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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2011 E-5443/2009

March 30, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,543 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5443/2009 Urteil vom 30. März 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (…).

E-5443/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Zakho, Provinz Dohuk, stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 18. Februar 2009 auf dem Landweg über die Türkei verliess und am 6. März 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 9. März 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 24. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch und am 3. Juli 2009 durch das BFM in einer direkten Anhörung zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen aus der Region gehabt, das jedoch bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei, dass die Familien von der Beziehung erfahren, und der Vater und der Bruder des Mädchens ihn angezeigt hätten, worauf er am 10. November 2008 verhaftet und inhaftiert worden sei, dass er am 15. Februar 2009 gegen Kaution freigekommen sei, dass er bereits im Jahre 2008 während des Ramadan wegen eines Streits mit einem Nachbarn inhaftiert gewesen, nach einigen Tagen jedoch freigelassen worden sei, dass er sich nach der Freilassung vom 15. Februar 2009 vor Übergriffen des Bruders und Vaters des Mädchens gefürchtet und vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2099 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einesteils den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und andernteils gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,

E-5443/2009 dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden, dass er im Rahmen der Befragung im EVZ angegeben habe, die Angehörigen des Mädchens hätten von ihm verlangt, dieses zu heiraten, in der Bundesanhörung jedoch vorgebracht habe, ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass er sie heirate, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ und bei der Bundesanhörung erklärt habe, zwar zu sechs Monaten Haft verurteilt worden zu sein, aber bereits nach drei Monaten gegen Kaution und durch Bürgschaft eines Verwandten freigelassen worden zu sein, um dann erst gegen Schluss der Anhörung vorzubringen, er sei nur eine Woche freigelassen worden und hätte danach wieder ins Gefängnis zurückkehren müssen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dieses zentrale Vorbringen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt genannt hätte, dass er zudem im Rahmen der Bundesanhörung vorgebracht habe, er habe bei der Entlassung einen Zettel bekommen, wisse jedoch nicht, was darauf gestanden habe, da er nicht lesen könne, dass er demgegenüber später erklärt habe, auf dem Zettel sei gestanden, dass er gegen Kaution provisorisch freigelassen worden sei und nach einer Woche hätte ins Gefängnis zurückkehren müssen, dass es dem Beschwerdeführer mit diesen erheblichen, im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht gelinge, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, dass dem weiteren Vorbringen, wonach er für nur kurze Dauer wegen eines Streites mit einem Nachbarn festgenommen worden sei, keine asylrelevante Bedeutung im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme, dass demnach das Asylgesuch abzulehnen sei, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, und der Vollzug der Wegweisung zulässig, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Dohuk, woher der Beschwerdeführer stamme und wo er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsetz verfüge, auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

E-5443/2009 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2009 in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei auch festzustellen, dass die Wegweisung in den Irak unzumutbar und unzulässig sei und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2009 eine Bestätigung seiner Sozialhilfe-Unterstützung zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. September 2009 das BFM zu einer Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 16. September 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 22. September 2009 zur Kenntnis übermittelt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];

E-5443/2009 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt in ausgewogener Weise geprüft hat und unter Verweis auf die wesentlichen Fundstellen in den Akten in korrekter und überzeugender Argumentationslinie folgerte, den Vorbringen mangle es an hinreichender Glaubhaftigkeit, um den Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers den Eindruck vermitteln, dass sich das Geschilderte nicht in der von ihm dargelegten Form tatsächlich abgespielt

E-5443/2009 hat, weshalb die Vorbringen und demnach die geltend gemachten, in seinem Heimatland drohenden Nachteile als nicht glaubhaft zu werten sind, dass die vorliegende Aktenlage und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung zulassen, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, nach Meinung des Beschwerdeführers gebe es in seinem Sachverhaltsvortrag keine Widersprüche, nicht stichhaltig erscheint und die angeführten diesbezüglichen Erklärungsversuche, bei der Befragung im EVZ habe er kurze und gezielte Antworten auf die Fragen geben müssen, er habe nicht Zeit gehabt, alles zu erklären, ausserdem habe er Angst gehabt und sei unter massivem Druck gestanden, das Klima sei sehr unangenehm und dazu sei er in einem schlechten psychischen Zustand gewesen, in Würdigung der Aktenlage ins Leere stossen, dass auch der Einwand, das BFM habe sein Alter und somit seine Minderjährigkeit nicht berücksichtigt und er habe nicht einzuschätzen vermocht, welche Sachverhaltsaspekte als zentrale Elemente seiner Anliegen zu gelten hätten, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung (gemäss seinen Angaben) 17 Jahre und 5 Monate alt gewesen ist und die widersprüchlichen Angaben nicht von der Einschätzung des Beschwerdeführers abhängen, welche Vorbringen als zentral zu werten sind, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, wonach der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er objektiv begründete Furcht haben müsste, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft bedroht zu sein, dass demnach die Berufung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe auf mögliche Folgen von familiären Ehrverletzungen und somit auf ernsthaft gefährdete Personengruppen im irakischen sozialen Kontext aufgrund drohenden Ehrenmordes unbehelflich und vorliegend nicht sachgerecht erscheint, dass bei dieser Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte,

E-5443/2009 dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aus den genannten Gründen nicht stichhaltig erscheinen, und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

E-5443/2009 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Ergebnis zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass die Erwägungen des BFM somit auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya im Wesentlichen teilt,

E-5443/2009 dass das Gericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den vorgenannten Provinzen zum Schluss gekommen ist, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen (Erbil, Dohuk und Sulaymaniya) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, dass die vorgenannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind, dass das Ziel dieser Rechtsprechung die soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft ist, und das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil auch ausführte, der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da die kurdischen Behörden ihnen aus der Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrechtzuerhalten, das Bleiberecht in diesen Provinzen allenfalls verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein Bleiberecht verweigert würde, zumal er ursprünglich aus dieser Provinz stammt und dort geboren ist,

E-5443/2009 dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen lassen würden, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er mit seinen in Dohuk lebenden Familienangehörigen ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihm eine tragfähige Stütze bilden kann, dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer alleinstehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist, dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk) (wieder- )einzugliedern, dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nordirak schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-5443/2009 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb darauf zurückgekommen werden müsste, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

E-5443/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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