Abtei lung V E-5459/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, B._______, C._______, D._______, Afghanistan, alle mit verschiedenen Alias-Identitäten, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, , Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5459/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 19. Oktober 2004 und gelangten am 25. Oktober 2004 in die Schweiz. Gleichentags stellten sie Asylgesuche. Diese begründeten sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 26. Oktober 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ und der Anhörungen vom 11. November 2004 (mit Fortsetzung vom 24. November 2004) durch die kantonale Behörde im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei ethnischer Paschtune, stamme aus F._______ bei G._______ (Provinz H._______) und habe seine Kindes- und Jugendzeit während des afghanischen Widerstandskampfes in einem politisch geprägten und von der Hezbe- Islami Hekmatyars beeinflussten familiären Umfeld verbracht. Nach seiner Schulzeit und seinem Medizinstudium sei er bis zur Ausreise als Arzt in einem Spital und in einer privaten Praxis in G._______ beziehungsweise F._______ tätig gewesen. Mit 18 Jahren sei er selber Mitglied der Hezbe-Islami geworden, für welche er in der Folge aktiv im kulturellen Bereich und vor allem schriftstellerisch, redaktionell und publizistisch tätig gewesen sei. Vom Parteiführer Hekmatyars habe er sich zwar, wie auch viele andere Parteiangehörige, seit dessen Bestrebungen um Kooperation mit den Taliban ideologisch entfernt; dennoch sei er der Partei auch nach dem Sturz der Taliban und dem später seitens der Übergangsregierung ausgesprochenen, durch die Jihad-Ausrufung Hekmatyars provozierten Parteiverbot treu geblieben. Regierungsfeindliche Artikel heikleren Inhalts habe er vorwiegend anonym veröffentlicht. Dennoch sei er am 7. Oktober 2004 von den Behörden in seiner Praxis festgenommen und während rund zehn Tagen verhört, bedroht, geschlagen, erniedrigt und unter Todesdrohungen zur Parteiabkehr und zur publizistischen Kooperation mit der Nordallianz aufgefordert worden. Schliesslich habe er, um weiteren Benachteiligungen zu entgehen, eingewilligt. Nach der Freilassung sei er untergetaucht. Alsbald habe er seitens in die Regierung eingeschleuster Parteifreunde – darunter ein Cousin – von gegen ihn ausgestellten Haftbefehlen erfahren und deshalb seine Frau und seine Tochter in I._______ abgeholt, um die Ausreise der Familie vorzubereiten. Mit vom Schlepper beschafften, gefälschten Papieren seien sie nach Peshawar (Pakistan), von dort auf dem Luftweg nach E-5459/2006 Istanbul und schliesslich auf dem Landweg beziehungsweise auf dem Seeweg über unbekannte Länder weiter in die Schweiz gelangt. Auch im Gastland habe er verschiedene Artikel im Internet veröffentlicht. Er sei im Übrigen nie zuvor im Ausland gewesen. Mit schriftlichen Ergänzungseingaben vom 7. Juli und 4. November 2005 sowie vom 18. April 2006 machte der Beschwerdeführer auf die negative Entwicklung der allgemeinen politischen Situation in Afghanistan und speziell in seiner Herkunftsprovinz H._______ sowie auf die eingeschränkte Pressefreiheit in seinem Heimatland aufmerksam. In weiteren Ergänzungseingaben vom 7. November und 4. Dezember 2005 machte er auf die Veröffentlichung selbstverfasster exilpolitischer und regierungskritischer Gedichte und Artikel in afghanischen und pakistanischen Zeitschriften und Internetseiten aufmerksam. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, ebenfalls ethnische Paschtunin zu sein und aus I._______ zu stammen. Während des Widerstandskrieges sei ihre Familie nach K._______ (Pakistan) umgezogen, wo sie in der Folge von 1983 bis 1988 gelebt hätten und wo sie selber die Highschool besucht und als diplomierte Englischlehrerin abgeschlossen habe. 1988 seien sie nach I._______ zurückgekehrt; sie sei dort zeitweise als Englischlehrerin tätig gewesen. Seit ihrer Heirat im Jahre 1999 habe sie in H._______ bei ihrem Ehemann gelebt und dort im Geheimen Sprachunterricht erteilt. Nach rund zwei Jahren sei sie mit der gemeinsamen Tochter nach I._______ zurückgekehrt, weil sich die Situation in H._______ unter der Taliban-Herrschaft allmählich destabilisiert habe. Ihr Mann sei in H._______ zurückgeblieben. Während der Taliban-Herrschaft habe sie in I._______ Kindern Sprachen unterrichtet. Selber sei sie nie politisch aktiv gewesen, jedoch habe sie ihren Mann bei seinen Parteiaufgaben geistig unterstützt. Nach dem Sturz des Talibanregimes habe sie Hoffnungen gehegt, wieder eine Anstellung zu finden. Da die tatsächliche Macht in der Stadt aber in den Händen von Nicht-Paschtunen gelegen habe, habe sie bei den städtischen Behörden keine Arbeit erhalten. Ebenso hätten die zahlreichen Nichtregierungsorganisationen keine Paschtunen beschäftigt. Ein beim Staat angestellter Cousin ihres Ehemannes habe regelmässig über die Lage ihres Mannes informiert, auch betreffend dessen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie habe deshalb die ganze Familie in Gefahr gesehen. Am Tag vor der Haftentlassung ihres Mannes habe dessen Cousin ihr Haftbefehle betreffend ihren Mann überreicht. Zusammen mit diesem Cousin habe sie sogleich die Ausreise der Familie vorbereitet. Als am folgenden Tag E-5459/2006 ihr Mann mit dem Cousin nach I._______ gekommen sei, hätten sie zunächst die Rückreise nach Konar angetreten und seien von dort aus mit gefälschten Papieren nach Peshawar (Pakistan) gelangt, von wo sie nach Istanbul weitergeflogen und in einem Container über unbekannte Länder in die Schweiz gereist seien. Sie sei im Übrigen abgesehen vom Aufenthalt in Pakistan von 1983 bis 1988 - nie zuvor im Ausland gewesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Haftbefehle in Kopie (alle datiert in der ersten Jahreshälfte 2004) sowie verschiedene von ihm verfasste Presseartikel (hauptsächlich Kopien und Internetausdrucke) zu den Akten. Ferner reichte er sein Identitätsbüchlein, eine Ausweiskarte und seinen Geburtsschein ein. Einen eigenen echten Reisepass habe er nie besessen und seine Tochter besitze ebenfalls keine Papiere, da sie zu Hause auf die Welt gekommen sei. Die Beschwerdeführerin gab als Beweismittel ihr Identitätsbüchlein zu den Akten. Einen Reisepass habe sie nie besessen. Ferner reichten die Beschwerdeführenden ihr Familienbüchlein ein. B. Am (...) wurde das Kind D._______ geboren. C. Das BFM liess zwei "Lingua"-Expertisen – basierend auf Telefongesprächen vom 20. Juli 2006 – erstellen. In seinen Berichten vom 9. und vom 10. August 2006 kommt der Experte zum Schluss, dass beide Beschwerdeführenden aufgrund ihrer landeskundlichen Kenntnisse und sprachlichen Merkmale überwiegend in Afghanistan sozialisiert worden seien. D. Mit Verfügung vom 6. September 2006 lehnte das Bundesamt die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E-5459/2006 E. Mit Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ferner die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verwies es integral auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. H. Mit standardisierten Schreiben der ARK vom "November 2006" und vom 24. April 2007 wurden die Beschwerdeführenden auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei. I. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2006, vom 18. Mai 2007 und vom 5. September 2007 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten. Auf den Inhalt der Eingaben wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. J. Am 30. Januar 2008 ging beim BFM ein fremdsprachiges Schreiben aus dem Ausland ein, von dem das BFM eine deutsche Übersetzung anfertigen liess. In der Folge konnte die verfahrensmässige Zuordnung zu den Beschwerdeführenden hergestellt werden, weshalb das BFM E-5459/2006 das Schreiben mitsamt der Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht überwies. Das undatierte Schreiben enthält im Wesentlichen den Hinweis eines namentlich genannten Denunzianten, wonach der Beschwerdeführer aus L._______ (Pakistan) stamme, die Beschwerdeführerin in M._______ den Flüchtlingsstatus habe und die Tochter nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einem anderen Ehemann der Beschwerdeführerin gezeugt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden eine Kopie der Übersetzung des Denunziationsschreibens zukommen, auf welcher Angaben zum Verfasser und zum Übersetzer abgedeckt sind. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2008 begründete das Bundesverwaltungsgericht die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen für die Abdeckung und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör innert Frist, wobei bei ungenutztem Fristablauf von der inhaltlichen Richtigkeit des Schreibens ausgegangen und im Übrigen auf die bestehenden Akten abgestellt werde. Unter Hinweis auf die ihnen obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden gleichzeitig innert Frist auf, allfällige Berichtigungen ihrer bisherigen Personalien- und Sachverhaltsangaben mitzuteilen, jedenfalls eine lückenlose, chronologisch geordnete Auflistung der Landesaufenthalte (inklusive Bewilligungsstatus) eines jeden Familienmitgliedes vorzulegen und schliesslich eine Erklärung einzureichen, wonach das Bundesverwaltungsgericht und das BFM ermächtigt würden, in M._______ und in N._______ weitere Abklärungen zu den Beschwerdeführenden insbesondere betreffend Identität, Ausweis- und Reisepapiere, Aufenthaltsorte und -titel sowie betreffend Asyl- und Aufenthaltsbewilligungsverfahren vorzunehmen, wobei bei ungenutztem Fristablauf wiederum auf die bestehenden Akten abgestellt werde. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 nahmen die Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. E-5459/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- E-5459/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Beschwerdeführer habe die Lokalisierung seiner Arztpraxis (F._______ beziehungsweise im Basar von G._______) und damit seinen Festnahmeort sowie den Ort seiner Festhaltung widersprüchlich geschildert. Widersprüchlich seien ebenso die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Identitätskarte (H._______ beziehungsweise I._______) und zu den Gründen der (anfänglichen) Nichteinreichung von Identitätsdokumenten. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu Art, Intensität und Folgen der erlittenen Misshandlungen während seiner Haft seien divergierend. Im Weiteren sei nicht logisch nachvollziehbar, dass zwischen April und Juni 2004 drei Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden seien, er aber erst im Oktober 2004 verhaftet worden sei. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden wäre, anstatt ihn nach zehn Tagen unter der Auflage künftig regierungsfreundlicher Berichterstattung wieder freizulassen. Ferner seien die geschilderten Ereignisabläufe betreffend die Kenntnisnahme und Entgegennahme der gegen ihn ausgestellten Haftbefehle (via Cousin und Beschwerdeführerin) sowie betreffend das E-5459/2006 anschliessende Verhalten der Beschwerdeführenden (riskanter Besitz der Haftbefehle, Rückkehr nach H._______ vor der Ausreise) erfahrungswidrig. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkennt das BFM ferner Indizien hinsichtlich einer absichtlichen Täuschung der Beschwerdeführerin über ihre persönlichen Verhältnisse, da sie die Todesursache ihrer angeblich verstorbenen Eltern (Krankheit beziehungsweise Autounfall) widersprüchlich genannt habe. Insgesamt sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen und es erübrige sich, weitere Ungereimtheiten zu erörtern. Unbesehen dessen wäre auch deshalb nicht von einer zureichend begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen publizistischer Tätigkeit auszugehen, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben brisante Artikel nicht mit seinem eigenen Namen veröffentlicht habe und auch der Inhalt der in der Schweiz veröffentlichten Internetpublikationen nicht begründete Verfolgungsmassnahmen wahrscheinlich machten. 5.2 In ihrer Rekurseingabe vom 4. Oktober 2006 machen die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Festnahmeort sowie der Todesursache der Eltern der Beschwerdeführerin auf übersetzungsbedingte Missverständnisse aufmerksam; es sei ihnen heute möglich, Unterlagen zum Tod des Vaters der Beschwerdeführerin vorzulegen. Den tatsächlichen Ort des Verbleibs der Identitätskarte (I._______ statt H._______) habe die Beschwerdeführerin ferner erst im Verlaufe des Verfahrens in Erfahrung bringen können; jedenfalls sei der Widerspruch nicht entscheiderheblich, da er keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen zulasse, das Dokument nun bei den Akten liege und die Mitwirkungspflicht damit erfüllt sei. Die unterschiedlich erwähnte Art und Intensität der vom Beschwerdeführer in Haft erlittenen Benachteiligungen sei auf seine Scham vor der Befragerin in der Empfangsstelle zurückzuführen, weshalb er dort nur von Drohungen statt auch von geschlechtsspezifischer Misshandlung gesprochen habe. Hinsichtlich der vorinstanzlich erkannten Erfahrungswidrigkeit betreffend die ausgestellten Haftbefehle und bedingte Freilassung sei zu berücksichtigen, dass der afghanische Justizapparat nicht mit jenem der Schweiz vergleichbar sei und der Beschwerdeführer zudem aus einer angesehenen Familie stamme. Insgesamt seien die Asylgründe durchaus glaubhaft dargetan und sie würden auch den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines E-5459/2006 regierungsfeindlichen Engagements als Mitglied der Hezbe-Islami landesweit ernsthaft gefährdet sei. 5.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 10. November 2006 verweist das Bundesamt integral auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. 5.4 Mit Ergänzungseingaben vom 8. Dezember 2006 und vom 18. Mai 2007 macht der Beschwerdeführer unter Vorlegung eines unter seinem Namen in einer pakistanischen Zeitung und einer internationalen afghanischen Zeitung veröffentlichten Artikels auf sein weiterhin bestehendes politisches Engagement gegen die aktuelle afghanische Regierung aufmerksam. Ferner legt er einen Zeitungsbericht betreffend die vermutlich durch die Regierung zu verantwortende Ermordung eines afghanischen Senators zu den Akten, aus welchem er eine Gefährdung auch von Mitgliedern der Hezbe-Islami ableitet. Mit einem weiteren Artikel betreffend einen aus Afghanistan geflüchteten Journalisten macht der Beschwerdeführer ebenso auf die Gefährdung regierungskritischer Berichterstatter aufmerksam. Mit einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 5. September 2007 und unter Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses macht der Beschwerdeführer auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand aufmerksam, welcher insbesondere auf die unbefriedigend lange Dauer des Beschwerdeverfahrens zurückzuführen sei. 5.5 Das am 30. Januar 2008 beim BFM eingegangene, undatierte fremdsprachige Schreiben aus dem Ausland enthält im Wesentlichen den Hinweis eines namentlich genannten Denunzianten, wonach der Beschwerdeführer aus L._______ (Pakistan) stamme, die Beschwerdeführerin in M._______ den Flüchtlingsstatus habe und die Tochter nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einem anderen Ehemann der Beschwerdeführerin gezeugt worden sei. Im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zum Inhalt des Denunziationsschreibens räumen die Beschwerdeführenden mittels Stellungnahme vom 18. Juni 2008 ein, teilweise unrichtige Angaben gemacht zu haben. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin „früher“ mit einem zwischenzeitlich verstorbenen ehemaligen Mudjaheddin-Kommandanten verheiratet gewesen und habe lange Zeit in M._______ gelebt. Aus dieser Ehe sei die Tochter hervorgegangen. Der Mann habe sie verstossen, weil sie keinen Jungen zur Welt gebracht habe. Im Jah- E-5459/2006 re 2002 habe sie sich scheiden lassen und in Pakistan den Beschwerdeführer geheiratet. Dadurch hätten sie den Unmut ihrer jeweiligen Familien auf sich gezogen, welche sie nun unter Druck gesetzt hätten und seither nach ihren Leben trachteten. Diese Verwandten lebten in Afghanistan, M._______ und Pakistan, nicht aber in der Schweiz, weshalb sich die Beschwerdeführenden entschieden hätten, hier ein Asylgesuch zu stellen. Zuvor habe der Beschwerdeführer in Afghanistan im Übrigen Arbeit bei den (...) in I._______ und in anderen Orten gefunden. Der Beschwerdeführer hält an seiner Mitgliedschaft bei der Hezbe-Islami, seinem politischen Engagement und seiner darauf basierenden Verfolgung durch die afghanischen Behörden fest. Ebenso bekräftigt er seine afghanische Staatsbürgerschaft, welche durch die eingereichten Dokumente (Identitätsausweise und Geburtsschein) feststehe. In Pakistan verfüge er über kein Bleiberecht. Die Beschwerdeführerin räumte ein, neben der afghanischen auch die (...) Staatsbürgerschaft zu besitzen; dies treffe auch auf ihre Tochter zu. Die Beschwerdeführerin sei im Verlaufe ihres Aufenthaltes in der Schweiz einmal in die M._______ gereist, um die Möglichkeiten einer Weiterreise der Familie dorthin zu klären, jedoch sei sie in M._______ von Verwandten bedroht worden. Sie sei übrigens „bekannt auch als O._______“. Der namentlich nicht offengelegte, aber womöglich aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführenden stammende Urheber des Denunziationsschreibens sei ihnen offensichtlich übel gesinnt. Abschliessend entschuldigen sich die Beschwerdeführenden für ihre Falschangaben, bitten jedoch um Verständnis, nicht zuletzt im Hinblick auf die Zukunft ihrer Kinder. Als neue Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden die Kopie eines in den M._______ notariell beglaubigten Bestätigungsschreibens aus dem Jahre (...) betreffend die eheliche Zerrüttung einer Person namens O._______, wohnhaft in P._______, sowie die Kopie einer in L._______ (Pakistan) ausgestellten Heiratsurkunde vom (...), lautend auf die Eheleute A._______, geboren (...), und O._______, geboren (...), geschieden, zu den Akten. Sie würden sich im Übrigen gerne für eine weitere Anhörung zur Verfügung stellen. 6. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we- E-5459/2006 sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 6.2 Diese Gesamtwürdigung fällt vorliegend eindeutig zu Ungunsten der Beschwerdeführenden aus: 6.2.1 Die Vorinstanz hat im Verfügungszeitpunkt gesetzes- und praxiskonform erwogen, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen und im Übrigen der geforderten flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit ermangelten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Begründung des Bundesamtes gemäss Zusammenfassung in Ziffer 5.1 oben und gemäss angefochtener Verfügung im Detail verwiesen werden. Die betreffenden Erwägungen beruhen auf einer fundierten Auseinandersetzung mit dem gesamten geltend gemachten Sachverhalt und sind aktenmässig hinreichend abgestützt. Die Beschwerde und die Ergänzungseingaben vermögen keine grundlegend andere Sichtweise zu begründen: Die dort unternommenen Erklärungs- und E-5459/2006 Entkräftungsversuche sind insgesamt weder überzeugend noch stichhaltig. Zwar konnte die Beschwerde im Einreichungszeitpunkt nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden und ihre Argumentationsinhalte wären mithin nicht bloss summarisch zu würdigen. Die Offensichtlichkeit eines materiell abweisend lautenden Beschwerdeentscheides ergibt sich indessen aus nachfolgenden Erwägungen, weshalb sich an dieser Stelle eine vertieftere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerde und ihren Ergänzungen erübrigt. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2008 zahlreiche Falschangaben persönlicher und sachverhaltlicher Art eingeräumt und damit seit Anhebung des Asylverfahrens im Jahre 2004 absichtlich und kontinuierlich ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d AsylG verletzt. Mit Einreichung der Stellungnahme vom 8. Juni 2008 haben sie zwar einerseits - auf instruktionsrichterlichen Druck hin - ihren Willen zur künftigen Mitwirkung in gewissen Bereichen kundgetan, damit aber gleichzeitig ihre bisherige Mitwirkungsmissachtung eingeräumt und mithin erheblich an persönlicher Glaubwürdigkeit verloren. Anderseits ist in aller Deutlichkeit festzustellen, dass sie die mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2008 ultimativ eingeforderte Mitwirkung über weite und erhebliche Teile nach wie vor ignorieren: So sind sie der Aufforderung, allfällige Berichtigungen ihrer bisherigen Personalien- und Sachverhaltsangaben mitzuteilen und jedenfalls eine lückenlose, chronologisch geordnete Auflistung der Landesaufenthalte (inklusive Bewilligungsstatus) eines jeden Familienmitgliedes vorzulegen sowie eine Erklärung einzureichen, wonach das Bundesverwaltungsgericht und das BFM ermächtigt würden, in M._______ und in N._______ weitere Abklärungen zu den Beschwerdeführenden insbesondere betreffend Identität, Ausweis- und Reisepapiere, Aufenthaltsorte und -titel sowie betreffend Asyl- und Aufenthaltsbewilligungsverfahren vorzunehmen, offensichtlich nicht mit dem nötigen Substanzierungs- und Konkretisierungsgrad nachgekommen. Beispielsweise liegen die Personalien sämtlicher Beschwerdeführenden nach wie vor im Dunkeln oder sie liegen gleich in mehreren Versionen vor, ohne dass die Rekurrenten eine klare Aussage vornehmen würden. Besonders gravierend erweist sich sodann die implizite Weigerung, weitere Abklärungen in M._______ und in N._______ zuzulassen. Die Möglichkeit solcher Abklärungen wird durch die in der Empfangsstelle abgegebene Einwilligungserklärung – sie beschränkt sich auf EU-Staaten und internationale Organisationen (vgl. Anhang zu actum A2) – nicht E-5459/2006 abgedeckt; dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht möglich, eine Überprüfung der neuen Angaben der Beschwerdeführenden oder anderweitige Abklärungen in diesen Staaten vorzunehmen. Aufgrund der im heutigen Zeitpunkt sich präsentierenden Aktenlage steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden bereits aufgrund der eingeräumten Falschangaben über weite und wesentliche Teile ihrer Grundlage und damit ihrer Glaubhaftigkeit beraubt werden, zumal bereits die Ereignischronologie unauflöslich unstimmig ist. Ferner steht aufgrund des entsprechenden Eingeständnisses fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der M._______ ist und dort somit offensichtlich staatlichen Schutz vor angeblicher Verfolgung durch Verwandte in Anspruch nehmen kann. Aufgrund der Aktenlage und der verweigerten Mitwirkung geht das Bundesverwaltungsgericht ebenso davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in N._______ als auch in M._______ die entsprechende Staatsbürgerschaft oder ein gefestigtes Aufenthaltsrecht oder zumindest entsprechende Ansprüche hat. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache der Einreichung von Identitätsdokumenten afghanischer Herkunft nichts. In letzterem Zusammenhang ist gleichsam festzuhalten, dass – angesichts der verschieden Staatsbürgerschaften, Reisetätigkeiten und Aufenthaltsberechtigungen in verschiedenen Ländern – die Beschwerdeführenden im Besitze von Reisepässen sein müssen, deren Einreichung sie aber offensichtlich zwecks Verschleierung und Verheimlichung wesentlicher Tatsachen in rechtsmissbräuchlicher Weise verweigern. Die mehrfache, grobe und kontinuierliche Missachtung der ihnen gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht wirkt sich vorliegend klar zu Ungusten der Beschwerdeführenden aus. 6.3 In Anbetracht der dargelegten und in grober Weise begangenen Mitwirkungspflichtverletzung kann nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführenden wären in Afghanistan oder in einem anderen Land einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung ausgesetzt, die sie durch Vor- oder Nachfluchtgründe gesetzt hätten. 6.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände, Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten E-5459/2006 Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen oder weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat daher die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-5459/2006 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zumutbarkeit (und ebenso Zulässigkeit und Möglichkeit) des Vollzugs der Wegweisung findet nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Im Falle missbräuchlich verschwiegener oder verschleierter tatsächlicher Identität, Herkunft oder ausländischer Aufenthaltsberechtigungen kann es daher nicht Sache der Behörde sein, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Dementsprechend erübrigt es sich, die umfassenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II/2) und die betreffende Gegenargumentation auf Beschwerdestufe näher zu würdigen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des betreffenden Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- E-5459/2006 staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt (in Berücksichtigung des durch die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden eingegrenzten Untersuchungsgrundsatzes) richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Oktober 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist wiedererwägungsweise zurückzukommen und das Gesuch entsprechend abzuweisen. Diese Abweisung und die überdurchschnittliche Erhöhung der Verfahrenskosten gründen im (oben ausführlich erwogenen) Umstand, dass die Beschwerdeführenden die ihnen nach Gesetz obliegende Mitwirkungspflicht grob und fortdauernd verletz(t)en, dadurch bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung von der Aussichtslosigkeit ihrer Anträge ausgehen mussten und durch mutwillige Falschangaben sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht in die Irre geführt und erheblichen Mehraufwand verursacht haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE). Unbesehen dessen sind an der behaupteten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel anzubringen, da es ihnen gemäss eigenen Angaben möglich war, während des Beschwerdeverfahrens ins Ausland zu reisen. E-5459/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wiedererwägungsweise abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - Q._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 18