Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5463/2010
Urteil v o m 2 5 . Oktober 2012 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien
A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Christian Hoffs, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 / N (…).
E-5463/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Dohuk stammender Kurde mit letztem dortigen Wohnsitz verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2009 illegal auf dem Landweg in Richtung Türkei. Von dort sei er über weitere ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz gereist, wo er am 14. Januar 2009 um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso erstmals summarisch befragt. Am 26. März 2009 erfolgte eine erste einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen, wobei er unter anderem auch zu Protokoll gab, er wolle in den Irak zurückkehren. Daraufhin schrieb das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. April 2009 ab. Kurz darauf teilte er mit Schreiben vom 30. April 2009 mit, er wolle nun doch nicht zurückkehren, weil er nicht bei seiner Schwester in Mosul leben könne, da es dort häufig zu terroristischen Aktionen komme. Am 28. Mai 2009 zeigte seine damalige Rechtsvertretung ihre Mandatsübernahme an. Am 15. Juni 2009 nahm das BFM das Verfahren wieder auf. Am 11. Juni 2010 wurde er ein zweites Mal einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Anlässlich dieser Befragungen führte er im Wesentlichen aus, er sei in B._______ bei Deraluke in der Provinz Dohuk geboren und gehöre dem Stamm der C._______ an. Da sein Vater nicht gewollt habe, dass er zur Schule gehe, habe er bereits in jungen Jahren als Hirte gearbeitet. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Sein Vater sei im Streit mit Personen des D._______-Stammes und deshalb auf der Flucht gewesen. Aufgrund dieser Fehde sei der Beschwerdeführer auch immer wieder von Angehörigen dieses Stammes bedroht und behelligt worden und habe sich verstecken müssen. Als sein Vater im Jahr 2007 bzw. im Jahr 2008 in die Heimatregion zurückgekehrt sei, sei er kurz darauf verstorben. Sein Freund B. und dessen Onkel A. hätten ihm geholfen. Als er auf einer Plantage von Angehörigen des Stammes der D._______ gesehen worden sei, habe ihm A. geraten, nach Dohuk zu seinen Grosseltern zu gehen. In dieser Zeit sei seine Mutter gestorben. Um weiteren Drohungen zu entkommen, habe sein in Dohuk lebender Grossvater ein Grundstück verkauft. Mit dem Erlös habe er (der Beschwerdeführer) seine Ausreise finanzieren können. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 6. Juli 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
E-5463/2010 aus der Schweiz und deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. C. Am 29. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuche er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Bestätigung des Erhalts der Beschwerde mit Verfügung vom 11. August 2010 fest, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Am 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine irakische Identitätskarte ein, auf welcher verzeichnet ist, dass er in Mosul angemeldet ist, ausgestellt am 6. Mai 2009, samt deutscher Übersetzung. F. Mit Eingabe vom 5. April 2012 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um Auskunft betreffend den Stand des Verfahrens. Die zuständige Instruktionsrichterin informierte die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 12. April 2012. G. Am 12. Juli 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, worauf sie mit Verfügung vom 23. Juli 2012 an ihrem bisherigen Standpunkt festhielt und ergänzte, der Beschwerdeführer könne mit den am 28. Oktober 2012 zu den Akten gereichten Beweismitteln nicht belegen, dass er in der Provinz Nineve gelebt habe. Zudem habe eine interne Dokumentenanalyse ergeben, dass seine im Irak ausgestellte Identitätskarte objektive Fälschungsmerkmale enthalte. Der Schriftträger der nachgereichten Identitätskarte entspreche nicht echtem Ver-
E-5463/2010 gleichsmaterial. Die Karte enthalte sowohl orthographische als auch inhaltliche Fehler und die Druckart sowie die Seriennummer seien falsch. Zudem würden sich die Ortsangaben auf der Karte widersprechen. H. Mit Replik vom 8. August 2012 entgegnete der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers, dieser wisse nicht, weshalb die in Mosul ausgestellte Identitätskarte Fälschungsmerkmale aufweise. Er habe sie in diesem Zustand von seinen Verwandten aus Mosul erhalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, solle die nachgereichte Identitätskarte auch nicht belegen, dass er aus Mosul stamme oder dort gelebt habe. Tatsächlich habe er noch nie in Mosul gelebt. Er stamme aus der Provinz Dohuk und habe dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt. An der Bundesanhörung vom 26. März 2009 habe er seine Absicht, nach Dohuk zurückzukehren, zu Protokoll gegeben. Damals hätten seine Grosseltern noch dort gelebt. Erst als er von deren Wegzug aus der Provinz Dohuk erfahren habe, habe er um Wiederaufnahme und Fortführung seines Asylverfahrens ersucht. Die von der Vorinstanz erwähnten teilweise als unglaubhaft beurteilten Aussagen seien damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen in einem psychisch schlechten – wenn nicht sogar in einem verwirrten – Zustand gewesen sei; sogar die Hilfswerkvertretung habe seinen verwirrten Zustand im Protokoll vom 11. Juni 2010 vermerkt. Für seine Glaubhaftigkeit spreche aber gerade, dass er nach Hause habe zurückkehren wollen. Eine Rückkehr nach Dohuk sei aktuell nicht mehr möglich, das er dort über kein Beziehungsnetz mehr verfüge. Zudem habe er weder finanzielle Mittel noch eine berufliche Ausbildung oder Arbeitserfahrung, die ihm in seiner Heimatregion bei der Reintegration behilflich sein könnten. Aufgrund der mangelnden sozialen Vernetzung dürfte der Beschwerdeführer in Dohuk innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheine. Eine Rückkehr nach Mosul dürfte aufgrund der prekären Sicherheitslage auszuschliessen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
E-5463/2010 hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) richtet sich die Beschwerde gegen die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Der Beschwerde ist indessen keine Begründung für die Aufhebung der angeordneten Wegweisung zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. August 2010 denn auch fest, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde lediglich der Vollzug der Wegweisung. Dieser Feststellung hielt der Beschwerdeführer nichts entgegen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bleibt somit zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, die eine damit
E-5463/2010 einhergehende allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz rechtfertigen würde. 4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei anlässlich der Befragungen verwirrt gewesen, weshalb es zu zeitlich divergierenden Angaben gekommen sei, was auch die anwesende Hilfswerksperson bemerkt und bestätigt habe, ist zu entgegnen, dass er die Richtigkeit seiner Aussagen nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte. Entsprechend muss er sich diese anrechnen lassen. Eine ärztliche Bestätigung für die vorgebrachte psychische Labilität befindet sich nicht in den Akten. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die divergierenden Zeitangaben für die vorliegend vorzunehmende Beurteilung des Wegweisungsvollzuges in den Irak nicht von zentraler Bedeutung sind. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig zumutbar oder möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5463/2010 5.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 5.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Zur Frage der Herkunft des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass dieser unbestrittenermassen aus der Provinz Dohuk stammt und seinen Angaben zufolge in dieser Region bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Sodann ist in Bezug auf die Asylgründe (Verfolgung durch Personen des Stammes D._______) zu erwähnen, dass diese vom BFM als unglaubhaft qualifiziert und vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wurden.
E-5463/2010 5.3.2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Wegweisung in den Nordirak hält fest, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in das Kurdische Autonomiegebiet grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 5.3.3 Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft (Provinz Dohuk) und des Umstands, dass er bis kurz vor seinem zwanzigsten Lebensjahr dort gelebt hat, zuzumuten, sich erneut in der Herkunftsregion niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Stammt eine Person aus dem Nordirak – wie der Beschwerdeführer – ist entgegen der Argumentation seines Rechtsvertreters nicht erforderlich, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Im konkreten Verfahren ist dennoch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer, der bis zu seinem neunzehnten Lebensjahr in Nordirak gelebt hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über ein Beziehungsnetz ausserhalb des Familienverbandes verfügen dürfte. Es ist durchaus anzunehmen, dass er auf diese Kontakte zurückgreifen kann und ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage – auch mit deren Hilfe – gelingen wird. Seinen Angaben zufolge ist er vor seiner Ausreise als Hirte tätig gewesen und hat auch anderweitige Arbeiten ausgeführt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. A10 S. 7). Insbesondere konnte er auf die Hilfe von A., einem Onkel eines Freundes, zählen, auf dessen Plantage er schon gearbeitet hat. Auf die Ausführungen zu den nachgereichten Dokumenten ist nicht näher einzugehen, zumal sie im vorliegenden Kontext irrelevant sind. 5.3.4 Zusammenfassend dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts, seines sozialen Beziehungsnetzes, seiner Arbeitserfahrung, seiner Erwerbstätigkeit sowie seiner guten Gesundheit eine Wiedereingliederung in die kurdische Gesellschaft im Nordirak gelingen und sollte er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5
E-5463/2010 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 11. August 2010 gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5463/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: