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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2012 E-5453/2012

October 25, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,427 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5453/2012

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N (…).

E-5453/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria am 6. April 2012 verliess und am 9. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 17. April 2012 sowie der Anhörung vom 9. Oktober 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sein Vater in seinem Dorf Oberpriester gewesen sei und er diese Aufgabe nach dem Tod des Vaters hätte übernehmen sollen, dass er sich geweigert habe dies zu tun, da er Christ sei, und dies seinem Glauben widersprechen würde, dass man ihm mitgeteilt habe, wenn er den Göttern nicht dienen wolle, müsse er diesen geopfert werden, da andernfalls ein Fluch auf seiner Familie lasten würde, dass seine Familie ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder den Göttern zu dienen oder ihnen geopfert zu werden, dass er sich deshalb zu einem Freund nach Kano begeben und dort versteckt habe, es dort jedoch zu Angriffen der Boko Haram gekommen sei, weshalb er sich als Christ auch dort nicht mehr sicher gefühlt und Nigeria verlassen habe, dass er keine Identitätspapiere abgeben könne, da ihm sein Pass in Italien gestohlen worden und seine Identitätskarte schon vor einiger Zeit in Nigeria abhanden gekommen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 – eröffnet tags darauf – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht und habe nicht

E-5453/2012 glaubhaft machen können, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Papieren zudem nicht glaubhaft seien, zumal er weder den angeblichen Diebstahl noch seinen Angreifer habe beschreiben können und den Diebstahl in Italien nicht gemeldet habe, dass er auch die konkreten Umstände des Verlustes seiner Identitätskarte nicht darlegen könne, dass ferner seine Aussagen zu seiner Verfolgungssituation nicht glaubhaft seien, da diese äusserst knapp, ungenau und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen und der Vollzug der Wegweisung praktisch möglich und technisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen,

E-5453/2012 dass er in der Beschwerdebegründung seine Vorbringen bezüglich seiner Verfolgungssituation im Wesentlichen wiederholte und darlegte, sein Leben sei in Nigeria in Gefahr, da die Dorfbewohner und ihr weites Netzwerk immer noch nach ihm suchen würden, dass er bezüglich seines Passes geltend machte, sein Freund in Kano habe ihm diesen auf inoffiziellem Weg beschafft, wie ihm dies gelungen sei, wisse er nicht, dass ihm sein Freund auch das Visum für Italien über so genannte "agents" beschafft habe, weshalb er selber keinen Kontakt mit der italienischen Botschaft gehabt habe, dass er den Diebstahl nirgends gemeldet habe, da er nicht auf seinen inoffiziell erlangten – und allenfalls gefälschten – Pass habe aufmerksam machen wollen, und ausserdem seinen Freund habe schützen wollen, dass er im Weiteren zu Kano keine Aussagen habe machen können, da er das Haus seines Freundes nie verlassen habe und es für ihn das erste Mal gewesen sei, dass er eine so weite Reise unternommen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-5453/2012 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, die teilweise in Englisch verfasste Beschwerde (insbes. Rechtsbegehren) vom Beschwerdeführer in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzugehen ist, da die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit

E-5453/2012 dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und auch keine Anstrengungen zur Beibringung solcher Dokumente unternommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers allgemein sehr unsubstanziiert ausgefallen seien, teilt, dass sich die Beschwerde bezüglich der Ausreisegründe des Beschwerdeführers in Wiederholungen des bereits Dargebrachten erschöpft, ohne den Sachverhalt detaillierter zu erklären, dass dem Beschwerdeführer die in der Beschwerde gemachten Ausführungen bezüglich seines Passes nicht geglaubt werden können, zumal er anlässlich der Befragung zur Person mehrmals ausdrücklich angab, es habe sich dabei um ein authentisches Dokument gehandelt (vgl. vorinstanzliche Akten A6 S. 4 und S. 6),

E-5453/2012 dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz seines nigerianischen Passes ist und diesen in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den Schweizer Asylbehörden vorenthält, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demzufolge als offensichtlich unglaubhaft einzustufen sind, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-5453/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-5453/2012 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bereits aufgrund der vorstehend festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5453/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

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