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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 E-5430/2015

September 9, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,233 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5430/2015

Urteil v o m 9 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Martina von Wattenwyl, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).

E-5430/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-5430/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, er sei – entgegen der Annahme des SEM in der angefochtenen Verfügung – am (...) 1998 geboren und damit minderjährig, dass er, wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, in Italien als sein Geburtsdatum den (...) 1998 genannt hatte, dass er in der Schweiz als Folge von erlebten Ereignissen und Strapazen plötzlich über sein Geburtsjahr nicht mehr schlüssig gewesen sei und anlässlich der Befragung angegeben habe, im Jahr 1996 geboren zu sein, dass er mittlerweile das Original seiner Taufurkunde aus Eritrea habe kommen lassen, in der sein richtiges Geburtsjahr – 1998 – belegt sei, dass das SEM diesen Beweis nicht in seine Entscheidfindung einbezogen und in der Befragung zur Person den weiteren Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt habe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung am 25. Mai 2015 in Chiasso angegeben hat, er sei am (...) 1996 geboren (vgl. Festnahmerapport A10 S.1 f. und das von ihm damals handschriftlich ausgefüllte und unterschriebene Personalienblatt A10 Blatt 6), dass sich das gleiche Geburtsdatum auf dem vom 25. Mai 2015 datierten "Rudimentären Personalienblatt Verfahrenszentrum Zürich" (A1/1) befindet,

E-5430/2015 dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, das er am 26. Mai 2015 am Empfangs- und Verfahrenszentrum handschriftlich ausgefüllt hat, hingegen den (...) 1998 als Geburtsdatum angegeben hat, wobei allerdings auf der tigrinisch ausgefüllten Seite des Blattes die Ziffer 6 der Jahreszahl in eine 8 umkorrigiert worden ist, dass er am 27. Mai 2015 im Rahmen der Registrierung seines Asylgesuchs (vgl. "Protokoll der Befragung zur Person"; A7/7) zu den unterschiedlichen Angaben gefragt worden ist, welches Datum stimme, dass er darauf geantwortet hat, er habe Jahrgang 1996, dass – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Italien sein Geburtsdatum mit dem (...) 1998 angegeben habe, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau eine Taufurkunde abgegeben hat, auf welcher der (...) 1998 als Geburtsdatum angegeben wird, und dieses Dokument am 13. Juli 2015 beim SEM eingegangen ist, dass festzustellen ist, dass das SEM es unterlassen hat, auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Taufurkunde in der Begründung seiner Verfügung einzugehen, dass aber gleichzeitig festzustellen ist, dass er nach der Registrierung seiner persönlichen Daten am 27. Mai 2015 – und insbesondere auch im Rahmen der Einreichung der Taufurkunde – gegenüber dem SEM in keiner Weise mehr geltend gemacht hat, er sei minderjährig, dass der Taufurkunde in jedem Fall nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt und diese das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres zu beweisen oder glaubhaft zu machen vermag, zumal das Dokument einen äusserst frischen Eindruck macht, dass das SEM deshalb mit Fug darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bei der Erstregistrierung seiner persönlichen Daten ausdrücklich angegeben hat, im Jahr 1996 geboren zu sein, und den Beschwerdeführer als volljährig betrachtet hat,

E-5430/2015 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführen lässt, bei der Abklärung von Fragen zu seiner Schulbildung sei der Fehler bezüglich der Altersangabe leicht zu erkennen gewesen, dass er gemäss einer internen Notiz des SEM (A19) angegeben hat, er habe 2014 die 11. Klasse abgeschlossen und sei am 25. Juli 2014 nach Sawa gebracht worden, wo er die 12. Klasse hätte absolvieren sollen, dass sich daraus ergäbe, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2003 die Schule besuchte, dass die obligatorische Schulzeit in Eritrea gemäss "World Data on Education" des International Bureau of Education der UNESCO und (http://www.ibe.unesco.org/fileadmin/user_upload/Publications/WDE/2010/pdf-versions/Eritrea.pdf>, zuletzt besucht am 8. September 2015) mit dem siebten Altersjahr beginnt, was darauf hinweisen würde, dass der Beschwerdeführer 1996 geboren ist, da er in diesem Fall bei Schulbeginn 2003 7-jährig gewesen wäre, dass diese Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden dürfen, da sie sich in einem vom SEM als "interne Akte" bezeichneten Dokument befinden, dessen Inhalt offenbar auf dem beratenden Vorgespräch beruht, das jedoch weder vom Beschwerdeführer unterzeichnet noch diesem zur Einsicht zugestellt wurde, dass jedoch trotz dieser beweisrechtlichen Einschränkung keine genügenden Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, und insbesondere das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei sich plötzlich nicht mehr sicher gewesen, wann er geboren sei, nicht zu überzeugen vermag, dass der Sachverhalt deshalb diesbezüglich vollständig abgeklärt ist und auch das Bundesverwaltungsgericht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

E-5430/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angab, er habe Eritrea am 15. September 2014 verlassen und sei am 15. Mai 2015 in Lampedusa/Italien als erstem europäischem Land angekommen, dass er via Sizilien, Rom und Mailand in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Juni 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht hat, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht beantwortet haben, womit sie die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahrens des Beschwerdeführers implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, er wolle nicht nach Italien, da er dort auf der Strasse leben müsste, dass er sich in der Beschwerdeschrift – abgesehen von seinen Vorbringen zu seiner Minderjährigkeit – nicht weiter dazu äussert, wieso von einer Überstellung nach Italien abzusehen sei, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni

E-5430/2015 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine Familie betreffende Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers sich nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, dass auch im Übrigen keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm in Italien eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung droht, weshalb kein Selbsteintritt erfolgen muss, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten kein Hinweis auf eine

E-5430/2015 gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos erschienen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5430/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-5430/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 E-5430/2015 — Swissrulings