dies mitgeteilt habe, seien beide verschwunden; die Cousine sei später tot aufgefunden worden. Die Familie seines Onkels habe ihm vorgeworfen, sie umgebracht zu haben. Er habe geschworen, dass er unschuldig sei, doch habe man ihm nicht geglaubt. B. Mit Verfügung vom 30. September 2004 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2004 an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. D. Mit Verfügung vom 5. November 2004 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich) in Rechtskraft erwachsen seien. E-5469/2009 E. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 zog das Bundesamt die Verfügung vom 30. September 2004 insofern in Wiedererwägung, als es feststellte, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2005 als gegenstandslos abgeschrieben. F. Mit Schreiben vom 13. September 2007 machte das BFM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Das Amt setzte ihm Frist zur Stellungnahme an. G. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung und beantragte, von einer Wegweisung sei abzusehen. Unter anderem machte er geltend, dass er daran sei, den Religionswechsel zum Christentum vorzubereiten. H. Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer unverändert, von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Gleichzeitig reichte er einen Taufschein des katholischen Pfarramtes B._______, C._______, vom (...) zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 – eröffnet am 30. Juli 2009 – hob das BFM die mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz innert Frist zu verlassen. K. Mit Beschwerde vom 31. August 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vor- E-5469/2009 instanzliche Verfügung sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum lasse hinsichtlich des Nordiraks kaum auf ein relevantes Gefährdungspotenzial schliessen. Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten würden sich vorab im Süd- und Zentralirak ereignen. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil dagegen sei davon auszugehen, dass die Sicher- E-5469/2009 heits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens seien, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren; dies gelte auch für die dort ansässigen Christen. In den besagten Provinzen herrsche, so das Bundesamt weiter, keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich allein in der Schweiz aufhalten würden. Zudem würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk, wo er seine Kindheit und Jugend, also den weitaus grössten Teil seines Lebens verbracht habe, und er sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen könne. Vor seiner Ausreise habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde, die Sicherung seiner Existenz selbstständig an die Hand zu nehmen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, die Einschätzung des BFM betreffend die Sicherheitslage im Nordirak werde nicht geteilt. Es sei auf die nicht enden wollenden Bombenattentate mit zahlreichen Opfern unter der unbeteiligten Zivilbevölkerung zu verweisen. Der Staat sei offensichtlich nicht in der Lage, die Bevölkerung vor Attentaten zu schützen, weshalb die Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer teile die Einschätzung der Vorinstanz auch hinsichtlich der Gefährdung von Christen und insbesondere Konvertiten im Nordirak nicht. Er sei der Auffassung, dass Christen im Nordirak per se gefährdet seien und dass im Speziellen Konvertiten damit rechnen müssten, umgebracht zu werden. Er fürchte sich vor einer Verfolgung durch die eigene Familie, wenn er in den Irak ausgeschafft und dort sein Religionswechsel ruchbar werde. Er habe selber erlebt, dass Christen in seiner Familie nichts gelten würden, und er befürchte nicht nur, ausgestossen zu werden, sondern mit gutem Grund auch physischen Schaden. Gegen die angefochtene Verfügung werde in rechtlicher Hinsicht weiter eingewendet, die Vorinstanz habe es in rechtsverletzender Weise unterschlagen zuzugeben, dass Christen im Nordirak unter grossem politischem und E-5469/2009 sozioökonomischem Druck stünden und durch staatliche und nichtstaatliche Akteure und Strukturen im Alltagsleben diskriminiert und schikaniert sowie beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu sozialen Dienstleistungen behindert oder ausgeschlossen würden. Zudem behaupte das BFM zu Unrecht, dass es im Nordirak zu vielen Konversionen komme und von einer kollektiven Verfolgung oder einem "real risk" im Falle dieser Personengruppe nicht gesprochen werden könne. Es könne auch dann, wenn nicht von einer "kollektiven Verfolgung" gesprochen werden könne, ein "real risk" bestehen, nämlich seitens der eigenen Familie und Sippe, wie in casu geltend gemacht. 3. 3.1 3.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG E-5469/2009 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf seine Konversion zum Christentum nicht. Zwar hat sich die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 tatsächlich landesweit erheblich verschlechtert, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten in erster Linie auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber in Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil davon aus, dass die Sicherheits- und Justizbehörden dieser irakisch-kurdischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und auch Willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, auch den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE 2008/4, insbes. E. 6.5 und E. 6.6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- E-5469/2009 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Sulaymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die vorerwähnten nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt indessen eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. Während Beobachtern zufolge die im Süden des Irak verbliebenen Christen ihren Glauben oft versteckt ausüben müssen, gehen die meisten Quellen davon aus, dass die Lebensbedingungen in den drei nördlichen, von der kurdischen Regionalregierung KRG verwalteten E-5469/2009 Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah für Christen wesentlich besser sind als im restlichen Irak. Gemäss dem UNHCR werden die Rechte der Christen in diesen Provinzen in der Regel respektiert; es liegen keine Erkenntnisse über gezielte, systematische Verfolgungen Angehöriger dieser Religion vor. 3.2.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus der nordirakischen Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2002 gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Er ist folglich mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Wie er mit Schreiben vom 15. September 2004 selber eingestanden hat, waren die anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs gemachten Vorbringen falsch. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Nordirak nach wie vor über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn er bei Bekanntwerden seines Glaubenswechsels mit Intoleranz, Schikanen und Diskriminierungen konfrontiert sein könnte, ist nicht zuletzt auch aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht von einer konkreten Gefährdung wegen seines Glaubens auszugehen. 3.2.4 Überdies sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der alleinstehende und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu erkennen. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen. 4. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den eingereichten Dokumenten, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist, nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist, zu bestätigen. 5. Sodann ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen. Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit E-5469/2009 Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen. 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 600.festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5469/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 11