Abtei lung V E-5444/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Angola, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5444/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Luanda, seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2006 verliess und am 21. Oktober 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 26. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte, dass er am 31. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde, wobei er unter anderem geltend machte, am 30. April 1990 geboren zu sein, dass dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gestützt auf seine Altersangabe am 8. November 2006 eine Vertrauensperson zugeordnet wurde, dass am 5. Dezember 2006 die kantonale Anhörung zu den Asylgründen stattfand und der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Bakongo und stamme ursprünglich aus Uige, wo er mit seiner Mutter zusammen gelebt habe, dass er im Januar 2006 von D._______, einem Freund seines etwa im Jahre 1998 verstorbenen Vaters, welcher ebenfalls Militärkommandant gewesen sei, nach Luanda geholt worden sei, um dort die Schule besuchen zu können, dass er am 18. Oktober 2006 auf dem Weg zur Schule zusammen mit weiteren jungen Leuten von Militärangehörigen festgenommen und später zum Militärhauptquartier gebracht worden sei, wo sie medizinisch untersucht worden seien, dass sie einer militärischen Ausbildung hätten zugeführt werden sollen, um danach in die Demokratische Republik Kongo zum Einsatz geschickt zu werden, dass sich der untersuchende Arzt indessen aufgrund des Namens des Beschwerdeführers an dessen Vater erinnert habe und dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ihm helfen werde, dass er nicht in den Krieg gehen müsse, E-5444/2008 dass der Arzt den Beschwerdeführer in der Nacht zu einem weissen Mann gebracht habe, welcher für ihn die Ausreise organisiert habe, dass er am 20. Oktober 2006 zusammen mit diesem weissen Mann das Heimatland über den Flughafen von Luanda verlassen habe, dass die Vorinstanz am 27. Mai 2008 ein Herkunftsgutachten (Lingua- Analyse) betreffend den Beschwerdeführer durchführen liess, welches zum Ergebnis hatte, dass er mit Sicherheit aus Angola stamme, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Juli 2008 unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen soziokulturellen Begebenheiten – zwischen afrikanischen Ländern und Westeuropa - insgesamt als realitätsfremd zu würdigen und in mancherlei Hinsicht nicht nachvollziehbar, dass bereits nicht nachvollziehbar sei, dass ihn ein ehemaliger Freund seines Vaters (D._______) aus freien Stücken bei sich in Luanda aufgenommen und die Verantwortung für ihn übernommen hätte, dass sodann wenig wahrscheinlich erscheine, dass sich der Militärarzt sofort an den bereits vor mehreren Jahren verstorbenen Vater des Beschwerdeführers erinnert und gleichzeitig angenommen habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um dessen Sohn handle, dass zudem auch nicht davon auszugehen sei, dass dieser Arzt überhaupt die Befugnis oder die faktische Möglichkeit gehabt habe, den Beschwerdeführer aus den Reihen der Zwangszurekrutierenden zu entlassen, dass sodann nicht nachvollziehbar sei, dass dieser Arzt dem Beschwerdeführer gleich auch noch geholfen habe, das Land zu verlassen und finanziell für die teure Reise aufgekommen sei, dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei einer hochrangigen Militärperson gewohnt habe, davon auszugehen sei, dass E-5444/2008 diese für ihn bei den zuständigen Militärbehörden hätte intervenieren können, um eine erneute Zwangsrekrutierung zu verhindern, dass mithin für den Beschwerdeführer gar kein zwingender Bedarf für eine Ausreise bestanden habe, wodurch sich der Verdacht erhärte, dass er sein Land aus asylfremden Gründen verlassen habe, dass schliesslich auch die Vorbringen in Bezug auf die Planung und die Umstände der Ausreise mit den realen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren seien, dass dem Beschwerdeführer - auf Gesuch seiner Rechtsvertreterin vom 7. August 2008 - von der Vorinstanz am 11. August 2008 Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. Juli 2008 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und aus diesen Gründen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass auf die Begründung der gestellten Begehren, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 diese Gesuche abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, welcher am 18. September 2008 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 von der Jugendanwaltschaft das Kantons (...) wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die E-5444/2008 Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121;) mit einem bedingten Freiheitsentzug von 12 Tagen bestraft wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- E-5444/2008 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass die angefochtene Verfügung nach eingehender Prüfung der Akten als zutreffend und praxiskonform zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe mit den blossen Hinweisen auf den soziokulturellen Kontext Afrikas, auf seine Jugendlichkeit und Unerfahrenheit sowie auf tatsächliche Vorkommnisse in seinem Heimatland offensichtlich nicht gelingt, die vom BFM zu Recht hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen eigenen Vorbringen plausibel zu erklären, dass die Asylvorbringen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar zu qualifizieren sind und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und der Instruktionsverfügung vom 3. September 2008 verwiesen werden kann, mit welcher die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert wurde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-5444/2008 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-5444/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des gemäss eigenen Angaben zuletzt in Luanda wohnhaft gewesenen, jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sprechen, dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete nach seiner Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sie durch den am 18. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5444/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das E._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 9