Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5429/2018
Urteil v o m 11 . Februar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).
E-5429/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 13. September 2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 6. Februar 2018 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine Eltern hätten ihn im Alter von zehn Jahren nach Indien geschickt, wo er ein Internat in C._______, besucht habe. Nachdem es 2008 im Tibet zu Unruhen gekommen sei, hätten die Chinesen von den in der Verwaltung angestellten Tibetern verlangt, ihre Angehörigen im Ausland zur Rückkehr aufzufordern. Seine Eltern hätten ihn unter diesen Umständen gebeten, zurückzukommen, weil sonst sein Bruder, der bei der Polizei gearbeitet habe, seine Stelle verloren hätte. Im April 2009 sei er deshalb nach Tibet zurückgekehrt. In der Folge habe er bei seinen Eltern in D._______ gelebt und sei weiter zur Schule gegangen. Er sei immer wieder von den chinesischen Sicherheitskräften kontrolliert worden, bis er sich bei den Behörden seines Herkunftsorts E._______, im Kreisort "F._______, eine Identitätskarte habe ausstellen lassen. Er habe das Identitätsdokument glaublich im (…) 2012 beantragt und es im (…) 2013 erhalten. Im Februar 2016 sei er anlässlich einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte auf der Strasse mit den Polizeibeamten in Streit geraten. Sie hätten ihn mit einem Stock auf ein Bein beziehungsweise in die Seite geschlagen und ihn auf den Polizeiposten G._______ gebracht. Dort habe er seinen Bruder getroffen, welcher dort als Polizist gearbeitet habe. Dieser habe erreichen können, dass man ihn habe nach Hause gehen lassen. Sein Bruder sei erst ein oder zwei Tage später nach Hause gekommen und habe erklärt, dass man ihm seine Arbeitsstelle gekündigt habe. Im Weiteren sei ein Onkel von ihm im selben Jahr, beziehungsweise 2008 mutmasslich wegen dessen Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden und verschwunden. Er gehe davon aus, dass die Probleme seiner Angehörigen mit seiner Rückkehr nach Tibet zusammenhängen würden. Er selber habe über die Chat-Plattform "H._______" Freunde in Indien gebeten, ihm Filme und Bilder des Dalai-Lama sowie von Personen zu senden, die sich selbst verbrannt hätten; diese Daten habe er dann an andere Mitglieder seiner Chat-
E-5429/2018 Gruppe in D._______ weitergeleitet. (…) April 2016 habe er festgestellt, dass dieses Chat-Programm auf seinem Mobiltelefon nicht mehr funktioniert habe. Sein Vater habe ihn gewarnt, dass sein Telefon von den Chinesen gesperrt worden sei und dass andere Personen, die solche Informationen verbreitet hätten, verhaftet worden und verschwunden seien. Aus diesem Grund habe sein Vater seine Ausreise organisiert. Ein Geschäftskollege seines Vaters habe ihn daraufhin zum Berg I._______ mitgenommen. Während der mehrtägigen Fahrt dorthin habe er durch ein Telefongespräch dieses Geschäftskollegen mit seinem Vater erfahren, dass er zu Hause von Polizisten gesucht worden sei. Vom I._______ aus sei er von zwei Schleppern zu Fuss nach Nepal gebracht worden. Sie seien rund einen Monat unterwegs gewesen. Nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt bei einer Freundin seiner Mutter in Nepal sei er von dort auf dem Luftweg über die Türkei, Griechenland und Italien an einen unbekannten Ort in Frankreich gereist. Von dort sei er per Auto in die Schweiz gebracht worden. C. Mit Verfügung vom 16. August 2018 − eröffnet am 22. August 2018 − stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es feststellte, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 25. September 2018 bestätigte der Kantonale Sozialdienst J._______ die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers.
E-5429/2018 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte den Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Übersetzungen der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache nachzureichen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. In einer Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 27. November 2018 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2018) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe verwies, an deren Begehren festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-5429/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Staatssekretariat stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. 3.1.1 Es gebe Anlass zu Zweifeln an dem von ihm geschilderten Lebenslauf, da er nicht plausibel zu erklären vermocht habe, weshalb seine Eltern ihn, nicht aber seinen Bruder, im Kindesalter nach Indien geschickt hätten. Seine Schilderung des Ablaufs seiner Wiedereinreise nach China im Jahr 2009 sowie des Wiedersehens mit seinen Eltern seien trotz mehrmaligen Nachfragens sehr oberflächlich und pauschal geblieben. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, weshalb die Chinesen ihn zurückgerufen hätten. Überdies habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie
E-5429/2018 oft er nach seiner Rückkehr nach D._______ auf dem Polizeiposten gewesen sei, und sei ausserstande gewesen, diesen Widerspruch auszuräumen. Es gebe daher berechtigte Zweifel an der von ihm geltend gemachten Rückkehr nach Tibet. 3.1.2 Unstimmig und unsubstanziiert seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm eingereichte Identitätskarte. Seine Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts dieses Dokuments seien nicht mit dessen Ausstelldatum vereinbar, und seine Angabe, er habe dafür in seinen Heimatort gehen müssen, stehe im Widerspruch zu seiner in der Anhörung protokollierten Aussage, er sei seit dem Kindesalter nicht mehr dort gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er dieses Identitätsdokument illegal erworben habe. 3.1.3 Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel zu erklären vermocht, wieso gerade er von den Sicherheitskräften in D._______ vermehrt kontrolliert worden sei, und er habe widersprüchliche Angaben zu den Schlägen gemacht, die er angeblich bei einer Polizeikontrolle erlitten habe. Er sei nicht imstande gewesen, den erwähnten Widerspruch aufzulösen und diese Situation realitätsnah und detailliert zu beschreiben. 3.1.4 Unterschiedliche Angaben habe er auch zu den angeblichen Funktionsproblemen seines Mobiltelefons gemacht. Seine Aussage, diese seien im April 2016 aufgetreten, stehe im Widerspruch zu seiner Erklärung im Rahmen der BzP, es sei nach Februar 2016 im Heimatstaat nichts mehr vorgefallen. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie er von seinem Vater erfahren habe, dass er zu Hause gesucht worden sei. 3.1.5 Seine Schilderungen der Umstände der Ausreise seien unsubstanziiert und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den angeblichen Reiseweg glaubhaft darzulegen. Es sei als unglaubhaft zu erachten, dass er im Jahr 2009 nach Tibet zurückgekehrt sei. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht seiner unglaubhaften Aussagen zu den Asylgründen und der widersprüchlichen Angaben zu seiner Identitätskarte sei davon auszugehen, dass er nicht, wie von ihm geltend gemacht, bis 2016 in Tibet gelebt habe.
E-5429/2018 3.1.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrer angeblichen Sozialisation in der Volksrepublik China machen würden, davon ausgegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfügen würden, respektive sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Werde die Prüfung, ob dieser Person in einem Drittstaat respektive dem effektiven Heimatland asylrelevante Nachteile drohen würden, durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er bis ins Jahr 2016 in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, höchstwahrscheinlich Indien, bestehen würden. 3.1.7 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, welche die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde Folgendes aus: 3.2.1 Die Vorinstanz habe es unterlassen, Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, zu berücksichtigen. Seine Schilderungen würden nämlich in den wesentlichen Punkten zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Er habe viele Sachverhaltselemente sehr detailliert beschrieben.
E-5429/2018 3.2.2 Seine Eltern hätten seinen Bruder nicht nach Indien geschickt, weil dieser damals nicht mehr im Schulalter gewesen sei. Viele tibetischen Familien würden ihre Kinder auf Schulen in Indien schicken, um zu verhindern, dass diese Opfer der chinesischen Assimilationspolitik würden. Im Jahr 2008 hätten die chinesischen Behörden die Tibeter gezwungen, ihre Kinder aus diesen Schulen zurückzuholen. Betreffend die Umstände seiner Rückkehr nach Tibet im Jahr 2009 habe er alles erzählt, woran er sich noch habe erinnern können. Auch zum Wiedersehen mit seinen Eltern habe er durchaus Einzelheiten genannt. 3.2.3 In seinen Aussagen bezüglich seiner Kontakte mit den chinesischen Sicherheitsbehörden seien keine Widersprüche erkennbar. Er habe in beiden Anhörungen zu Protokoll gegeben, dass er sich bis zur Ausstellung seiner Identitätskarte regelmässig bei der Polizei habe melden müssen. Darüber hinaus sei er zweimal – unmittelbar nach seiner Rückkehr sowie im Jahr 2016 – von den Behörden festgehalten und befragt worden. Es sei diesbezüglich offenbar zu einem Missverständnis gekommen. 3.2.4 Betreffend die Ausstellung seiner Identitätskarte habe das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung einen sehr strengen Massstab angewendet. Er sei davon ausgegangen, dass mit der Frage bei der BzP, ob er je ins Dorf seines Vaters zurückgekehrt sei, die "Heimat" (im weiteren Sinne) gemeint gewesen sei. Bei der Anhörung habe er dann ausführlich erläutert, dass er nicht in sein Herkunftsdorf selber, sondern in den Bezirkshauptort habe gehen müssen, um sich die Identitätskarte ausstellen zu lassen. Er habe das Ausstellungsprozedere ausführlich und glaubhaft dargelegt. 3.2.5 Seine Aussagen zu den Schlägen, welche er durch die Polizisten bei dem Vorfall vom Februar 2016 erlitten habe, seien ohne Weiteres vereinbar. Im Protokoll der Anhörung sei ungenügend verbalisiert, wie er bei diesen Punkten gestikuliert habe – die sich daraus ergebenden Unklarheiten dürften nicht ihm angelastet werden. 3.2.6 Er habe sich klar zu seiner Angst geäussert, Opfer von Inhaftierung und Misshandlungen zu werden, nachdem seine Chat-Applikation nicht mehr funktioniert habe. Das Missverständnis darüber, inwieweit sein Telefon nicht mehr funktioniert habe, habe er ausräumen können.
E-5429/2018 3.2.7 Seine Ausreise habe er ebenfalls ausführlich und glaubhaft geschildert. Seine Darlegungen betreffend den Telefonanruf seines Vaters, durch welchen er erfahren habe, dass er gesucht worden sei, seien nicht widersprüchlich. Er habe dieses Sachverhaltselement in der Anhörung ausführlicher geschildert. Dass der Fussmarsch nach Nepal zwei Tage gedauert habe, sei dem BzP-Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen. Er sei tatsächlich einen Monat unterwegs gewesen. 3.2.8 Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, er sei nicht in Tibet sozialisiert worden, ohne sich ernsthaft mit seiner Herkunft und Sozialisierung auseinanderzusetzen. Sie habe keine vertiefte Sachverhaltsabklärung vorgenommen und weder ein Gutachten der Fachgruppe LINGUA erstellen lassen, noch die eingereichte Identitätskarte auf ihre Echtheit überprüft. Dadurch habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt. Bereits aus diesem Grund sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2.9 Seine Herkunft aus und Sozialisierung in Tibet werde durch weitere Beweismittel (Familienbüchlein, Schulbestätigung) belegt. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, verhaftet und misshandelt zu werden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weil er als chinesischer Staatsangehöriger im Falle einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsse. 3.2.10 Überdies führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, er stehe in einer Beziehung zu einer Landsfrau (N […]), welche "ausreisepflichtig und schwanger" sei. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM namentlich fest, viele Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum ab 2009 seien offenkundig zu oberflächlich, als dass er diese Begebenheiten selber hätte erlebt haben können. Es wäre bei authentischen Vorbringen zu erwarten gewesen, dass er weitaus bildhafter und mit stärkerer emotionaler Prägung darüber berichtet hätte und seine Erklärungen detaillierter und anschaulicher ausgefallen wären. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien bei den Nachfragen allgemein geblieben. Auch eine Person, die diese Ereignisse nicht selber erlebt hätte, wäre in der Lage gewesen, sie so zu schildern. Den mit der Beschwerde nur in Form von Fotos eingereichten Dokumenten komme keine Beweiskraft zu. Im Falle einer Klärung der Vaterschaft betreffend das Kind der Partnerin des Beschwerdeführers könne
E-5429/2018 eine Koordination in Bezug auf den Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs in Betracht gezogen werden. 3.4 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Replik vom 27. November 2018 auf eine inhaltliche Stellungnahme und brachte dem Gericht zur Kenntnis, dass seine Partnerin am 14. September 2018 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an
E-5429/2018 ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat – also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt −, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen nach konstanter Praxis für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. schon EMARK 1993 Nr. 3). 5.3 Nach Auffassung des Gerichts kann den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Tibet im April 2016 nicht von vornherein die Authentizität abgesprochen werden. 5.3.1 Gemäss verschiedenen Länderberichten wurden vor einiger Zeit viele tibetische Kinder nach Indien geschickt, um dort eine Ausbildung gemäss tibetischer Tradition zu erhalten. In der Folge von Unruhen in Tibet im Jahre 2008 wurden tibetische Angehörige der kommunistischen Partei aufgefordert, ihre Kinder von Schulen der Exilregierung in Indien zurückzurufen (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Jahresbericht 2009, China; FLORIAN BLUMER, Schweizerische Flüchtlingshilfe, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 28. Januar 2009, S. 9). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nach mehrjährigem Aufenthalt an einer Schule in Indien zu seiner Familie in Tibet zurückkehren müssen, weil die chinesischen Behörden entsprechenden Druck auf diese ausgeübt hätten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht unplausibel.
E-5429/2018 5.3.2 Dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber sein Bruder von ihren Eltern nach Indien geschickt wurde, ist angesichts des erheblichen Altersunterschieds zwischen ihnen – der damals (…)-jährige Beschwerdeführer gab bei der BzP zu Protokoll, sein (Halb-) Bruder sei "in den (…)-ern" (vgl. A7 S. 6) – nicht unrealistisch. 5.3.3 Es trifft zwar zu, dass seine Ausführungen betreffend die Wiedereinreise nach China im Jahr 2009 sowie das Wiedersehen seiner Eltern auch auf Nachfrage hin wenig detailliert blieben. Jedoch sind diesbezüglich das damals jugendliche Alter und der Zeitraum von mehreren Jahren zwischen diesen Ereignissen und den Befragungen zu berücksichtigen. 5.3.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers der behaupteten Probleme mit den heimatlichen Behörden im Zeitraum von 2009 bis 2016 (wiederholte Kontrollen durch die Polizei, Mitnahme auf den Polizeiposten und Schläge im […] 2016, gesperrter Zugang zum Chatprogramm auf seinem Mobiltelefon im […] 2016) sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und weisen durchaus gewisse Realitätskennzeichen auf. Den von der Vorinstanz gerügten Widersprüchen betreffend die Vorfälle im (…) und (…) 2016 (Schlagwerkzeug und Körperstelle auf die er geschlagen wurde; Art der Fehlfunktion des Mobiltelefons) wurden im Rechtsmittel plausibel entgegnet (vgl. Beschwerde S. 8 f.); im Übrigen hätte es sich dabei letztlich bloss um geringfügige Abweichungen in den Aussagen gehandelt, die dem Beschwerdeführer angesichts des grundsätzlich beschränkten Beweiswerts der Angaben bei der BzP nicht entgegengehalten werden können. 5.3.5 Hingegen rechtfertigen sich Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Suche der Polizei nach ihm, nachdem er sein Elternhaus verlassen habe. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt worden ist, machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben dazu, wie er hiervon erfahren habe: Während er bei der BzP aussagte, er habe seinen Vater angerufen (vgl. A7 S. 8), gab er im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, die Person, welche ihn zum I._______ gebracht habe, habe mit seinem Vater gesprochen, wobei sie eine codierte Sprache verwendet hätten (vgl. A23 F58). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer weder auf Vorhalt im Rahmen der Anhörung noch durch seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift befriedigend zu erklären.
E-5429/2018 5.3.6 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine chinesische Identitätskarte mit Ausstelldatum (…) zu den Akten reichte, die gemäss Abklärungen der Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale aufweist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Prozedere zur Ausstellung dieses Dokuments sind im Wesentlichen zutreffend und weisen keine gravierenden Widersprüche auf. Dass seine Aussagen zum Datum, an dem er die Identitätskarte ausgehändigt erhalten habe (vgl. Protokoll A 23 F91: "Ich glaube, es war im […] Monat […]"), nicht richtig mit der Gültigkeitsdauer der Karte ("[…]–[…]") in Einklang zu stehen scheint, konnte er zwar kaum überzeugend erklären (vgl. Protokoll A 23 F100 ff.). Dies allein vermag jedoch die Echtheit des Ausweises nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, zumal auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Karte ihm – beispielsweise aufgrund eines behördlichen Versehens – erst mit einigen Monaten Verzögerung zugänglich gemacht worden ist. Unter den gegebenen Umständen ist diese Original-Identitätskarte als klares Indiz für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Ausweises zu qualifizieren. Die weiteren vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Familienbüchlein, Schulbestätigung) liegen nicht im Original vor und stellen (schwache) zusätzliche Indizien für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückkehr in den Heimatstaat dar. 5.3.7 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Aufenthalt in Tibet von 2009 bis 2016 sowie die von ihm geschilderten Probleme in diesem Zeitraum trotz einiger Ungereimtheiten insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten sind. 5.4 Indessen ist diesen Vorbringen nach Auffassung des Gerichts keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beizumessen: 5.4.1 Die geschilderten Repressalien im Zusammenhang mit mehreren Kontrollen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte sind mangels hinreichender Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung zu bewerten. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass diese Ereignisse gemäss Darstellung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für seine Ausreise waren.
E-5429/2018 5.4.2 Ein Zusammenhang der Probleme des Beschwerdeführers mit der behaupteten Festnahme eines Onkels wurde nicht schlüssig dargelegt, weshalb auch kein Anlass besteht, hieraus auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen. 5.4.3 Dass die Sperre eines Chat-Programms auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers auf eine Intervention der chinesischen Behörden zurückzuführen war, steht nicht fest; diese Fehlfunktion könnte durchaus auch andere Ursachen gehabt haben. Es handelt sich um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers. 5.4.4 Die von ihm vorgebrachte polizeiliche Suche kurz nach seiner Ausreise aus D._______ vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Wie oben dargelegt, besteht Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Den Akten lassen sich zudem keine konkreten Angaben zum Grund dieser Suche entnehmen, und es wurde nicht geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften konkrete Verfolgungsmassnahmen angedroht oder eingeleitet worden wären. Dass ein Zusammenhang zur Verwendung eines Chat-Programms für die Verbreitung kritischer Posts besteht, steht nicht fest. Insgesamt lassen sich diesem Vorbringen keine stichhaltigen Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer drohende gezielte Verfolgung asylrelevanten Ausmasses entnehmen. 5.4.5 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, es habe noch weitere Behelligungen seiner Familie durch die Behörden gegeben, obwohl er gemäss seinen Angeben Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt (vgl. A23 F18). 5.5 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts ist nämlich nicht von einer Kollektivverfolgung der tibetischen Minderheit in dem Sinne auszugehen, dass jeder Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 ff. mit weiteren Hinweisen).
E-5429/2018 5.6 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2016 eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführe allenfalls aufgrund der behauptete illegalen Ausreise aus seinem Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat, mithin ob vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrunds auszugehen ist, 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinne zu rechnen haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H.). In Bezug auf tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, hat das Gericht präzisierend festgehalten, dass diese sich – und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass – dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6).
E-5429/2018 6.4 Wie oben dargelegt, erachtet es das Gericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum von 2009 bis 2016 in der Volksrepublik China aufgehalten hat (vgl. E. 5.3). Demzufolge ist auch von der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise im Jahr 2016 auszugehen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass für chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie die Beschaffung von Reisepapieren und damit eine legale Ausreise mit hohen Hürden verbunden ist, da die chinesischen Behörden nicht willens sind, ihnen solche Dokumente auszustellen. Dies führt praktisch zu einem Ausreiseverbot für Tibeter aus China (vgl. US Department Of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: China, S. 42; Tibetan Centre for Human Rights and Democracy [TCHRD], 2018 Annual Report on Human Rights Situation in Tibet, 16. Mai 2019; Freedom House, Freedom in the World 2019, Tibet). 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Auslandaufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen. 6.6 Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 16. August 2018 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E-5429/2018 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 9. 9.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom 27. November 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 9.75 Honorarstunden) erscheint als angemessen. Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 250.– somit auf insgesamt Fr. 1665.– (inkl. zwei Drittel der Auslagen) festzulegen. 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 angekündigt, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 508.– (inkl. ein Drittel der Auslagen) durch das Gericht zu vergüten.
E-5429/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen wird das Rechtsmittel abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 16. August 2018 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1665.– auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 508.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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