Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-544/2014
Urteil v o m 4 . August 2014 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, Irak, vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013 / N (…).
E-544/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat am 18. April 2010 und gelangte nach Aufenthalten in Syrien und der Türkei über verschiedene Transitländer am 6. Mai 2010 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 12. Mai 2010 zu seiner Person und summarisch zu den Ausreisgründen aus dem Irak und zum Reiseweg befragt. Am 25. Mai 2010 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde yezidischen Glaubens und stamme aus dem etwa (…) von Mosul entfernten C._______. Im April 2010 habe ihn ein Peschmerga in einer Teestube aufgefordert, zum Islam zu konvertieren und sich den muslimischen Soldaten anzuschliessen. Weil er (der Beschwerdeführer) sich geweigert habe, sei es zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen, woraufhin er den Peschmerga sowie den Kurdenführer Masud Barzani beleidigt habe. Als der Peschmerga ihm gedroht habe, ihn ins Gefängnis zu bringen, sei er aus der Teestube geflüchtet und habe bei einem Freund Unterschlupf gesucht. Einige Tage nach diesem Vorfall seien ein beziehungsweise mehrere Peschmerga bei seinem Elternhaus vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater habe sie vertröstet und ihn (den Beschwerdeführer) schliesslich darüber informiert. Ungefähr zwei oder drei Tage später sei eine schriftliche Vorladung bei seinem Elternhaus eingetroffen, wonach er sich bei den Behörden melden müsse. Vor diesem Hintergrund, aus Angst, verhaftet zu werden und weil in seiner Heimat Yeziden Probleme mit Terroristen und Soldaten hätten, habe er mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland verlassen. Zum Beleg seiner Identität legte er seine Identitätskarte im Original und zur Untermauerung seiner Vorbringen ein fremdsprachiges Schreiben vom 5. April 2010 ins Recht. A.b Ein am 17. Juli 2013 durchgeführter Länder- und Sprachtest bestätigte, dass der Beschwerdeführer ein yezidischer Kurde aus der Region D._______ sei. A.c Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Aussagen anlässlich der Befragung, der Anhörung
E-544/2014 sowie dem Inhalt des eingereichten Schreibens des Polizeibüros C._______ vom 5. April 2010. Nach gewährter Fristverlängerung nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 10. Dezember 2013 dazu Stellung. B. Mit am 3. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 27. Dezember 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 6. Mai 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Dezember 2013 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien "ein für alle Mal" die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 verfügte die Instruktionsrichterin die Überstellung der vorinstanzlichen Akten an das BFM mit der Aufforderung, das gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, welcher am 17. Februar 2014 einbezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
E-544/2014 Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
E-544/2014 die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So seien seine Angaben zu der geltend gemachten Suche der Peschmerga anlässlich der Befragung und im Rahmen der Anhörung unterschiedlich ausgefallen. Entsprechend habe er anlässlich der Befragung angegeben, dass nach dem Vorfall im Teehaus ein Peschmerga bei seiner Familie zu Hause nach ihm gefragt habe, während er im Gegensatz dazu im Rahmen der Anhörung erklärt habe, er sei von mehreren Peschmerga zweimal zu Hause gesucht worden. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe er erklärt, dass er anlässlich der Befragung nicht so ausführlich habe berichten können wie während der Anhörung. Indem der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt habe, sein Vater habe beim ersten Besuch der Peschmerga entgegnet, keinen Sohn zu haben, auf den die Beschreibung zutreffe, um später zu erklären, sein Vater habe an jenem Tag gesagt, nicht zu wissen, wo er sei, seien auch die Ausführungen zu den beiden Besuchen der Peschmerga bei seiner Familie widersprüchlich ausgefallen. Ferner habe er in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Peschmerga im Rahmen der Anhörung angegeben, dass er einige Tage nach dem Vorfall im Teehaus schriftlich vorgeladen worden sei. Anlässlich der Befragung hingegen habe er ein solches Schriftstück auch nicht ansatzweise erwähnt, sondern lediglich angegeben, er sei bei seinen Eltern zuhause von einem Peschmerga gesucht worden. Bei dem am 7. Juni 2010 in Kopie eingereichten Schreiben des Polizeipostens C._______ handle es sich um einen Festnahmebefehl und nicht – wie anlässlich der Anhörung behauptet – um eine Vorladung, zumal daraus zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer gegen die Regierung opponiert habe und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Weiter hätten derartige Kopien grundsätzlich einen äusserst geringen Beweiswert, eine Fälschung von Dokumenten
E-544/2014 dieser Qualität wäre ohne grossen Aufwand möglich. Vor dem Hintergrund, dass dieses Dokument vom 5. April 2010 datiere, sei erstaunlich, dass er im Rahmen der Anhörung angegeben habe, der Vorfall in der Teestube habe sich ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise (am 9. oder 10. April 2010) ereignet; zuvor habe er nie irgendwelche Probleme mit den Peschmerga gehabt. Die Ausführungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die Feststellungen des BFM zur Glaubhaftigkeit umzustossen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Vorfall im Teehaus weder mit den Behörden noch mit irgendwelchen Privatpersonen oder Gruppierungen Probleme gehabt und sei auch sonst nie bedroht worden. Es bleibe daher unbegründet, weshalb der besagte Peschmerga gerade ihn an gerade jenem Tag im Teehaus zur Konversion aufgefordert haben soll. Auf den entsprechenden Vorhalt hin habe er entgegnet, es sei alles Zufall gewesen. Auch habe er nicht erklären können, weshalb es seinen Eltern und Geschwistern nicht ähnlich ergangen sei. Ebenfalls bleibe unbegründet, weshalb ihn die Peschmerga und anschliessend die Polizei aufgrund eines geringfügigen Vorfalls für mehrere Jahre inhaftieren oder gar umbringen sollten. Bezeichnenderweise würden sich seine diesbezüglichen Erklärungen als ausweichend und unsubstanziiert erweisen. Weiter leuchte nicht ein, weshalb der Peschmerga und sein Begleiter ihn am besagten Tag im Teehaus hätten laufen lassen, um ihn wenige Tage später unter Androhung einer Gefängnisstrafe zu suchen. Überdies seien seine Schilderungen schematisch und knapp ausgefallen, und seinen Darstellungen würden Realkennzeichen wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden, entbehren. Entsprechend bleibe der Beschwerdeführer bei zentralen Punkten unverbindlich und plakativ, was ebenfalls darauf hinweise, dass er seine Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. 5.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann demnach auf die im Wesentlichen zutref-
E-544/2014 fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – anschliesst. So geht das BFM in seinen Erwägungen zu Unrecht davon aus, es handle sich beim Dokument vom 5. April 2010 um eine Kopie, was im Ergebnis jedoch als Versehen angesehen werden muss, da weder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Oktober 2013 (vgl. Akten BFM A22/3) noch im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung in der Verfügung (vgl. Ziff. I 3.) die Rede davon ist, das Schreiben sei in Kopie eingereicht worden. Der Beschwerdeführer äussert sich im Übrigen in seiner Beschwerde nicht dazu. Die Tatsache, dass er ein Originalschreiben eingereicht hat, ändert aber nichts daran, dass auch das Gericht das besagte Dokument höchstens als Gefälligkeitsschreiben würdigt. Wie das BFM zutreffend feststellte, hatte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nie von einem Haftbefehl gesprochen, sondern von einer Vorladung, wobei die Entgegnung in der Beschwerde, es spiele keine Rolle, ob der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben oder vorgeladen worden sei, als offensichtlich unbehelflich zu bezeichnen ist. Auch ist die Behauptung nicht zu hören, es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er sich nicht an das exakte Datum des Festnahmebefehls erinnere. So gab er bei der Anhörung immerhin an, der Vorfall habe sich zirka zehn Tage vor seiner Ausreise zugetragen (d.h. etwa am 8. April), und erklärte im Anschluss daran, er glaube, es sei am 9. oder 10. April gewesen (vgl. A6/15 F66 und F68). Dass im Schreiben vom 5. April 2010 (laut deutscher Übersetzung) gesagt wird, er sei auf der Flucht aus dem Irak und er sei vom Gericht verurteilt worden, lässt sich mit seinen Aussagen nicht vereinbaren. Zudem ist dem Haftbefehl – im Widerspruch zu seinen Aussagen zum angeblichen Ausreisegrund (Verfolgung durch die Peschmerga wegen Weigerung der Konversion und Beschimpfung von Barzani [vgl. A6/15 S. 9 A: 86 und A: 90]) – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten für die Baath-Partei festgenommen werden solle. Weiter überzeugt auch der Einwand in der Beschwerdeeingabe, dem Beschwerdeführer könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er anlässlich der Anhörung den Sachverhalt detaillierter geschildert habe als im Rahmen der Befragung, nicht. Denn ungeachtet dessen, dass der Befragung zur Person nur summarischer Charakter zukommt, in der nachfolgenden Anhörung grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen und den Aussagen im Erstprotokoll bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, hätte vom Beschwerdeführer bereits anläss-
E-544/2014 lich der Befragung zur Person erwartet werden dürfen, dass er einen Haftbefehl respektive eine Vorladung und allfällige Aktivitäten für die Baath-Partei als zentrale Elemente seiner Ausreise wenigstens ansatzweise erwähnt. Auch mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Richtigkeit der Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht festgestellt, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stützen. Es liegt kein Ermessensmissbrauch seitens des BFM vor. 5.3 In der Beschwerde wird schliesslich behauptet, der Beschwerdeführer unterliege als Yezide einer Kollektivverfolgung und der Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) aus dem Jahre 2006 (gemeint EMARK 2006 Nr. 17), welcher eine solche verneine, sei überholt. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/16 eine neue Situationsanalyse der Yeziden vorgenommen hat, wobei der Fokus auf den Zentralirak gelegt wurde, da der Grossteil der Yeziden in der Provinz Ninawa lebe (die Hauptansiedlungsgebiete der Yeziden in der Provinz Ninawa seien Sinjar (⅔), Sheikhan (nahezu ⅓) und vereinzelt in und um Mosul sowie weiteren Städten und Dörfern Ninawas; vgl. a.a.O. E. 7.1). Nachdem der Beschwerdeführer aus der Region D._______ stammt, kann vollumfänglich auf diese Ausführungen und die Schlussfolgerung, dass Yeziden dort keiner Kollektivverfolgung unterliegen, verwiesen werden (vgl. a.a.O. insb. E. 8). Ob diese Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt (noch) zutrifft, kann in Anbetracht der widersprüchlichen Meldungen betreffend die jüngsten Ereignisse in der Region D._______ offen gelassen werden. 5.4 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
E-544/2014 chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.; BVGE 2008/34 E. 9.2). 6.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2013 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 17. Februar 2014 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
E-544/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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