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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 E-5439/2006

December 2, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,054 words·~10 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5439/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Afghanistan, alias B.______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5439/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat im April 2004 und gelangte am 24. September 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. September 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das Bundesamt hörte ihm am 29. September 2004 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der Hazare an und stamme aus C._______, D._______, Provinz E._______. Sein Vater sei im Sommer 2002 von F._______ getötet worden, weil er die Taliban unterstützt habe. In der Folge habe F._______ ihn, den Beschwerdeführer, täglich beim Gebet in der Moschee gefragt, ob er seine Mutter heiraten dürfe. Er habe stets abgelehnt, da dies für ihn sehr demütigend gewesen sei. Im April 2004 habe er diese Demütigungen nicht mehr ertragen können, weshalb er F._______ heftig beschimpft habe. In der Folge habe seine Mutter aus dem Dorf wegziehen wollen. Eines Tages habe er zufällig F._______ und dessen Sohn getroffen. Es sei zu einem Streit zwischen ihm und F._______ gekommen, in dessen Verlauf er F._______ tödlich verletzt habe. Umgehend habe er die Flucht ergriffen und habe sich nach G._______ begeben. Von dort aus habe er einen Verwandten kontaktiert, der ihm mitgeteilt habe, seine Mutter habe das Dorf zwischenzeitlich verlassen. Er habe deshalb beschlossen, das Heimatland zu verlassen. Zunächst habe er zwei Monate auf einem Bauernhof im Iran gearbeitet, danach sei er via verschiedene europäische Länder in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 - eröffnet am 1. März 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. März 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei ihm E-5439/2006 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richte, mithin die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 27. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsen seien. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 15. Mai 2006 die Replik ein. F. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem zwischenzeitlich neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit, er werde neu anwaltlich vertreten. Gleichzeitig reichte er die Kopie einer „Identitätskarte des Wählers“ (mit deutscher Übersetzung) sowie zwei ärztliche Zeugnisse betreffend seine Mutter (mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. G. Am 17. September 2008 reichte der Beschwerdeführer das Original der „Identitätskarte des Wählers“ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und E-5439/2006 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des Bundesamts vom 27. Februar 2006 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-5439/2006 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3 4.3.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afghanistan sei eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat grundsätzlich zumutbar. Es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar sei die Sicherheitslage nicht in allen Provinzen hinreichend stabil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. Diese Lageeinschätzung und Schlussfolgerung wird in der Beschwerdeschrift sowie den nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers bestritten. 4.3.2 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul sowie anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte die ARK damals den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK sodann ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 angeführten strengen Voraussetzungen als zumutbar. Demgegenüber stellte es fest, dass in den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation bestehe, welche den Wegweisungsvollzug dorthin als nicht zumutbar erscheinen lasse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). E-5439/2006 4.3.3 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus der Provinz E._______ stammt. Sodann kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 auch heute noch als gültig angesehen werden. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer der vorstehend abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter den genannten Voraussetzungen als zumutbar erachtet wird. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet nicht zumutbar. 4.3.4 Es stellt sich indes die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67) oder in einer der anderen, abschliessend aufgeführten Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. 4.3.5 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der vorstehend abschliessend genannten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Damit fehlen die massgeblichen Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer anderen Provinz eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern. Sodann kann aufgrund der Akten auch nicht davon ausgegangen werden, allfällige in Afghanistan lebende Verwandte könnten dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zur Zeit nicht zuzumuten. 4.3.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt insgesamt nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E-5439/2006 4.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2006 betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung vom 29. März 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat erst im Juli 2008 einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dieser hat zwei Eingaben und keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung letzterer kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des E-5439/2006 Stundenansatzes für Anwälte (Art. 10 VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite) E-5439/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Februar 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 9

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